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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 1 - 16, Abschnitt I - Laufbahnrechtliche Grundlagen/
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§ 1 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen
§ 1 LfbG – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 2 des Landesbeamtengesetzes). Es gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 1 - 16, Abschnitt I - Laufbahnrechtliche Grundlagen/
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