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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStatG,NI - Niedersächsisches Statistikgesetz/
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§ 7 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 7 NStatG – Geheimhaltung
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik oder eine Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit nicht durch ein eine Statistik anordnendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht für Einzelangaben, die von der Landesstatistikbehörde oder den Kommunalstatistikstellen mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStatG,NI - Niedersächsisches Statistikgesetz/
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