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§ 53 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 2 – Allgemeine Schulpflicht

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 53 BremSchulG – Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.

(2) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern das schulärztliche Gutachten nicht eine Zurückstellung des Kindes empfiehlt.

(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August dieses Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule insbesondere aufgrund des schulärztlichen Gutachtens feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 52 - 58, Kapitel 2 - Allgemeine Schulpflicht/