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§ 35 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 LKG – Auskunftspflichten, Datenverarbeitung

(1) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Krankenhausplanung erforderlichen Angaben, nach Umfang und Ergebnissen vergleichbar, zu übermitteln; die Verpflichtung erstreckt sich besonders auf die Mitteilung

  1. 1.

    der Wohnorte der im Krankenhaus behandelten Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form und

  2. 2.

    von anonymisierten, nach Altersgruppen und Krankheiten gegliederten Angaben über die Zahl der Patientinnen und Patienten sowie über Mehrfachaufnahmen, Haupt- und Nebendiagnosen.

Der Krankenhausträger ist darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Bemessung der krankenhausbezogenen Entgelte nach dem Fallpauschalensystem maßgeblichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für die zentrale Steuerung der IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung und für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung zu regeln, dass

  1. 1.

    das Land die Krankenhausträger unterstützt, indem es in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Rechenzentrum auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen gegen kostendeckende Entgelte erbringt, und

  2. 2.

    die für die Entwicklung notwendiger Verfahren erbrachten Vorleistungen des Landes in die Entgelte einzubeziehen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 30 - 38, Fünfter Abschnitt - Pflichten der Krankenhäuser/
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