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§ 35 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

6. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremLStrG – Enteignung

(1) Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfeststellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans erforderlich ist, dessen Umsetzung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes, der Verbesserung der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des Umweltschutzes vernünftigerweise geboten ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129 - 214-a-1).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 27 - 35, 6. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen/