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Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LKG – Allgemeine Ziele und Grundsätze

(1) Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine qualitativ hochwertige patienten- und bedarfsgerechte sowie wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit der ambulanten Gesundheitsversorgung sowie mit den ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen der Rehabilitation und der Pflege besonders im Hinblick auf integrative Versorgungsangebote verbessert werden.

(2) Die Krankenhäuser sollen sich im Rahmen ihres im Landeskrankenhausplan vorgesehenen Versorgungsauftrags in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

(3) Die Patientinnen und Patienten haben im Krankenhaus das Recht auf die Gewährung der nach der Art und Schwere ihrer Erkrankung notwendigen Krankenhausleistungen. Dabei sind besonders die Versorgungsabläufe so zu gestalten, dass der persönlichen und medizinischen Situation der Patientinnen und Patienten entsprochen wird.

(4) Für Sterbende und ihre Angehörigen sind angemessene Bedingungen zu gewährleisten, die einen würdevollen Abschied ermöglichen. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist über den Tod hinaus zu wahren.




§ 2 LKG – Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe

(1) Die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte (Sicherstellungsauftrag). Sie arbeiten zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammen. Das Zweckverbandsrecht bleibt unberührt.

(2) Das Land erfüllt seine Aufgabe nach Absatz 1 besonders durch die Aufstellung des Landeskrankenhausplanes und des Investitionsprogramms und durch die öffentliche Förderung der Krankenhäuser. Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, indem sie Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und unterhalten werden.




§ 3 LKG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nr. 1 KHG, die auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden. Hierzu gehören auch Tageskliniken.

(2) Die Bestimmungen des Vierten Abschnittes gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden. Diese regeln die innere Struktur und Organisation ihrer Krankenhäuser selbst. Sie unterrichten die zuständige Behörde über von ihnen getroffene Regelungen.

(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 21 und des § 23 Abs. 1 und 2 auch für Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen.

(4) Die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnittes gelten entsprechend für mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Nr. 1a KHG.




§ 4 LKG – Zuständigkeiten

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist die zur Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde. Maßnahmen, die Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Organisation der staatlichen Verwaltung zuständigen Ministerium Aufgaben auf andere Behörden übertragen.

(2) Soweit gegenüber kommunalen Krankenhausträgern Maßnahmen der Rechtsaufsicht erforderlich sind, trifft diese die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Kliniken und sonstigen medizinischen Betriebseinheiten von Hochschulen trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber anderen Krankenhäusern in Trägerschaft des Landes trifft die zuständige Behörde, soweit diese Aufgabe nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 auf eine andere Behörde übertragen ist.




§ 5 LKG – An der Krankenhausversorgung Beteiligte

(1) An der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KHG sind:

  1. 1.

    die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. sowie die Verbände der Krankenhausträger in Rheinland-Pfalz,

  2. 2.

    die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Rheinland-Pfalz sowie der Landesausschuss Rheinland-Pfalz des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,

  3. 3.

    die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,

  4. 4.

    der Landkreistag Rheinland-Pfalz und der Städtetag Rheinland-Pfalz,

  5. 5.

    die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,

  6. 6.

    die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz,

  7. 7.

    die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und

  8. 8.

    die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz.

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sind zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG.

(3) Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen als gemeinsam Bevollmächtigte die Landesvertretung Rheinland-Pfalz des Verbandes der Ersatzkassen e. V. und für die Krankenversicherung der Landwirtinnen und Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.




§ 6 LKG – Landeskrankenhausplan

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Landeskrankenhausplan erstellt, auf dessen Grundlage die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen sicherzustellen ist. Der Landeskrankenhausplan hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen.

(2) In den Landeskrankenhausplan werden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung alle gegenwärtig und zukünftig für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, gegliedert nach Versorgungsstufen und Versorgungsgebieten, aufgenommen. Der gegenwärtige und der zukünftige Versorgungsauftrag der einzelnen Krankenhäuser, die Art und die Anzahl der Fachrichtungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachrichtungen sind anzugeben. Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen werden unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre in den Landeskrankenhausplan einbezogen; des Weiteren sind die in § 3 Satz 1 Nr. 4 KHG genannten Krankenhäuser zu berücksichtigen, soweit sie der Krankenversorgung dienen. Im Landeskrankenhausplan sind die nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser nachrichtlich aufzunehmen.

(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nur dann Bestandteil des Landeskrankenhausplans, wenn das fachlich zuständige Ministerium die Entscheidung hierzu trifft, und werden das nur insoweit, wie diese Entscheidung es bestimmt. Voraussetzung ist ein zuvoriger Bericht der Landesregierung im zuständigen Landtagsausschuss hierüber und eine entsprechende Beteiligung des Ausschusses für Krankenhausplanung. In dem Bericht ist bei vorgesehenen Ausnahmen von den Indikatoren des § 136c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darzulegen, in welcher Weise eine unveränderte Geltung der Qualitätsindikatoren die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in einer Region gefährden könnte und durch welche alternativen Maßnahmen eine qualitativ hochwertige Versorgung trotz der Abweichung davon sichergestellt wird.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung machen und im Landeskrankenhausplan festlegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG sollen Bestandteil des Landeskrankenhausplanes sein.

(6) Der Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Landeskrankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG kann Nebenbestimmungen, insbesondere Befristungen, enthalten. Der Bescheid ist auch den Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 zuzustellen.




§ 7 LKG – Aufstellung des Landeskrankenhausplanes

(1) Der Landeskrankenhausplan wird in mehrjährigen Zeitabständen von der zuständigen Behörde nach Erörterung im Ausschuss für Krankenhausplanung, nach Anhörung von weiteren im Bereich des Krankenhauswesens tätigen Verbänden und Organisationen sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 2 aufgestellt.

(2) Den Krankenhausträgern, den Krankenkassen sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet ein Krankenhaus besteht; ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Planentwurf zu geben. Satz 1 gilt entsprechend im Hinblick auf die Sitzgemeinde, sofern nach dem Planentwurf die Herausnahme des Krankenhauses oder einer Fachrichtung desselben aus dem Landeskrankenhausplan vorgesehen ist.

(3) Der von der zuständigen Behörde aufgestellte Landeskrankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.




§ 8 LKG – Ausschuss für Krankenhausplanung

(1) Zur Gewährleistung der Mitwirkung der Beteiligten nach § 5 im Bereich der Krankenhausplanung wird bei der zuständigen Behörde ein Ausschuss für Krankenhausplanung gebildet. Mit dem Ziel, mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 zu einvernehmlichen Regelungen zu gelangen, werden im Ausschuss für Krankenhausplanung insbesondere folgende Angelegenheiten erörtert:

  1. 1.

    grundsätzliche Fragen der Krankenhausplanung,

  2. 2.

    Aufstellung des Landeskrankenhausplanes,

  3. 3.

    wesentliche Änderungen des Landeskrankenhausplanes, insbesondere die Aufnahme eines Krankenhauses oder einer Fachrichtung in den Landeskrankenhausplan oder deren Herausnahme aus dem Plan sowie Veränderungen der Planbettenzahlen von Krankenhäusern, soweit diese über 25 v.H. der Gesamtplanbettenzahl hinausgehen.

(2) Bei den Erörterungen im Ausschuss für Krankenhausplanung sind regionale Belange und Interessen im Bereich der Krankenhausplanung so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(3) Bei eilbedürftigen Angelegenheiten können mit Zustimmung der unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege mit diesen einvernehmliche Regelungen angestrebt werden.

(4) Den Vorsitz im Ausschuss für Krankenhausplanung führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde. Der Ausschuss für Krankenhausplanung gibt sein Votum in Form eines Beschlusses ab.




§ 9 LKG – Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung

(1) Dem Ausschuss für Krankenhausplanung gehören neben Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde folgende Mitglieder an:

  1. 1.

    acht Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die von diesen gemeinsam benannt werden,

  2. 2.

    acht Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, die von diesen gemeinsam benannt werden,

  3. 3.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der niedergelassenen Ärzteschaft, die oder der im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz benannt wird,

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, die oder der von diesen gemeinsam benannt wird, und

  5. 5.

    jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Benennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 ist der zuständigen Behörde auf schriftlichem oder elektronischem Wege mitzuteilen. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Scheidet eine Person aus dem Ausschuss für Krankenhausplanung aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn einem Beteiligten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgabe nicht möglich ist; er hat der zuständigen Behörde die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.




§ 10 LKG – Fortentwicklung des Landeskrankenhausplanes

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Änderungen des Landeskrankenhausplanes vornehmen, soweit diese sachlich geboten sind und den allgemeinen Zielsetzungen des Landeskrankenhausplanes nicht zuwiderlaufen. Der betroffene Krankenhausträger ist anzuhören. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Krankenhausträger kann im Rahmen des im Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG vorgegebenen Versorgungsauftrags des Krankenhauses, der Struktur und Größenklassen der Fachrichtungen und der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses zwischen den Fachrichtungen Änderungen der Planbettenzahlen vornehmen; diese sind der zuständigen Behörde zuvor auf schriftlichem oder elektronischem Wege anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung über Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie jährlich über den Bestand der in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser, gegliedert nach Fachrichtungen und Planbetten.




§ 11 LKG – Art der Förderung

Unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 KHG gewährt das Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Fördermittel. Der Anspruch kann auch durch Übernahme des Schuldendienstes (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten) von Darlehn, die für Investitionskosten aufgenommen worden sind, oder durch den Ausgleich für Kapitalkosten erfüllt werden. Bei der Förderung nach den Sätzen 1 und 2 finden die Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält; ist eine Fördermaßnahme in das Investitionsprogramm nach § 20 aufgenommen worden, gelten die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 LHO als erfüllt.




§ 12 LKG – Förderung von Investitionskosten

(1) Auf Antrag werden für Krankenhäuser die mit der Errichtung entstehenden und nachzuweisenden förderungsfähigen Investitionskosten einschließlich der errichtungsbedingten Erstausstattung gefördert. Dabei sind nur die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigten Kosten zu berücksichtigen, in die Beurteilung sind die Folgekosten einzubeziehen.

(2) Die Förderung erfolgt in der Regel durch einen Festbetrag, der einvernehmlich mit dem Krankenhausträger festzulegen ist. Die Festbetragsförderung soll Anreize für eine sparsame Verwirklichung des Investitionsvorhabens schaffen. Dabei sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhausträger zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(4) Eine Förderung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt nicht, wenn die Maßnahme aus pauschalen Fördermitteln nach § 13 zu finanzieren ist.

(5) Fördermittel können, soweit eine Förderung nicht durch Festbetrag erfolgt ist, nur nachbewilligt werden, soweit die Mehrkosten für den Krankenhausträger unabweisbar sind. Des Weiteren setzt eine Nachbewilligung von Fördermitteln voraus, dass die Mehrkosten der zuständigen Behörde unverzüglich nach ihrem Bekannt werden mitgeteilt wurden und dass diese ihre Zustimmung erteilt hat.

