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§ 25 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NKatSG – Hilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei

1Hilfe des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an. 2Die eingesetzten Kräfte helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 20 - 27a, Fünfter Abschnitt - Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen/
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