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§ 4 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Einleitende Bestimmungen

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremLStrG – Anlieger

(1) Anlieger im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straßen angrenzen. Ist an einem derartigen Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so ist der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher ebenfalls Anlieger.

(2) Ist ein Grundstück von der Straße durch ein Gewässer, durch Gleisanlagen oder andere nicht zur Straße gehörende Geländestreifen getrennt, so bleibt die trennende Fläche außer Betracht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit der Straße durch eine geeignete Anlage wie eine Brücke oder eine Überfahrt hergestellt ist oder hergestellt werden darf.

(3) Liegt ein Grundstück oder ein Gebäude auf einem Grundstück an einer Straße, die unterirdisch oder in einer Ebene über der Erdoberfläche liegt, so ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Nießbraucher dann Anlieger, wenn ein Anschluss besteht oder hergestellt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 1 - 4, 1. Abschnitt - Einleitende Bestimmungen/