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§ 52 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 BremLMG – Aufgaben der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Landesmedienanstalt. Sie oder er sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Landesmedienanstalt.

(2) Sie oder er hat insbesondere die Aufgaben

  1. 1.

    Beschlüsse des Medienrates vorzubereiten und zu vollziehen,

  2. 2.

    die laufenden Geschäfte zu führen,

  3. 3.

    die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,

  4. 4.

    Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Rundfunkstaatsvertrag regeln, zu beraten und

  5. 5.

    mit anderen Landesmedienanstalten unter Beteiligung des Medienrates zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Regelungen auf Grund des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 53 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates ihre oder seine Vertretung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 45 - 55, Abschnitt 7 - Bremische Landesmedienanstalt/