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§ 95 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

2. – Rechte → i) – Dienstliche Beurteilung, Auswahlverfahren, Dienstzeugnis

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 BremBG 1995

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Vor einer Beförderung ist der Beamte zu beurteilen. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstliche Beurteilung treten.

(2) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung und das Verfahren regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei können auch Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen und Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiter vorgesehen werden. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 78 - 95a, 2. - Rechte/§§ 95 - 95a, i) - Dienstliche Beurteilung, Auswahlverfahren, Dienstzeugnis/
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