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§ 24 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Weiterverbreitung

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremLMG – Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Die Weiterverbreitung ist erst zulässig, wenn die Landesmedienanstalt schriftlich bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. §§ 6, 7, 8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung. Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von §§ 23 bis 24 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 22 - 24, Abschnitt 4 - Weiterverbreitung/