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§ 64 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 BremLMG – Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz findet auch auf Entscheidungen über die Zulassungen privater Veranstalter sowie über die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten Anwendung, die vor dem 1. April 2005 getroffen wurden. § 10 Absatz 2 des Bremischen Landesmediengesetzes vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203 ― 225-h-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, findet auf Veranstalter, die vor dem 1. April 2005 zugelassen wurden, weiterhin Anwendung.

(2) Für die am 25. Mai 2018 laufende Amtsperiode des Medienrates sind die Vorschriften des Abschnittes 7 des Bremischen Landesmediengesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung bis zum Ende der Amtsperiode weiter anzuwenden.

(3) Auf die sich am 25. Mai 2018 im Amt befindliche Direktorin ist § 55 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einschränkung der maximal zweimaligen Wiederwahl für sie nicht gilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 60 - 66, Abschnitt 9 - Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften/