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§ 1 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LKG – Allgemeine Ziele und Grundsätze

(1) Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine qualitativ hochwertige patienten- und bedarfsgerechte sowie wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit der ambulanten Gesundheitsversorgung sowie mit den ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen der Rehabilitation und der Pflege besonders im Hinblick auf integrative Versorgungsangebote verbessert werden.

(2) Die Krankenhäuser sollen sich im Rahmen ihres im Landeskrankenhausplan vorgesehenen Versorgungsauftrags in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

(3) Die Patientinnen und Patienten haben im Krankenhaus das Recht auf die Gewährung der nach der Art und Schwere ihrer Erkrankung notwendigen Krankenhausleistungen. Dabei sind besonders die Versorgungsabläufe so zu gestalten, dass der persönlichen und medizinischen Situation der Patientinnen und Patienten entsprochen wird.

(4) Für Sterbende und ihre Angehörigen sind angemessene Bedingungen zu gewährleisten, die einen würdevollen Abschied ermöglichen. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist über den Tod hinaus zu wahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/