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§ 6 BauPrüfVO
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Bauvorlagen → Erster Abschnitt – Anforderungen an Bauvorlagen

Titel: Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BauPrüfVO – Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung

Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind

  1. 1.

    bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277- 1:2016-01 oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je cbm Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten,

  2. 2.

    bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BauPrüfVO,NW - Bautechnische Prüfungsverordnung/§§ 1 - 20, Erster Teil - Bauvorlagen/§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Anforderungen an Bauvorlagen/