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§ 26 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKG – Sozialdienst im Krankenhaus; schulische Betreuung

(1) Das Krankenhaus richtet einen Sozialdienst ein. Benachbarte Krankenhäuser mit jeweils weniger als 250 Planbetten können einen gemeinsamen Sozialdienst einrichten.

(2) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, im Rahmen des Versorgungs- und Überleitungsmanagements die ärztliche, psychotherapeutische und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen. Zu seinen Aufgaben gehört es besonders, die Patientinnen und Patienten und ihre Bezugspersonen in sozialen Fragen zu beraten und ihnen fachliche Hilfen zu geben. Dazu gehören auch

  1. 1.

    die Vermittlung von Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Eingliederung und Teilhabe behinderter oder chronisch kranker Menschen oder von Behinderung oder chronischer Krankheit bedrohter Menschen sowie von anderen geeigneten Hilfen des Sozial- und Gesundheitswesens,

  2. 2.

    die Beratung von Müttern und Vätern nach der Geburt eines Kindes über mögliche Hilfen für sich und das Kind im Sinne des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) und

  3. 3.

    die Herstellung notwendiger Kontakte zu Einrichtungen, die frühe Förderung und frühe Hilfen anbieten.

Das gilt auch für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Unterstützungsbedarf.

(3) Das Krankenhaus unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die schulische Betreuung langzeitkranker Kinder und Jugendlicher.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 22 - 29, Vierter Abschnitt - Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser/
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