(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.
(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).
Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .
Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 , 1065 ) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
Anwendungsbereich | 1 |
Entgeltzahlung an Feiertagen | 2 |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | 3 |
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen | 3a |
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts | 4 |
Kürzung von Sondervergütungen | 4a |
Anzeige- und Nachweispflichten | 5 |
Forderungsübergang bei Dritthaftung | 6 |
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers | 7 |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses | 8 |
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation | 9 |
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit | 10 |
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten | 11 |
Unabdingbarkeit | 12 |
Übergangsvorschrift | 13 |
Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)