(6) Wird ein Krankenhaus erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landeskrankenhausplan aufgenommen, so werden nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten gefördert.




§ 13 LKG – Pauschale Förderung

(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden

  1. 1.

    die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter,

  2. 2.

    die Investitionskosten für kleine bauliche Maßnahmen, die den nach Absatz 5 festzusetzenden Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen, gefördert.

(2) Für die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 sind die veranschlagten förderungsfähigen Kosten maßgebend. Übersteigen die tatsächlichen Kosten nach Durchführung der baulichen Maßnahmen die Kostengrenze, so ist eine nachträgliche Förderung nach § 12 ausgeschlossen.

(3) Die Mittel der Jahrespauschale dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach dem Landeskrankenhausplan verwendet werden.

(4) Die Jahrespauschale wird von der zuständigen Behörde auf Antrag jährlich bewilligt. Die Jahrespauschale kann einem Krankenhausträger auf Antrag für mehrere Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz gemeinsam bewilligt werden. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die für die Bemessung der Jahrespauschale maßgebenden Grundlagen nicht geändert haben. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, solche Änderungen der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Gesamtbetrag der Jahrespauschalen, die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Jahrespauschalen und die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 festzusetzen. Bei den Bemessungsgrundlagen sind die Fallzahlen vorrangig zu berücksichtigen.




§ 14 LKG – Förderung der Nutzung von Anlagegütern

(1) An Stelle der Förderung von Investitionskosten nach § 12 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, sofern Nutzung und Nutzungsentgelt wirtschaftlich sind und die zuständige Behörde eingewilligt hat.

(2) Die zuständige Behörde kann nachträglich eine Genehmigung erteilen, wenn ansonsten für den Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstünde. Eine Förderung ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zulässig.

(3) Ist eine Nutzung von Anlagegütern wegen der Höhe des Nutzungsentgelts unwirtschaftlich, so kann die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Förderung nur die Kosten zu Grunde gelegt werden, bei denen eine Nutzung wirtschaftlich wäre.

(4) Wird ein Krankenhaus erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landeskrankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass unverzüglich eine Genehmigung einzuholen ist. In diesem Falle kann das Nutzungsentgelt bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Landeskrankenhausplan gefördert werden.

(5) Die Jahrespauschale nach § 13 darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern, die ansonsten aus der Jahrespauschale zu finanzieren wären, eingesetzt werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.




§ 15 LKG – Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten

(1) Auf Antrag werden gefördert

  1. 1.

    Anlaufkosten,

  2. 2.

    Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,

  3. 3.

    Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,

soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre.

(2) Eine Betriebsgefährdung liegt nur vor, wenn die Kosten nach Absatz 1 in zumutbarer Weise weder aus dem zweckbestimmten Vermögen des Krankenhauses und des Krankenhausträgers noch aus den zu erwartenden künftigen Überschüssen des Krankenhauses finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Patientenversorgung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses gefährdet würde.

(3) Ist davon auszugehen, dass die in Absatz 1 genannten Kosten entstehen, hat der Krankenhausträger die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten; er ist verpflichtet, die Kosten im Rahmen der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit möglichst niedrig zu halten.

(4) Eine Förderung der in Absatz 1 genannten Kosten entfällt, wenn diese Kosten durch Dritte übernommen werden.




§ 16 LKG – Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn

(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan für Förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehn aufgenommen, so werden auf Antrag die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten gefördert.

(2) Darlehn, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung im Hinblick auf eine erwartete Förderung der Schuldendienstlasten erfolgt ist oder sonst nicht dringend geboten war. Entsprechendes gilt für Schuldendienstlasten, soweit sie sich auf Grund einer Umschuldung erhöht haben.




§ 17 LKG – Förderung zum Ausgleich von eingesetztem Eigenkapital

(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende, förderungsfähige Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Landeskrankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung im Förderzeitraum gewährt. Zweckgebundene Zuwendungen der öffentlichen Hand können nicht als Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2) Der Berechnung des Ausgleichsbetrags sind der Buchwert der Anlagegüter bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen während der Zeit der Förderung zu Grunde zu legen.

(3) Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine Ersatzinvestition gefördert wurde und der Restnutzungswert dieser Ersatzinvestition beim Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Landeskrankenhausplan dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht; für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschal gefördert wurde, ist der Nutzungswert aller mit den Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter maßgebend. Der Nutzungswert ist entsprechend Absatz 2 zu berechnen.

(4) Lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der förderungsfähige Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und gefördert werden.




§ 18 LKG – Förderung der Schließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben

(1) Für ein Krankenhaus, das für die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich ist und das deshalb von der zuständigen Behörde aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen wird, erhält der Krankenhausträger auf Antrag Ausgleichszahlungen, um unzumutbare finanzielle Härten bei der Schließung des Krankenhauses oder seiner Umstellung auf andere Aufgaben zu vermeiden. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlungen sollen die Finanz- und Vermögenslage des Krankenhausträgers sowie Leistungen Dritter angemessen berücksichtigt werden.

(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere bewilligt werden für:

  1. 1.

    unvermeidbare Kosten, die bei der Abwicklung von Verträgen entstehen,

  2. 2.

    angemessene Aufwendungen zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Umstellung entstehen,

  3. 3.

    Betriebsverluste, soweit sie auf der Einstellung des Krankenhausbetriebs beruhen,

  4. 4.

