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§ 28 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Unterabschnitt 1 – Terrestrik und Satelliten → Kapitel 2 – Zuweisung

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremLMG – Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesmedienanstalt weist die ihr zugeordneten freien Übertragungskapazitäten auf Antrag privaten Anbietern zu. Eine Zuweisung ist zulässig,

  1. 1.

    zur Verbreitung der nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme,

  2. 2.

    zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltet werden,

  3. 3.

    zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder

  4. 4.

    zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen rechtmäßig veranstaltet werden.

In den Fällen der Nummern 2 bis 4 müssen die Voraussetzungen der §§ 22 und 23 dieses Gesetzes erfüllt sein.

(2) Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen.

(3) Die Zuweisung darf an Veranstalter bundesweiter Programme nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht im Land Bremen entstünde. § 26 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Eine Abschrift des Zuweisungsbescheides ist der Rechtsaufsicht zuzuleiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 25 - 38, Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten/§§ 25 - 33, Unterabschnitt 1 - Terrestrik und Satelliten/§§ 28 - 33, Kapitel 2 - Zuweisung/