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§ 28 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 LKG – Verteilung der abzuführenden Beträge

(1) Über die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet das zuständige, vom Krankenhausträger bestimmte Krankenhausgremium, dem die jeweils gleiche Zahl Liquidationsberechtigter und ärztlicher und psychotherapeutischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. An den Beratungen hierüber nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Krankenhausträgers ohne Stimmrecht teil. Bei der Verteilung sind Leistung, Verantwortung, Gebietsarzteigenschaft, Erfahrung und Aufgaben der ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Würde durch die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein offensichtliches Missverhältnis zu Leistung und Einkommen der Liquidationsberechtigten entstehen, kann das zuständige Krankenhausgremium beschließen, dass Teile der Abgaben an die Liquidationsberechtigten zurückfließen. Ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Liquidationsberechtigten, die aufgrund bestehender Verträge keine Beträge abführen müssen (§ 27 Abs. 1 Satz 2), sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Mittel können getrennt nach Fachrichtungen angesammelt und verteilt werden.

(2) Kommt über die Verteilung der angesammelten Mittel eine Entscheidung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes des zuständigen Krankenhausgremiums eine von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz eingesetzte Schiedsstelle. Die Schiedsstelle kann auch zu der Höhe der abzuführenden Beträge und zu der Verteilung von den Liquidationsberechtigten und den ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses angerufen werden, soweit sie betroffen sind.

(3) Das Krankenhaus verteilt die angesammelten Mittel entsprechend der Entscheidung des zuständigen Krankenhausgremiums oder der Schiedsstelle. Verwaltungskosten sind aus den abgeführten Beträgen zu bestreiten. Soweit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, führt das Krankenhaus diese an die Beitragseinzugsstellen ab.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 22 - 29, Vierter Abschnitt - Innere Struktur und Organisation der Krankenhäuser/