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§ 2 BauGBDV
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BauGBDV,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-a-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BauGBDV

(1) Die Beisitzer werden auf die Dauer von vier Jahren vom Senat bestimmt.

(2) Die Beisitzer müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Die §§ 21, 22 und 24 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(3) Die Beisitzer werden wie die ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BauGBDV,HB - Baugesetzbuch-Durchführungsverordnung/
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