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§ 23 BauPrüfVO
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben → Erster Abschnitt – Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

Titel: Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 BauPrüfVO – Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, und staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,

  2. 2.

    die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,

  3. 3.

    in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 28 Absatz 1 nicht geeignet ist,

  4. 4.

    durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder

  5. 5.

    nicht genügend Gewähr dafür bietet, dass sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach § 28 Absatz 2 gewährleistet ist.

(3) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates besitzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BauPrüfVO,NW - Bautechnische Prüfungsverordnung/§§ 21 - 29, Zweiter Teil - Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben/§§ 21 - 26, Erster Abschnitt - Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure/