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§ 44 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

11. Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BremLStrG – Bestehende Nutzungsverhältnisse

(1) Nutzungsrechte an Straßen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, bleiben aufrechterhalten. Sie können, soweit dieses zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben oder beschränkt werden.

(2) Für Überfahrten, die auf Grund des § 192 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 (SaBremR 2130-d-9) festgesetzt oder mit schriftlicher behördlicher Zustimmung hergestellt worden sind, gilt die Erlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. In Straßen, bei denen die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, geht die Unterhaltungspflicht für die Überfahrt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf den Träger der Straßenbaulast über; im Übrigen verbleibt sie beim Erlaubnisnehmer.

(3) Erlaubnisse, die nach der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und nach dem Ortsgesetz über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90) erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 44 - 45, 11. Abschnitt - Übergangsvorschriften/
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