(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 ) 1)
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erstattungsanspruch | 1 |
Erstattung | 2 |
Feststellung der Umlagepflicht | 3 |
Versagung und Rückforderung der Erstattung | 4 |
Abtretung | 5 |
Verjährung und Aufrechnung | 6 |
Aufbringung der Mittel | 7 |
Verwaltung der Mittel | 8 |
Satzung | 9 |
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften | 10 |
Ausnahmevorschriften | 11 |
Freiwilliges Ausgleichsverfahren | 12 |
Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
Rückzahlung von Vorschüssen,
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
Erstattung von Verfahrenskosten,
Zahlung von Geldbußen,
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .
(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.
(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).
Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .
(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
Höhe der Umlagesätze,
Bildung von Betriebsmitteln,
Aufstellung des Haushalts,
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
(weggefallen)
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .
Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .
(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,
im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).
Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .
(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .
Vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107)
Dieses Gesetz ist für alle Enteignungen anzuwenden, wenn dafür keine andere gesetzliche Regelung besteht oder wenn auf dies Gesetz verwiesen wird.
Die Enteignung ist nur für Vorhaben zulässig, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Wird für solche Vorhaben enteignet, so ist es zulässig, durch Enteignung Grundstücke zur Entschädigung in Land zu beschaffen und entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.
(1) Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, er werde das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen.
(2) Für die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land und für die Enteignung zu dem Zweck, entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen ( § 2 Satz 2 ), gelten die §§ 90 und 91 mit Ausnahme von § 90 Absatz 1 Nummern 2 und 3 des Baugesetzbuchs - BauGB - sinngemäß.
(3) Für den Umfang, die Beschränkung und die Ausdehnung der Enteignung gilt § 92 Absätze 1 bis 3 und 5 BauGB sinngemäß.
(1) Durch Enteignung können
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, ist die Enteignung nur auszudehnen, wenn der Eigentümer es verlangt und wenn und soweit er die Gegenstände infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die §§ 93 bis 101 , 102 Absatz 1 Nummer 1 und Absätze 3 bis 6 sowie § 103 BauGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Rückenteignung ( § 102 BauGB ) kann nicht verlangt werden, wenn
(1) Erstreckt sich das Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann das Enteignungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde einen Enteignungsplan festgestellt hat und dieser Plan vollziehbar ist. Die Feststellung des Plans ist nur zulässig, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Eines Enteignungsplans bedarf es nicht, wenn die Enteignung in einem anderen Gesetz zugelassen ist, dem Vorhaben ein in einem Planfeststellungsverfahren festgestellter Plan zu Grunde liegt und der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist.
(2) Bei Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung oder wenn die Beteiligten zugestimmt haben, kann die zuständige Behörde von einer Planfeststellung absehen.
(1) Das Enteignungsverfahren wird von der Enteignungsbehörde auf Antrag durchgeführt.
(2) Der Enteignungsplan ( § 6 Absatz 1 ) ist dem Enteignungsverfahren als bindend zu Grunde zu legen.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.
(4) Die §§ 106 bis 122 , 194 , 200 und 201 , 208 bis 212 BauGB sowie die auf Grund des § 199 BauGB erlassenen Rechtsverordnungen sind sinngemäß anzuwenden. § 209 BauGB gilt sinngemäß auch für die Vorbereitung der Planung nach § 6 .
(1) Um die Rechte Beteiligter zu wahren, hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist:
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von dem Enteignungsverfahren betroffene Grundstück liegt.
(3) Auf die Vertretungsmacht des nach Absatz 1 Nummer 5 bestellten Vertreters ist es ohne Einfluss, wenn während des Verfahrens ein Wechsel eines oder mehrerer der Rechtsinhaber eintritt.
(4) Der Vertreter hat gegen den Antragsteller des Enteignungsverfahrens Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. § 121 Absatz 2 Satz 2 erster Satzteil und Satz 3 sowie Absatz 3 erster Halbsatz BauGB gelten sinngemäß. Über den Anspruch entscheidet die Enteignungsbehörde.
(5) Ist dem Beteiligten durch Verschulden des Vertreters in Ausübung seiner Tätigkeit ein Schaden entstanden, so haftet neben dem Vertreter die Freie und Hansestadt Hamburg als Gesamtschuldnerin. Im Verhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg ist der Vertreter allein verpflichtet.
(6) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.
(1) Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde sowie Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 4 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 209 Absatz 2 BauGB können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten § 217 Absätze 2 bis 4 , §§ 218 , 221 bis 228 und 231 BauGB sinngemäß.
(3) Gegen die Endurteile des Landgerichts findet die Revision an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
Soweit in diesem Gesetz Bestimmungen des Baugesetzbuchs für anwendbar erklärt werden, ist die Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137) maßgebend.
Die in diesen Bestimmungen für die Bundesregierung oder für die Landesregierung enthaltenen Ermächtigungen gelten für den Senat.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474)
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht durch die Freie und Hansestadt Hamburg unterliegen, bei der Durchführung von Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken).
(2) Ergänzend zum Bundesrecht gelten die §§ 5 und 7 auch bei der Durchführung von
(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Gesetz angeordnet.
(2) Keiner Anordnung durch Gesetz bedürfen Landesstatistiken,
(3) Der Senat wird ermächtigt, Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht mit einer Geltungsdauer bis zu 3 Jahren durch Rechtsverordnung unter der Voraussetzung anzuordnen, dass nur ein beschränkter Kreis von Personen, Unternehmen, Betrieben oder Arbeitsstätten erfasst wird und die Ergebnisse bei Erhebung für bestimmte, im Zeitpunkt der Erhebung bereits festliegende Aufgaben des Landes erforderlich sind.
(1) Die Rechtsvorschrift, mit der eine Landesstatistik angeordnet wird, bestimmt den Kreis der zu Befragenden, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt und bei wiederkehrenden Erhebungen deren zeitliche Abstände.
(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(1) Für Landesstatistiken gelten die folgenden Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 mit der Änderung vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I 1987 Seiten 462, 565 und 1990 Seite 2837) entsprechend:
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Durchführung von Statistiken obliegt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Einzelne Arbeiten der Durchführung einer Statistik können an Dritte vergeben werden, soweit sichergestellt ist, dass die dadurch erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und die in den §§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Soweit die Vergabe nicht an öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte den Auftrag nicht einem anderen überträgt und sich der Kontrolle des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft. Bei einer Vergabe an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes muss eine den Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes entsprechende datenschutzrechtliche Kontrolle gewährleistet sein. Dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Vergabe der Arbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen, die für eine Statistik erhoben oder genutzt werden, sind von den Amtsträgern und den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Statistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für
(3) Für die Verwendung gegenüber der hamburgischen Bürgerschaft und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Senat und der zuständigen Fachbehörde vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit dies in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(4) Die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle darf den Hochschulen oder sonstigen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung betrauten Einrichtungen für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Angaben übermitteln, wenn diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einem Betroffenen zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 sind. Absatz 1 findet auf die Empfänger entsprechende Anwendung.
(5) Personen, die Angaben nach Absatz 4 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absätze 2 , 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) gilt entsprechend.
(6) Die Übermittlung nach Absatz 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
(7) Die nach Absatz 2 oder 4 übermittelten Angaben dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 3 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Angaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 Empfänger der Angaben sind.
(1) Die Wahrnehmung der statistischen Aufgaben ist organisatorisch und personell von der Erfüllung anderer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu trennen. Dies gilt nicht für Geschäftsstatistiken.
(2) Die Räume, in denen Unterlagen mit Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse aufbewahrt oder bearbeitet werden, die natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet werden können, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
(1) Für die Erstellung von Geschäftsstatistiken dürfen öffentliche Stellen im Sinne von § 1 Absatz 1 Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen nutzen, soweit diese Daten bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind. Zweck und Umfang der Geschäftsstatistiken müssen den dienstlichen Belangen angemessen sein. Das Zusammenführen von Daten über dieselbe natürliche oder juristische Person aus Geschäftsvorgängen mit unterschiedlichem Sachbezug ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung des mit der Geschäftsstatistik verfolgten Zwecks zwingend geboten ist. Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person zulassen.
(2) Geschäftsstatistiken, die nicht nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt sind, bedürfen der schriftlichen Anordnung des Leiters der öffentlichen Stelle oder seines Beauftragten.
(3) Die statistische Aufbereitung von Daten für Geschäftsstatistiken kann ganz oder teilweise dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen werden. Zu diesem Zweck dürfen mit Ausnahme von Namen und Anschrift auch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse übermittelt werden. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll Art und Umfang der Aufbereitung festlegen.
(4) Die im Geschäftsgang der Bezirksämter, Schulen, Hochschulen und Gerichte rechtmäßig anfallenden Daten dürfen der zuständigen Fachbehörde zur Erstellung einer an die Stelle einzelner Geschäftsstatistiken tretenden zusammenfassenden Landesstatistik übermittelt werden. Vor der Übermittlung sind die Daten soweit zu anonymisieren, dass ein Personenbezug nicht erkennbar ist.
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solchen Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens- Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Bestehende Landesstatistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 29 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) außer Kraft.