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§ 38 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Übertragungskapazitäten → Unterabschnitt 2 – Kabelnetze

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremLMG – Untersagung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesmedienanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogramms zeitweise oder dauerhaft untersagen, wenn

  1. 1.

    der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht,

  2. 2.

    die Bestätigung der Landesmedienanstalt nach § 24 nicht vorliegt,

  3. 3.

    der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt,

  4. 4.

    das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird oder

  5. 5.

    entgegen § 37 Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.

(2) Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Absatz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird. Die Weiterverbreitung kann nur unter den in den europäischen rundfunkrechtlichen Regelungen genannten Voraussetzungen ausgesetzt werden.

(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5 weist die Landesmedienanstalt die jeweils Verpflichtete oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 weist die Landesmedienanstalt die oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes die Untersagung an. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesmedienanstalt die Weiterverbreitung

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 5 endgültig untersagen,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen. Hat die Landesmedienanstalt vor der Entscheidung bereits zweimal eine Untersagung für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.

(4) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.

(5) Veranstalter sowie Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 erleiden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 25 - 38, Abschnitt 5 - Übertragungskapazitäten/§§ 34 - 38, Unterabschnitt 2 - Kabelnetze/