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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AMG - Arzneimittelgesetz/§§ 84 - 94a, Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden/
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§ 88 AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Bundesrecht
Sechzehnter Abschnitt – Haftung für Arzneimittelschäden
§ 88 AMG – Höchstbeträge
1Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro,
- 2.im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro.
2Übersteigen im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen die dort vorgesehenen Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AMG - Arzneimittelgesetz/§§ 84 - 94a, Sechzehnter Abschnitt - Haftung für Arzneimittelschäden/
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