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§ 16 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Öffentliche Förderung der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 LKG – Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn

(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan für Förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehn aufgenommen, so werden auf Antrag die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten gefördert.

(2) Darlehn, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung im Hinblick auf eine erwartete Förderung der Schuldendienstlasten erfolgt ist oder sonst nicht dringend geboten war. Entsprechendes gilt für Schuldendienstlasten, soweit sie sich auf Grund einer Umschuldung erhöht haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 11 - 21, Dritter Abschnitt - Öffentliche Förderung der Krankenhäuser/
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