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§ 22 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 LEisenbG – Pflichten bei der Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung

(1) Der Eisenbahnunternehmer hat alle Mehraufwendungen zu erstatten, die dem Träger der Straßenbaulast aus der Benutzung des öffentlichen Weges durch die Eisenbahn entstehen.

(2) Muss ein öffentlicher Weg wegen Mitbenutzung durch die Eisenbahn oder aus sonstigen Gründen des Verkehrs verbreitert oder verlegt werden, so sind der Träger der Straßenbaulast und der Eisenbahnunternehmer im Verhältnis zueinander in dem Umfange zur Tragung der Kosten verpflichtet, in dem diese durch die Mitbenutzung seitens der Eisenbahn oder die sonstigen Gründe des Verkehrs veranlasst worden sind. Kommt über die Verpflichtung der Beteiligten, die Kosten zu tragen, eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet hierüber der Landesbetrieb Mobilität.

(3) Wird ein durch die Eisenbahn mitbenutzter öffentlicher Weg eingezogen oder verlegt, hat der Eigentümer des Weges die Eisenbahnanlagen unter den bisherigen Bedingungen zu dulden. Dem Eisenbahnunternehmer steht in diesem Falle ein Vorkaufsrecht an dem Straßengelände zu. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

(4) Der Eisenbahnunternehmer hat nach Erlöschen der Erlaubnis nach § 9 oder des Eisenbahnunternehmungsrechts auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast innerhalb angemessener Frist die Anlagen zu entfernen und benutzte Wegeteile in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/