    Investitionen zur Umstellung auf andere, insbesondere soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.




§ 19 LKG

(weggefallen)




§ 20 LKG – Investitionsprogramm

(1) Die zuständige Behörde stellt jährlich ein Investitionsprogramm auf, in dem die Fördermaßnahmen nach § 12 Abs. 1 mit einem Finanzvolumen von mindestens jeweils 2,5 Mio EUR enthalten sind.

(2) Zur Gewährleistung der Mitwirkung der Beteiligten nach § 5 bei der Aufstellung des Investitionsprogramms erörtert die zuständige Behörde dieses rechtzeitig mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten nach § 5 Abs. 1 und strebt dabei einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 an. Die Erörterung kann im Ausschuss für Krankenhausplanung erfolgen; in diesem Fall findet § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.




§ 21 LKG – Ermittlung, Festsetzung und Aufbringung der Fördermittel

(1) Die Aufwendungen nach diesem Abschnitt werden für jedes Haushaltsjahr von der zuständigen Behörde ermittelt und in deren Einzelplan veranschlagt.

(2) Die Aufbringung der Fördermittel richtet sich nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes.




§ 22 LKG – Rechtsform von Krankenhäusern kommunaler Träger und des Landes

(1) Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landes werden in geeigneter privater oder öffentlicher Rechtsform oder als Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Bestimmungen der Krankenhausbetriebsverordnung geführt. Sie können auch gemeinsam von kommunalen Trägern und vom Land oder gemeinsam mit freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern geführt werden.

(2) Die Krankenhausbetriebsverordnung wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den für den Landeshaushalt, für das Kommunalrecht und für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien erlassen. Sie kann Bestimmungen treffen über:

  1. 1.

    die Art der Betriebsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

  2. 2.

    die Organisation der Betriebsform, insbesondere die Struktur, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Krankenhausbetriebsleitung,

  3. 3.

    die Bildung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Krankenhausausschusses,

  4. 4.

    die Regelung der Personalangelegenheiten,

  5. 5.

    die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung,

  6. 6.

    die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und das Rechnungswesen.

Die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Krankenhausbetriebsleitung sind so zu gestalten, dass eine eigenverantwortliche, leistungsfähige und wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Betriebsführung durch das Krankenhaus sichergestellt ist. Hierbei können von den Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, der Landeshaushaltsordnung, des Landesbeamtengesetzes, des Hochschulgesetzes und anderer Landesgesetze abweichende Regelungen getroffen werden, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen in Personalangelegenheiten. Dies gilt nicht für wesentliche, die Führungskräfte des Krankenhauses betreffende Personalangelegenheiten.




§ 23 LKG – Fachrichtungen, Regelung der inneren Struktur und Organisation

(1) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachrichtungen zu gliedern.

(2) Der Krankenhausträger regelt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die innere Struktur und Organisation des Krankenhauses sowie die Bildung von Krankenhausgremien. Die vom Krankenhausträger getroffenen Regelungen sollen den Patientinnen und Patienten dienen und eine wirksame Aufgabenerfüllung des Krankenhauses, eine wirtschaftliche Krankenhausbetriebsführung sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung der im Krankenhaus Tätigen gewährleisten. Der Krankenhausträger unterrichtet die zuständige Behörde über von ihm getroffene Regelungen.

(3) Privatstationen im Krankenhaus sind unzulässig.




§ 24 LKG – Arzneimitteltherapiesicherheit

(1) Das Krankenhaus schafft die Voraussetzungen für die bestimmungsgemäße und sichere Anwendung von Arzneimitteln. Dazu bildet es eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

(2) Aufgaben der Arzneimittelkommission sind besonders

  1. 1.

    die Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind, in der Verantwortung der Krankenhausapothekerin oder des Krankenhausapothekers; dabei sind Gesichtspunkte der Arzneimitteltherapiesicherheit zu berücksichtigen,

  2. 2.

    die Beratung und Unterstützung der Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses im Hinblick auf eine sichere, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie, auch soweit eine ambulante Versorgung von Patientinnen und Patienten erfolgt,

  3. 3.

    die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken auch unter Berücksichtigung vermeidbarer und nicht vermeidbarer unerwünschter Arzneimittelwirkungen und

  4. 4.

    die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und von Gegenanzeigen.




§ 25 LKG – Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

(1) Für jedes Krankenhaus ist vom örtlich zuständigen Kreistag oder Stadtrat einer kreisfreien Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher zu wählen. Für ein Krankenhaus können mehrere Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher gewählt werden; Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher können auch für mehrere Krankenhäuser gewählt werden. Vor der Wahl sollen Vorschläge örtlich bestehender Patientenverbände und Selbsthilfegruppen sowie sonstiger im Hinblick auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses relevanter Organisationen eingeholt werden. Bedienstete des Krankenhausträgers sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher führen ihr Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter.

(2) Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nehmen als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner Anregungen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten oder deren Bezugspersonen entgegen und prüfen sie. Sie vertreten deren Anliegen mit ihrem Einverständnis gegenüber dem Krankenhaus und der zuständigen Behörde, berichten in den zuständigen Gremien des Krankenhauses über ihre Tätigkeit und legen der zuständigen Behörde jährlich einen Erfahrungsbericht vor. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.

(3) Das Amt der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher ist ein Ehrenamt. Für die Wahrnehmung dieses Ehrenamtes ist von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.




§ 26 LKG – Sozialdienst im Krankenhaus; schulische Betreuung

(1) Das Krankenhaus richtet einen Sozialdienst ein. Benachbarte Krankenhäuser mit jeweils weniger als 250 Planbetten können einen gemeinsamen Sozialdienst einrichten.

(2) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, im Rahmen des Versorgungs- und Überleitungsmanagements die ärztliche, psychotherapeutische und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen. Zu seinen Aufgaben gehört es besonders, die Patientinnen und Patienten und ihre Bezugspersonen in sozialen Fragen zu beraten und ihnen fachliche Hilfen zu geben. Dazu gehören auch

  1. 1.

    die Vermittlung von Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Eingliederung und Teilhabe behinderter oder chronisch kranker Menschen oder von Behinderung oder chronischer Krankheit bedrohter Menschen sowie von anderen geeigneten Hilfen des Sozial- und Gesundheitswesens,

  2. 2.

    die Beratung von Müttern und Vätern nach der Geburt eines Kindes über mögliche Hilfen für sich und das Kind im Sinne des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) und

  3. 3.

    die Herstellung notwendiger Kontakte zu Einrichtungen, die frühe Förderung und frühe Hilfen anbieten.

Das gilt auch für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Unterstützungsbedarf.

(3) Das Krankenhaus unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die schulische Betreuung langzeitkranker Kinder und Jugendlicher.




§ 27 LKG – Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung

(1) Der Krankenhausträger stellt bei der Einstellung sicher, dass die liquidationsberechtigten Ärztinnen, Ärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Liquidationsberechtigte) von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Berufsgruppen (ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) abführen. Soweit bereits abgeschlossene Verträge eine Mitarbeiterbeteiligung nicht vorsehen, hat der Krankenhausträger die rechtlichen Möglichkeiten einer entsprechenden Anpassung dieser Verträge auszuschöpfen. Beamtete Liquidationsberechtigte in Krankenhäusern sind verpflichtet, von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge zur Weiterleitung an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen.

(2) Nebentätigkeiten sind für die Liquidationsberechtigten des Krankenhauses die auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages zu erbringenden Wahlleistungen und die ambulante Tätigkeit, ausgenommen Tätigkeiten im Rahmen des § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Honorarvereinbarungen. Von den Einnahmen aus Nebentätigkeit, die ausschließlich in der Erstellung von Gutachten besteht, sind keine Beträge abzuführen; soweit ärztliche oder psychotherapeutische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an der Erstellung dieser Gutachten mitgewirkt haben, werden sie nach freier Vereinbarung an den entsprechenden Einnahmen unmittelbar beteiligt.

(3) Der von den Liquidationsberechtigten abzuführende Betrag wird auf der Grundlage ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen aus den gesonderten Behandlungsverträgen im stationären Bereich und aus der ambulanten Tätigkeit errechnet. Davon ist ein Freibetrag in Höhe ihres jeweiligen Bruttojahresgehalts abzusetzen. Ferner sind die Kosten abzusetzen, die dem Krankenhaus für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material erstattet werden müssen; soweit Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses nicht in Anspruch genommen worden sind, können nach Art und Umfang vergleichbare Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen aus der Nebentätigkeit erforderlich waren, abgesetzt werden. Außerdem ist abzusetzen der nach beamtenrechtlichen Bestimmungen an den Dienstherrn oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an den Krankenhausträger zu entrichtende Ausgleich für den Vorteil, der den Liquidationsberechtigten dadurch entsteht, dass sie entsprechendes eigenes Personal, Material oder entsprechende eigene Einrichtungen nicht bereitzustellen brauchen.

(4) Von dem nach Absatz 3 errechneten Betrag ist ein Vomhundertsatz abzuführen. Der Vomhundertsatz beträgt bei

bis zu 5.000,00 EUR 5 v. H.,  
bis zu 10.000,00 EUR10 v. H., 
bis zu 15.000,00 EUR15 v. H., 
bis zu 20.000,00 EUR20 v. H., 
bis zu 25.000,00 EUR25 v. H., 
bis zu 30.000,00 EUR30 v. H., 
bis zu 35.000,00 EUR35 v. H., 
bis zu 40.000,00 EUR40 v. H., 
bis zu 45.000,00 EUR45 v. H., 
über 45.000,00 EUR50 v. H.  

Die Abführung nach einem höheren Vomhundertsatz gemäß Satz 2 darf nicht dazu führen, dass den Liquidationsberechtigten ein geringerer Betrag verbleibt als bei Anwendung eines niedrigeren Vomhundertsatzes. Den Liquidationsberechtigten verbleiben jedoch in jedem Falle 50 v.H. der Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeit nach Abzug der Hälfte des gemäß Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 abzuführenden Betrages. Das Krankenhaus zieht die abzuführenden Beträge ein.

(5) Die Liquidationsberechtigten rechnen jährlich ihre abzuführenden Beträge ab. Sie legen ihre Einnahmen aus Nebentätigkeit dem zuständigen Krankenhausgremium unaufgefordert offen und geben auf Verlangen weitere Auskünfte. Sie leisten vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels des voraussichtlichen Endbetrages; als Maßstab kann der Gesamtbetrag des vorangegangenen Jahres herangezogen werden.




§ 28 LKG – Verteilung der abzuführenden Beträge

(1) Über die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet das zuständige, vom Krankenhausträger bestimmte Krankenhausgremium, dem die jeweils gleiche Zahl Liquidationsberechtigter und ärztlicher und psychotherapeutischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. An den Beratungen hierüber nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Krankenhausträgers ohne Stimmrecht teil. Bei der Verteilung sind Leistung, Verantwortung, Gebietsarzteigenschaft, Erfahrung und Aufgaben der ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Würde durch die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein offensichtliches Missverhältnis zu Leistung und Einkommen der Liquidationsberechtigten entstehen, kann das zuständige Krankenhausgremium beschließen, dass Teile der Abgaben an die Liquidationsberechtigten zurückfließen. Ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Liquidationsberechtigten, die aufgrund bestehender Verträge keine Beträge abführen müssen (§ 27 Abs. 1 Satz 2), sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Mittel können getrennt nach Fachrichtungen angesammelt und verteilt werden.

(2) Kommt über die Verteilung der angesammelten Mittel eine Entscheidung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes des zuständigen Krankenhausgremiums eine von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz eingesetzte Schiedsstelle. Die Schiedsstelle kann auch zu der Höhe der abzuführenden Beträge und zu der Verteilung von den Liquidationsberechtigten und den ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses angerufen werden, soweit sie betroffen sind.

(3) Das Krankenhaus verteilt die angesammelten Mittel entsprechend der Entscheidung des zuständigen Krankenhausgremiums oder der Schiedsstelle. Verwaltungskosten sind aus den abgeführten Beträgen zu bestreiten. Soweit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, führt das Krankenhaus diese an die Beitragseinzugsstellen ab.




§ 29 LKG – Abweichende Bestimmungen

(1) Der Krankenhausträger kann von § 27 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 5 und Abs. 5 Satz 3 und von § 28 Abs. 1 abweichende Regelungen treffen. Abweichende Regelungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Krankenhausträger kann auch bestimmen, dass sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit mit der ärztlicher und psychotherapeutischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbar ist, nach den §§ 27 und 28 finanziell beteiligt werden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen nach Absatz 1 für beamtete Liquidationsberechtigte und ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen.

(3) Wird das Liquidationsrecht durch das Krankenhaus ausgeübt, beteiligt es die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hierdurch erzielten Einnahmen; die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Belegärztinnen und Belegärzte beteiligen ihre ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbar nach freier Vereinbarung. Der Krankenhausträger und die Belegärztinnen und Belegärzte können sich mit Zustimmung des zuständigen Krankenhausgremiums der Regelung der §§ 27 und 28 anschließen.

(4) Die Gültigkeit von Verträgen, die zwischen Krankenhausträgern und liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind und in denen auf die §§ 20 bis 22 des aufgehobenen Krankenhausreformgesetzes (§ 43 Abs. 2 Nr. 1) Bezug genommen worden ist, wird nicht berührt.




§ 30 LKG – Allgemeine Pflichten

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität entsprechend dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie Maßnahmen gemäß den Regelungen zur Qualitätssicherung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Förderung der Organ- und Gewebespende und die Zusammenarbeit mit den für die Umsetzung des Transplantationsgesetzes zuständigen Stellen ist als Gemeinschaftsaufgabe aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligten auch Aufgabe der Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrags; die Verpflichtungen der Krankenhäuser nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhäuser stellen sicher, dass ihre Gebäude und Einrichtungen barrierefrei und behindertengerecht gestaltet und betrieben werden.




§ 30a LKG – Zusammenarbeit

(1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrem Versorgungsauftrag zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet.

(2) Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit in der ambulanten Versorgung tätigen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apothekerinnen, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, mit ambulanten Einrichtungen der Selbsthilfe sowie mit sonstigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens verpflichtet. Sie sorgen im Rahmen des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine angemessene Anschlussversorgung der Patientinnen und Patienten.

(3) Die Krankenhäuser unterstützen die Kammern der Heilberufe und die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufsgesetz und dem Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, besonders bei der Aktualisierung der bei ihnen geführten Register der Berufsangehörigen. Sie stellen den unteren Gesundheitsbehörden auf Anforderung die für die kommunale Gesundheitsberichterstattung notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung.

(4) Die Krankenhäuser unterrichten bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische, pflegerische oder pharmazeutische Berufspflichten die für approbationsrechtliche Maßnahmen oder die Berufserlaubnis zuständige Behörde sowie die zuständige Kammer der Heilberufe. Soweit dies zur Überwachung von Berufspflichten oder zur Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Approbation oder der Berufserlaubnis erforderlich ist, sind die Krankenhäuser verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Anforderung Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Patientendaten sind vor der Vorlage oder Auskunfterteilung zu anonymisieren oder pseudonymisieren; dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Stellen bei der Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben auf die Kenntnis der Patientendaten zwingend angewiesen sind. Die in Satz 1 genannten Stellen sind berechtigt, die davon betroffenen Krankenhäuser über festgestellte schwerwiegende Berufspflichtverletzungen, die sich auf die Berufsausübung auswirken können, zu unterrichten.




§ 31 LKG – Kindergesundheit und Kinderschutz

(1) Die Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur kindgerechten Unterbringung und Versorgung von Kindern verpflichtet. Sie beraten die sorgeberechtigten Angehörigen von Kindern im Zusammenhang mit deren Aufenthalt im Krankenhaus bei der Klärung und Bewältigung von Problemen für die gesundheitliche Entwicklung und informieren über sonstige geeignete Hilfeangebote insbesondere in Sozialpädiatrischen Zentren.

(2) Krankenhäuser mit Fachrichtungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder für Kinderheilkunde tragen zum frühzeitigen Erkennen von das Wohl von Kindern gefährdenden Lebenssituationen bei und wirken auf die jeweils notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hin. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken nach § 3 LKindSchuG.




§ 32 LKG – Krankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Es hat dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende Hygienestandards einzuhalten. Es bildet unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes (Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter) eine Hygienekommission. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen zu den erforderlichen Maßnahmen der Krankenhaushygiene und zu deren Umsetzung treffen und dabei besonders Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen, den Umfang der Beratung durch Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von Hygienekommissionen und die Beschäftigung, die Fort- und Weiterbildung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften sowie die Hygienekontrollen bestimmen.




§ 33 LKG – Dienst- und Aufnahmebereitschaft; Notaufnahme

(1) Das Krankenhaus ist so zu führen, dass eine seinem Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft jederzeit gewährleistet ist. Das gilt besonders für die Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten (Notaufnahme); hierbei ist das Krankenhaus zur medizinisch gebotenen Erstversorgung verpflichtet.

(2) Mehrere einander benachbarte Krankenhäuser mit vergleichbarem Versorgungsauftrag sollen einen wechselnden zentralen Aufnahmedienst vereinbaren, der für alle diesen Krankenhäusern nachts, an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen zugeführten Patientinnen und Patienten zuständig ist. Diese Vereinbarung muss auch Regelungen für Notaufnahmen enthalten.

(3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so kann die zuständige Behörde den wechselnden zentralen Aufnahmedienst regeln; sie hat dabei einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 anzustreben.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 trifft die zuständige Behörde, sofern dies geboten ist, eine Regelung des zentralen Aufnahmedienstes, um die Sicherstellung des zentralen Aufnahmedienstes zu gewährleisten.

(5) Der Aufnahmedienst ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.




§ 34 LKG – Notfallversorgung; Brand- und Katastrophenschutz

(1) Das Krankenhaus nimmt im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Notfallversorgung teil. Es meldet seine Aufnahmekapazität gegliedert nach klinischen Abteilungen und unter Angabe von Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten der zuständigen Leitstelle (§ 7 des Rettungsdienstgesetzes). Bei Vollauslastung der notfallmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten informiert das Krankenhaus die zuständige Leitstelle; nach Wiederherstellung der Behandlungsmöglichkeiten teilt das Krankenhaus dies unverzüglich mit. Bei außergewöhnlichen gesundheitlichen Gefahrenlagen kann die zuständige Behörde abweichende Meldeverpflichtungen festlegen. Ist anzunehmen, dass die Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten von der Aufnahme in das Krankenhaus noch keine Kenntnis haben, hat das Krankenhaus zu versuchen, sie auf geeignete Weise zu verständigen.

(2) Das Krankenhaus nimmt an der notfallmedizinischen Bewältigung von Großschadenslagen teil. Es arbeitet mit den für das Rettungswesen sowie für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden eng zusammen. Es bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen. Die §§ 21 und 22 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(3) Das Krankenhaus nimmt im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der medizinischen Versorgung von Personen mit übertragbaren Krankheiten teil. Es erstellt Alarm- und Einsatzpläne über die erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Krankheiten sowie sonstiger übertragbarer Krankheiten, die wegen ihres Ausmaßes und der Zahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen des Krankenhauses bedürfen.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen und den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres zu den Aufgaben der Krankenhäuser nach den Absätzen 1 bis 3, zu den Aufgaben der Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen nach Absatz 2 Satz 3 und zum Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne nach Absatz 3 Satz 2 zu regeln.




§ 35 LKG – Auskunftspflichten, Datenverarbeitung

(1) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Krankenhausplanung erforderlichen Angaben, nach Umfang und Ergebnissen vergleichbar, zu übermitteln; die Verpflichtung erstreckt sich besonders auf die Mitteilung

  1. 1.

    der Wohnorte der im Krankenhaus behandelten Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form und

  2. 2.

    von anonymisierten, nach Altersgruppen und Krankheiten gegliederten Angaben über die Zahl der Patientinnen und Patienten sowie über Mehrfachaufnahmen, Haupt- und Nebendiagnosen.

Der Krankenhausträger ist darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Bemessung der krankenhausbezogenen Entgelte nach dem Fallpauschalensystem maßgeblichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für die zentrale Steuerung der IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung und für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung zu regeln, dass

  1. 1.

    das Land die Krankenhausträger unterstützt, indem es in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Rechenzentrum auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen gegen kostendeckende Entgelte erbringt, und

  2. 2.

    die für die Entwicklung notwendiger Verfahren erbrachten Vorleistungen des Landes in die Entgelte einzubeziehen sind.




§ 36 LKG – Datenschutz

(1) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 19 LDSG zu beachten. Patientendaten im Sinne der folgenden Bestimmungen sind auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.

(2) Patientendaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit

  1. 1.

    dies im Rahmen des Behandlungsverhältnisses auf vertraglicher Grundlage erforderlich ist,

  2. 2.

    dies zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Krankenversorgung oder zur Ausbildung oder Fortbildung erforderlich ist und dieser Zweck nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,

  3. 3.

    eine Rechtsvorschrift es erlaubt oder

  4. 4.

    die Patientin oder der Patient eingewilligt hat.

Die Einwilligung nach Satz 1 Nr. 4 bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist dies aufzuzeichnen. Im Übrigen regelt Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bedingungen für die Einwilligung und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, § 19 LDSG.

(3) Eine Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht,

  2. 2.

    zur Durchführung des Behandlungsvertrages einschließlich der Nachbehandlung, soweit nicht die Patientin oder der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung etwas anderes bestimmt hat,

  3. 3.

    zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten oder von Dritten, sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten deutlich überwiegen,

  4. 4.

    zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Krankenversorgung, wenn dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Patientin oder des Patienten der Übermittlung entgegenstehen,

  5. 5.

    zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens,

  6. 6.

    an die Sozialleistungsträger zur Feststellung der Leistungspflicht und zur Abrechnung,

  7. 7.

    an Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, soweit dies für die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist und

  8. 8.

    an Angehörige nur durch die Ärztin, den Arzt, die Psychologische Psychotherapeutin, den Psychologischen Psychotherapeuten, die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Angehörigen erforderlich ist, schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden und die Einholung der Einwilligung der Patientin oder des Patienten nicht möglich ist oder für sie oder ihn gesundheitlich nachteilig wäre.

Im Übrigen ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten zulässig. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Stellen oder Personen, denen nach dieser Vorschrift personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfange geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.

(5) Der Patientin oder dem Patienten ist auf Antrag kostenfrei

  1. 1.

    Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten sowie über die Personen und Stellen zu erteilen, an die personenbezogene Daten weitergegeben wurden, und

  2. 2.

    Einsicht in ihre oder seine Krankenakten zu gewähren.

Soweit Auskunfts- und Einsichtsansprüche medizinische Daten der Patientin oder des Patienten betreffen, dürfen sie nur von der behandelnden Ärztin, vom behandelnden Arzt, von der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin, vom behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten, von der behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder vom behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfüllt werden. Die Auskunfts- und Einsichtsansprüche können im Interesse der Gesundheit der Patientin oder des Patienten begrenzt werden; durch berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter werden sie eingeschränkt.

(6) Patientendaten sind zu löschen, wenn

  1. 1.

    sie zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich und

  2. 2.

    vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(7) Nach Abschluss der Behandlung unterliegen personenbezogene Daten, die in automatisierten Verfahren gespeichert und direkt abrufbar sind, dem alleinigen Zugriff der jeweiligen Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit. Dies gilt nicht für diejenigen Daten, die für das Auffinden der sonstigen Patientendaten erforderlich sind. Die Eröffnung des Direktzugriffs auf den Gesamtdatenbestand für andere Stellen im Krankenhaus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nur mit Zustimmung der Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit zulässig.

(8) Der Krankenhausträger hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der in den Absätzen 1 bis 7 enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten. Er bestellt nach den für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz.

(9) Das Krankenhaus kann sich zur Verarbeitung von Patientendaten anderer Personen oder Stellen bedienen. Die Ausgestaltung der Auftragsverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter regelt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679.




§ 37 LKG – Datenschutz bei Forschungsvorhaben

(1) Patientendaten dürfen im Rahmen von Forschungsvorhaben durch das Krankenhaus verarbeitet werden, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden,

  2. 2.

    das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt oder

  3. 3.

    im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhobene und gespeicherte Patientendaten vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden.

(2) Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen Patientendaten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung innerhalb ihrer Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit erhoben und gespeichert worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal an diesen Einrichtungen, soweit es der Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB unterliegt.

(3) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und die Verarbeitung durch sie zulässig, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat; § 36 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, besonders durch Übermittlung anonymisierter Daten, erfüllt werden kann und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat die Empfängerin oder den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Patientinnen und Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen.

(4) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, sobald es der Forschungszweck erlaubt.

(5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Empfängerin oder den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn

  1. 1.

    die Empfängerin oder der Empfänger sich verpflichtet

    1. a)

      die Daten nur für das von ihr oder ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,

    2. b)

      die Bestimmungen des Absatzes 4 einzuhalten und

    3. c)

      der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren und

  2. 2.

    die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass bei ihr oder ihm die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, um die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchst. b zu erfüllen.




§ 38 LKG – Religionsgemeinschaften und Datenschutz

Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellte oder ihnen zuzuordnende Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, können unter Berücksichtigung ihres kirchlichen Selbstverständnisses an Stelle der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes vergleichbare eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen.




§ 39 LKG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist.




§ 40 LKG

(hier nicht wiedergegeben)




§ 41 LKG

(hier nicht wiedergegeben)




§ 42 LKG

(hier nicht wiedergegeben)




§ 43 LKG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    das Krankenhausreformgesetz vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 199), geändert durch Gesetz vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 69), BS 2126-3,

  2. 2.

    die Erste Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Verfahren des Ausschusses nach § 6 Abs. 3 KRG - 1. KRGDVO -) vom 5. Oktober 1973 (GVBl. S. 302), geändert durch Verordnung vom 12. Januar 1976 (GVBl. S. 41), BS 2126-3-1,

  3. 3.

    die Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Wahl der Mitglieder der Krankenhauskonferenz - 2. KRGDVO -) vom 5. Oktober 1973 (GVBl. S. 303, BS 2126-3-2),

  4. 4.

    die Dritte Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Bestimmung der dem Krankenhausbeirat angehörenden sonstigen wesentlich Beteiligten im Lande - 3. KRGDVO -) vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 399, BS 2126-3-3),

  5. 5.

    die Vierte Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Bildung und Verfahren des Krankenhausbeirates - 4. KRGDVO -) vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 407, BS 2126-3-4),

  6. 6.

    die Fünfte Landesverordnung zur Durchführung des Krankenhausreformgesetzes (Entschädigung des Patientenfürsprechers - 5. KRGDVO -) vom 6. Dezember 1973 (GVBl. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1986 (GVBl. S. 146), BS 2126-3-5.

(3) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 aufgehoben werden, bleiben in Kraft, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar sind. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.