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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 136 - 164b, Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen/§§ 136 - 139, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
Dokument
§ 137 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 137 BauGB – Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
1Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. 2Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 136 - 164b, Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen/§§ 136 - 139, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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