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Art. 8a AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 8a AGFGO – Amtstracht

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen des Gerichts eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AGFGO,HB - FinanzgerichtsordnungsausführungsG/Art. 1 - 8a, I. Abschnitt/
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