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Art. 2 DRÄndG
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Art. 2 DRÄndG – Artikel II
Änderung des Laufbahngesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 138, 200), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "§ 14 Anstellung" wird durch die Angabe "§ 14 Laufbahnrechtliche Dienstzeit" ersetzt.

    2. b)

      Die Angabe "§ 16 Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von sonstigen nahen Angehörigen" wird durch die Angabe "§ 16 (weggefallen)" ersetzt.

    3. c)

      Die Angabe "§ 25 Probezeit, Anstellung" wird durch die Angabe "§ 25 Probezeit" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Anstellung" und das folgende Komma gestrichen.

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    In § 6 Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.

  5. 5.

    In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  6. 6.

    § 13 wird wie folgt gefasst:

    "§ 13
    Probezeit

    (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

    (2) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Dabei darf eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden. In den Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden.

    (3) Auf die Probezeit kann die Zeit

    1. 1.

      eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

    2. 2.

      eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

    angerechnet werden, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie einer Freistellung während der Elternzeit keine Probezeit.

    (4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Probezeit im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

    (5) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind."

  7. 7.

    § 14 wird wie folgt gefasst:

    "§ 14
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten die Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz sowie die Zeit des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten

    1. 1.

      die im Sinne von § 13 Absatz 3 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,

    2. 2.

      die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landesparlamente,

    3. 3.

      die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Elternzeitverordnung oder nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

    (4) Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 13 Absatz 3 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit.

    (5) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen zugrunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

    (6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wegen eines in Absatz 3 Nummer 3 genannten Grundes besteht, erfolgt keine Kürzung nach Satz 1."

  8. 8.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn

      1. 1.

        dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt,

      2. 2.

        dem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

      verliehen wird."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "nach § 13 Abs. 5 Nr. 1" durch die Angabe "nach § 13 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

      1. 1.

        während der Probezeit,

      2. 2.

        vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

      Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn

      1. 1.

        Zeiten nach § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen sind (Nachteilsausgleich) oder

      2. 2.

        während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen übertreffen (§ 20 Absatz 2)."

    4. d)

      Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

  9. 9.

    § 16 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung oder Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden."

  11. 11.

    In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 2 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

  12. 12.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 25
      Probezeit"
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. § 13 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung."

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Dienstzeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  13. 13.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

      1. 1.

        Probezeit und Mindestprobezeit (§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2),

      2. 2.

        Höchstdauer anrechenbarer Zeiten (§ 14),

      3. 3.

        Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 15 Absatz 3 Satz 1),

      4. 4.

        Beförderung während der Probezeit (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1),

      5. 5.

        Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2),

      6. 6.

        Höchstalter für die Zulassung freier Bewerber (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2),

      7. 7.

        Probezeit der freien Bewerber (§ 25)."

    2. b)

      In Absatz 2 werden in Nummer 1 die Wörter "oder Anstellung" und in Nummer 3 das Wort "Anstellungen" und das folgende Komma gestrichen.

    3. c)

      Absatz 4 wird aufgehoben; die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

  14. 14.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Angabe "§ 72 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Probezeit beträgt drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate. Die Probezeit entfällt bei Bewerbern, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind."

  15. 15.

    In § 33 Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

    "Daneben werden der Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt."

  16. 16.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die aufgrund einer Regelung nach § 12 Abs. 3 oder § 14 Abs. 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "Die abweichend von Satz 1" ersetzt.

  17. 17.

    Es wird folgender § 39a eingefügt:

    "§ 39a
    Übergangsvorschriften

    (1) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) noch kein Amt verliehen war, ist mit diesem Zeitpunkt ein Amt verliehen. Sie führen die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn.

    (2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

    1. 1.

      sie die Probezeit nach den bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben und

    2. 2.

      1. a)

        das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre bestanden hat, wobei Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie Freistellungen während der Elternzeit unberücksichtigt bleiben oder

      2. b)

        sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

      In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.

      (3) Auf Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DRÄndG,BE - Dienstrechtsänderungsgesetz/