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§ 26 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Unterabschnitt 1 – Terrestrik und Satelliten → Kapitel 1 – Zuordnung

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BremLMG – Zuordnungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Senatskanzlei informiert die potenziellen Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich über freie Übertragungskapazitäten und gibt eine Ausschlussfrist für die Antragstellung an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Landesmedienanstalt. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

(2) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellerinnen und Antragstellern hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.

(3) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 2, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Die Mitglieder der Schiedsstelle sollen ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. Sie werden je zur Hälfte von der Landesmedienanstalt sowie von allen betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten benannt. Jede Rundfunkanstalt kann maximal 2 Personen benennen. Die nach Satz 3 benannten Personen wählen mit Dreiviertelmehrheit ein zusätzliches Mitglied als gemeinsame Vorsitzende oder gemeinsamen Vorsitzenden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.

(4) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 25. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Falle entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 25 - 38, Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten/§§ 25 - 33, Unterabschnitt 1 - Terrestrik und Satelliten/§§ 25 - 27, Kapitel 1 - Zuordnung/
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