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§ 23 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKG – Fachrichtungen, Regelung der inneren Struktur und Organisation

(1) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachrichtungen zu gliedern.

(2) Der Krankenhausträger regelt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die innere Struktur und Organisation des Krankenhauses sowie die Bildung von Krankenhausgremien. Die vom Krankenhausträger getroffenen Regelungen sollen den Patientinnen und Patienten dienen und eine wirksame Aufgabenerfüllung des Krankenhauses, eine wirtschaftliche Krankenhausbetriebsführung sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung der im Krankenhaus Tätigen gewährleisten. Der Krankenhausträger unterrichtet die zuständige Behörde über von ihm getroffene Regelungen.

(3) Privatstationen im Krankenhaus sind unzulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 22 - 29, Vierter Abschnitt - Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser/