NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchG
Gliederungs-Nr.: 8052-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)  *

Vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228 )  (1)

Geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes 1
Begriffsbestimmungen 2
  
Abschnitt 2  
Gesundheitsschutz  
  
Unterabschnitt 1  
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz  
  
Schutzfristen vor und nach der Entbindung 3
Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit 4
Verbot der Nachtarbeit 5
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit 6
Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen 7
Beschränkung von Heimarbeit 8
  
Unterabschnitt 2  
Betrieblicher Gesundheitsschutz  
  
Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung 9
Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen 10
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen 11
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen 12
Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot 13
Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber 14
Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen 15
  
Unterabschnitt 3  
Ärztlicher Gesundheitsschutz  
  
Ärztliches Beschäftigungsverbot 16
  
Abschnitt 3  
Kündigungsschutz  
  
Kündigungsverbot 17
  
Abschnitt 4  
Leistungen  
  
Mutterschutzlohn 18
Mutterschaftsgeld 19
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 20
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts 21
Leistungen während der Elternzeit 22
Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen 23
Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten 24
Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots 25
  
Abschnitt 5  
Durchführung des Gesetzes  
  
Aushang des Gesetzes 26
Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen 27
Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr 28
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht 29
Ausschuss für Mutterschutz 30
Erlass von Rechtsverordnungen 31
  
Abschnitt 6  
Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften 32
Strafvorschriften 33
  
Abschnitt 7  
Schlussvorschriften  
  
Evaluationsbericht 34
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist.

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)


§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 MuSchG – Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

(1) 1Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. 2Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. 3Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.

(2) 1Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . 2Unabhängig davon, ob ein solches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch für

  1. 1.

    Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes ,

  2. 2.

    Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,

  3. 3.

    Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind,

  4. 4.

    Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,

  5. 5.

    Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,

  6. 6.

    Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1  und  2 des Heimarbeitsgesetzes , soweit sie am Stück mitarbeiten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10  und  14 auf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist,

  7. 7.

    Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18 , 19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und

  8. 8.

    Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.

(3) 1Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. 2Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.

(4) 1Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 2 MuSchG – Begriffsbestimmungen

(1) 1Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 beschäftigt. 2Dem Arbeitgeber stehen gleich:

  1. 1.

    die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 tätig sind,

  2. 2.

    der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ,

  3. 3.

    der Träger des Entwicklungsdienstes im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ,

  4. 4.

    die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird,

  5. 5.

    die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemeinschaft im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ,

  6. 6.

    der Auftraggeber und der Zwischenmeister von Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 ,

  7. 7.

    die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig sind, und

  8. 8.

    die natürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungsstelle).

(2) Eine Beschäftigung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften erfasst jede Form der Betätigung, die eine Frau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsverhältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ausübt.

(3) 1Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3 , § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 . 2Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den §§ 3 , 8 , 13 Absatz 2 und § 16 . 3Für eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungspflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.

(4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.

(5) 1Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Verordnung bestimmt wird. 2Für Frauen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Vergütung.


§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz
§§ 3 - 8, Unterabschnitt 1 - Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

§ 3 MuSchG – Schutzfristen vor und nach der Entbindung

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. 2Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 3Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. 4Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) 1Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). 2Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. 1.

    bei Frühgeburten,

  2. 2.

    bei Mehrlingsgeburten und,

  3. 3.

    wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

3Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. 4Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) 1Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. 2Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) 1Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

  1. 1.

    die Frau dies ausdrücklich verlangt und

  2. 2.

    nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

2Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 3 MuSchG .


§ 4 MuSchG – Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 2Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 3In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. 4Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. 5Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.


§ 5 MuSchG – Verbot der Nachtarbeit

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. 2Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.

(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

  1. 1.

    sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  2. 2.

    die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und

  3. 3.

    insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


§ 6 MuSchG – Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. 2Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

  1. 1.

    sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  2. 2.

    eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,

  3. 3.

    der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

  4. 4.

    insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

  1. 1.

    sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  2. 2.

    die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,

  3. 3.

    der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

  4. 4.

    insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.


§ 7 MuSchG – Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

(1) 1Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 2Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

(2) 1Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. 2Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. 3Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.


§ 8 MuSchG – Beschränkung von Heimarbeit

(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.


§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz
§§ 9 - 15, Unterabschnitt 2 - Betrieblicher Gesundheitsschutz

§ 9 MuSchG – Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung

(1) 1Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 3Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. 4Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) 1Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. 2Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. 3Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. 2Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) 1Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. 2Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) 1Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. 2Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.


§ 10 MuSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen

(1) 1Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit

  1. 1.

    die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und

  2. 2.

    unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich

    1. a)

      keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,

    2. b)

      eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder

    3. c)

      eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.

2Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(2) 1Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. 2Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.


§ 11 MuSchG – Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

  1. 1.

    Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind

    1. a)

      als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,

    2. b)

      als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,

    3. c)

      als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,

    4. d)

      als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder

    5. e)

      als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,

  2. 2.

    Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder

  3. 3.

    Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.

3Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,

  1. 1.

    wenn

    1. a)

      für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder

    2. b)

      der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und

  2. 2.

    wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.

4Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

  1. 1.

    mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder

  2. 2.

    mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.

3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. 4Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.

    ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,

  2. 2.

    Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie

  3. 3.

    Hitze, Kälte und Nässe.

(4) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

  1. 1.

    in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung ,

  2. 2.

    in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder

  3. 3.

    im Bergbau unter Tage.

(5) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

  1. 1.

    sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,

  2. 2.

    sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,

  3. 3.

    sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,

  4. 4.

    sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,

  5. 5.

    sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,

  6. 6.

    Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,

  7. 7.

    sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder

  8. 8.

    eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

  1. 1.

    Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

  2. 2.

    Fließarbeit oder

  3. 3.

    getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.


§ 12 MuSchG – Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

  1. 1.

    Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind oder

  2. 2.

    Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

(2) 1Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. 4Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) 1Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu berücksichtigen.

(4) 1Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. 2Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

  1. 1.

    in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung oder

  2. 2.

    im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

  1. 1.

    Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

  2. 2.

    Fließarbeit oder

  3. 3.

    getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.


§ 13 MuSchG – Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9 , § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

  1. 1.

    Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.

  2. 2.

    Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.

  3. 3.

    Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.


§ 14 MuSchG – Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

  1. 1.

    das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ,

  2. 2.

    die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und

  3. 3.

    das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.

2Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.

(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.


§ 15 MuSchG – Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

(1) 1Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. 2Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(2) 1Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. 2Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

Zu § 15: Vgl. RdSchr. 17 j .


§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz
§ 16, Unterabschnitt 3 - Ärztlicher Gesundheitsschutz

§ 16 MuSchG – Ärztliches Beschäftigungsverbot

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.


§ 17, Abschnitt 3 - Kündigungsschutz

§ 17 MuSchG – Kündigungsverbot

(1) 1Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

  1. 1.

    während ihrer Schwangerschaft,

  2. 2.

    bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

  3. 3.

    bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. 2Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.

(2) 1Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

(3) 1Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3 , 8 , 11 , 12 , 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. 2Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. 3Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.

Zu § 17: Vgl. RdSchr. 17 j .


§§ 18 - 25, Abschnitt 4 - Leistungen

§ 18 MuSchG – Mutterschutzlohn

1Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. 2Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. 3Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. 4Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.


§ 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld

(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte .

(2) 1Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. 2Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. 3Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Zu § 19: Vgl. RdSchr. 17 j .

Zu § 19: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) 1Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. 2Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. 3Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.

(2) 1Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach Absatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. 2Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte.

(3) 1Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

Zu § 20: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 20 MuSchG .


§ 21 MuSchG – Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts

(1) 1Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. 2War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.

(2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:

  1. 1.

    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ,

  2. 2.

    Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und

  3. 3.

    im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.

(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen.

(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar

  1. 1.

    für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,

  2. 2.

    ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

Zu § 21: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 21 MuSchG .


§ 22 MuSchG – Leistungen während der Elternzeit

1Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18  und  20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. 2Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.

Zu § 22: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 22 MuSchG .


§ 23 MuSchG – Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

(1) 1Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. 2Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. 3Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.

(2) 1Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag zu berechnen ist. 2Ist eine Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu zahlen. 3Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Entgeltschutz Anwendung.


§ 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

1Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. 2Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.


§ 25 MuSchG – Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.


§§ 26 - 31, Abschnitt 5 - Durchführung des Gesetzes

§ 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes

(1) 1In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. 2Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.

(2) 1Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 27 MuSchG – Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,

  1. 1.

    wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,

    1. a)

      dass sie schwanger ist oder

    2. b)

      dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder

  2. 2.

    wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen

    1. a)

      bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ,

    2. b)

      an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder

    3. c)

      mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3 .

2Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.

(2) 1Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. 2Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

  1. 1.

    die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,

  2. 2.

    die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,

  3. 3.

    die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,

  4. 4.

    die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und

  5. 5.

    alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

(4) 1Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordung   (1) bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(6) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 2Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz .

(1) Red. Anm.:

müsste lauten: Zivilprozessordnung


§ 28 MuSchG – Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn

  1. 1.

    sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

  2. 2.

    nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und

  3. 3.

    insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

2Dem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen. 3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) 1Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 beschäftigen. 2Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitgeber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.

(3) 1Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. 2Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmigungsfiktion ( § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ) zu bescheinigen.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes .


§ 29 MuSchG – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).

(2) 1Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse wie die nach § 22 Absatz 2  und  3 des Arbeitsschutzgesetzes mit der Überwachung beauftragten Personen. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung derjenigen Pflichten zu treffen hat, die sich aus Abschnitt 2 dieses Gesetzes und aus den aufgrund des § 31 Nummer 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. 2Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:

  1. 1.

    in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn

    1. a)

      sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

    2. b)

      nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und

    3. c)

      in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist,

  2. 2.

    verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau

    1. a)

      nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder

    2. b)

      nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,

  3. 3.

    Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7 Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anordnen,

  4. 4.

    Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8 anordnen,

  5. 5.

    Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und nach § 13 anordnen,

  6. 6.

    Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 anordnen,

  7. 7.

    bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach § 11 oder nach § 12 verbieten,

  8. 8.

    Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6 Nummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind darstellen, und

  9. 9.

    Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation und Information nach § 14 anordnen.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22 .

(5) Für Betriebe und Verwaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt.

(6) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. 2Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie den Mutterschutz betreffen.


§ 30 MuSchG – Ausschuss für Mutterschutz

(1) 1Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. 2Dem Ausschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. 3Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 4Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ist ehrenamtlich.

(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz und die stellvertretenden Mitglieder. 2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 4Die Zustimmung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) 1Zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutterschutz gehört es,

  1. 1.

    Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen,

  2. 2.

    sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen und

  3. 3.

    das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen Fragen zu beraten.

2Der Ausschuss arbeitet eng mit den Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes zusammen.

(4) Nach Prüfung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch das Bundesministerium für Gesundheit und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit den anderen in diesem Absatz genannten Bundesministerien die vom Ausschuss für Mutterschutz nach Absatz 3 aufgestellten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichen.

(5) 1Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses für Mutterschutz Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. 2Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Mutterschutz werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben geführt.


§ 31 MuSchG – Erlass von Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 ,

  2. 2.

    nähere Bestimmungen zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1  und  2 und nach § 13 ,

  3. 3.

    nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 ,

  4. 4.

    Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12 oder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen,

  5. 5.

    nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach § 14 ,

  6. 6.

    nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 und

  7. 7.

    nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeitgeber nach § 27 zu meldenden Informationen.


§§ 32 - 33, Abschnitt 6 - Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften

§ 32 MuSchG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4 , entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 , entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 , § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 , § 6 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau tätig werden lässt,

  4. 4.

    entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 , oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt,

  5. 5.

    entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit ausgibt,

  6. 6.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3 , eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,

  7. 7.

    entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3 , eine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,

  8. 8.

    entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als die dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt,

  9. 9.

    entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

  10. 10.

    entgegen § 14 Absatz 2  oder  3 , jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 , eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

  11. 11.

    entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

  12. 12.

    entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information weitergibt,

  13. 13.

    entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  14. 14.

    entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig einsendet,

  15. 15.

    entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

  16. 16.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder

  17. 17.

    einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


§ 33 MuSchG – Strafvorschriften

Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 34, Abschnitt 7 - Schlussvorschriften

§ 34 MuSchG – Evaluationsbericht

1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen des Gesetzes vor. 2Schwerpunkte des Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis, die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz sein. 3Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.


Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Jagdgesetz

Vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Zweck des Gesetzes 1
Abrundung der Jagdbezirke 1a
Befriedete Bezirke 2
Eigenjagdbezirke 3
Gemeinschaftliche Jagdbezirke 4
Jagdgenossenschaft 5
Hegegemeinschaften 6
Jagdpächter 7
Jagderlaubnis 8
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen 9
Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein 10
Änderung von Jagdpachtverträgen 11
Erlöschen des Jagdpachtvertrages 12
Tod des Jagdpächters 13
Jagdschein 14
Jagdhaftpflichtversicherung 15
Sachliche Verbote 16
Fortbildung 16a
Sperrung von Teilflächen 17
Abschussregelung 18
Setz- und Brutzeiten 18a
Jägernotweg 19
Jagdeinrichtungen 20
Wildfolge 21
Inhalt des Jagdschutzes 22
Jagdaufseher 23
Wild- und Jagdschaden 24
Wildfütterung 25
Aussetzen von Wild 25a
Jagdhundhaltung 26
Ermächtigungen 27
Jagdbeirat (Landesjagdrat) 28
Landesjägerschaft 29
Ordnungswidrigkeiten 30
Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung 31
Übergangsvorschriften 32

§ 1 HmbJagdG – Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850), zuletzt geändert am 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1779), so zu regeln, dass die Erhaltung und Nutzung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege, Sicherung und mögliche Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen unter den besonderen Bedingungen des großstädtischen Ballungsraumes erreicht werden.


§ 1a HmbJagdG – Abrundung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch Vertrag oder Verwaltungsakt der zuständigen Behörde abgerundet werden ( § 5 Absatz I Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 - Bundesgesetzblatt I Seite 2849).

(2) Der Vertrag zur Abrundung ist bei Eigenjagdbezirken von den Eigentümern, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken von den Jagdgenossenschaften abzuschließen. Ist die Ausübung der Jagd für den Jagdbezirk verpachtet oder steht die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes einem anderen an Stelle des Eigentümers zu, so ist die schriftliche Zustimmung des Pächters oder Nutzungsberechtigten zu dem Vertrag erforderlich. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat ihn binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht erfüllt sind; § 12 Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(3) Durch Verwaltungsakt sollen von Jagdbezirken, für welche die Ausübung der Jagd verpachtet ist, Grundflächen zur Abrundung nur mit Wirkung vom Ende der Pachtzeit abgetrennt werden.

(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Inhaber des Jagdausübungsrechts im Eigenjagdbezirk einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Anderweitige Vereinbarungen sind zulässig.


§ 2 HmbJagdG – Befriedete Bezirke

(1) Befriedete Bezirke ( § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind:

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Baulichkeiten, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, sowie die angrenzenden Flächen bis zu 20 m Breite,
  2. 2.
    Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
  3. 3.
    Friedhöfe,
  4. 4.
    öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a),
  5. 5.
    sonstige Grundflächen wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sowie Anlagen, die durch die zuständige Behörde befriedet werden. Die zuständige Behörde kann solche Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge sowie Einsprünge absperrbar sind, und Anlagen ganz oder teilweise befrieden.

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. Der Besitz eines Jagdscheines ist dazu nicht erforderlich. Der Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten. Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) erforderlich ist. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern ausnahmsweise genehmigen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk zulassen.


§ 3 HmbJagdG – Eigenjagdbezirke

(1) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde die Jagd ruhen lassen. Die Wiederaufnahme der Jagd ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze angrenzenden anzugliedern. Auf Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.


§ 4 HmbJagdG – Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Gemeinde im Sinne des § 8 des Bundesjagdgesetzes ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

(2) Die zuständige Behörde kann die Grundfläche der Freien und Hansestadt Hamburg in selbstständige gemeinschaftliche Jagdbezirke aufteilen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist und Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.

(3) Sinkt die bejagbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auf unter 75 ha, hat die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern oder das Ruhen der Jagd zu verfügen, wenn eine Angliederung nicht möglich ist.


§ 5 HmbJagdG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.

(3) Der Jagdvorstand ( § 9 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ) muss aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen.

(4) Der Jagdvorstand hat mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen und dieser über die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft Rechnung zu legen. Die Jagdgenossen sind eine Woche vorher schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung zu der Versammlung zu laden.

(5) Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Bezirksamtsleiter des Bezirksamtes, in dessen Gebiet der gemeinschaftliche Jagdbezirk liegt. Liegen die Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes im Gebiet mehrerer Bezirksämter, so ist der Bezirksamtsleiter zuständig, in dessen Gebiet der größere Teil der Grundflächen liegt. Der Bezirksamtsleiter kann einen Angehörigen des Bezirksamtes mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Jagdvorstandes beauftragen.


§ 6 HmbJagdG – Hegegemeinschaften

(1) Die Bildung von Hegegemeinschaften ( § 10a des Bundesjagdgesetzes ) kann erfolgen

  1. 1.
    auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten freiwilligen Zusammenschlusses der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke oder
  2. 2.
    durch Verfügung der zuständigen Behörde, wenn dies aus Gründen der Hege erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Die Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Vorstand muss aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die aus dem Kreise der angeschlossenen Jagdausübungsberechtigten zu wählen sind, bestehen.

(3) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 1 Nummer 1 ist von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für die betreffende Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch oder jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist,

  2. 2.

    die Hegegemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:

    1. a)

      die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht,

    2. b)

      das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Abschussplanes geregelt ist,

    3. c)

      durch geeignete Bestimmungen gewährleistet ist, dass die Mitglieder die von der Hegegemeinschaft für die Erfüllung des Abschussplanes getroffenen Regeln einhalten.

(4) Der Abschuss des Schalenwildes kann für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke in einem gemeinsamen Abschussplan geregelt werden, wenn eine anerkannte Hegegemeinschaft besteht.


§ 7 HmbJagdG – Jagdpächter

(1) Bei Jagdbezirken bis zu 250 ha bejagbarer Fläche wird die Zahl der Jagdpächter auf eine Person, bei Jagdbezirken von 250 bis 400 ha bejagbarer Fläche auf zwei Personen beschränkt. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere 150 ha bejagbarer Fläche eine weitere Person Jagdpächter sein.

(2) Die Aufnahme eines Mitpächters oder Unterpächters in den Jagdpachtvertrag durch den Jagdpächter gilt als Jagdpacht im Sinne des Absatz 1, des § 11 dieses Gesetzes sowie der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes .

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die zeitliche Jagdpachtfähigkeit in besonderen Fällen zulassen ( § 11 Absatz 5 Bundesjagdgesetz ).


§ 8 HmbJagdG – Jagderlaubnis

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Dritten (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen.

(2) Die Zahl der Jagdgäste mit entgeltlicher Jagderlaubnis und der Jagdpächter zusammen darf nicht größer als die Zahl der Jagdpächter sein, die nach 7 die Jagd in dem Jagdbezirk ausüben dürfen.

(3) Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und muss von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks unterzeichnet sein. Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisse ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann sie binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige aus Gründen der Jagdpflege beanstanden; § 12 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten aus, so hat er die Jagderlaubnis bei sich zu führen.

(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter.


§ 9 HmbJagdG – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen

Nichtig sind:

  1. 1.
    Jagdpachtverträge, die nicht den Bestimmungen des § 7 entsprechen,
  2. 2.
    Verträge zur Abrundung, die nicht schriftlich abgeschlossen sind oder nicht den Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen,
  3. 3.
    Jagderlaubnisse, die nicht schriftlich erteilt sind oder nicht den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen.


§ 10 HmbJagdG – Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein

Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines ( § 14 ) beantragt, hat dabei schriftlich die Flächen anzugeben, auf denen ihm als Jagdausübungsberechtigtem oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechtes zusteht.


§ 11 HmbJagdG – Änderung von Jagdpachtverträgen

Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 12 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.


§ 12 HmbJagdG – Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Der Jagdpächter kann das Erlöschen des Jagdpachtvertrages nach § 13 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes dadurch verhindern, dass er spätestens einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheines die Erteilung eines neuen Jagdscheines bei der zuständigen Behörde beantragt und das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist.


§ 13 HmbJagdG – Tod des Jagdpächters

Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der zuständigen Behörde diejenigen zu benennen, von denen die Jagd ausgeübt werden soll. Benennen die Erben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist keinen Jagdausübungsberechtigten, so kann die zuständige Behörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.


§ 14 HmbJagdG – Jagdschein

(1) Der Jagdschein wird für die Dauer von drei Jagdjahren erteilt. Rentnern, Pensionären, Schwerbehinderten, Erwerbslosen, Schülern, Auszubildenden, Studenten, Zivildienstleistenden und Wehrpflichtigen wird auf Antrag ein Einjahresjagdschein erteilt.

(2) Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren erhoben.

(3) Das Aufkommen aus den Jagdscheingebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung jagdlicher oder hegerischer Zwecke zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.


§ 15 HmbJagdG – Jagdhaftpflichtversicherung

(1) Als Nachweis für eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gilt auch der Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung, wenn diese Versicherung Schutz bis zur Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden gewährt.

(2) Zuständige Stelle nach § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Bundesgesetzblatt III 7632-1), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2864, 2865), ist die für die Ausstellung von Jagdscheinen zuständige Behörde. Die Ausübung des gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts durch den Jagdscheininhaber hat dieser unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.


§ 16 HmbJagdG – Sachliche Verbote

(1) Über die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten,

  1. 1.
    die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
  2. 2.
    die Jagd auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Brut- und Setzzeit nach dessen Aussetzung auszuüben,
  3. 3.
    die Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,
  4. 4.
    Horste, auch wenn sie unbesetzt sind, zu zerstören oder zu beschädigen.

(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild zur Nachtzeit erlegt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Vorschriften des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 aus besonderen Gründen im Einzelfall einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Einhaltung der wild lebenden Vogelarten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 103 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.


§ 16a HmbJagdG – Fortbildung

Wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet, sich fortzubilden.


§ 17 HmbJagdG – Sperrung von Teilflächen

Die zuständige Behörde kann begrenzte Teilflächen von Jagdbezirken, soweit dies zum Schutze bestandsbedrohter Wildarten vor Störungen erforderlich ist, für bestimmte Zeiten für die Jagd sperren. Die gesperrten Teilflächen werden durch Beschilderung mit der Aufschrift "Wildschutzgebiet" kenntlich gemacht.


§ 18 HmbJagdG – Abschussregelung

(1) Der Abschussplan ( § 21 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ) ist vom Jagdausübungsberechtigten in gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand und in den Fällen des § 6 Absatz 4 von der Hegegemeinschaft zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufe für den Zeitraum von drei Jahren bis zum 1. April der bevorstehenden Jagdperiode aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise Pläne für einen kürzeren Zeitraum zulassen.

(2) Die zuständige Behörde bestätigt den Abschussplan. Sie setzt ihn fest, sofern der Jagdausübungsberechtigte bis zum vorgeschriebenen Termin keinen vorschriftsmäßigen Abschussplan vorgelegt hat oder gegen den vorgelegten sachliche Bedenken bestehen.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan als Mindestabschuss zu erfüllen. Die zuständige Behörde kann die Erfüllung im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass der Abschussplan überschritten werden darf.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat für jedes Jagdjahr über den Abschuss des Wildes und über das Unfall- und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Streckenliste ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der zuständigen Behörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(5) Die zuständige Behörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild vorzulegen.

(6) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde bestimmten Formblätter für den Abschussplan und die Streckenliste zu verwenden.

(7) Der Abschuss in staatseigenen Jagden wird durch die zuständige Behörde geregelt.


§ 18a HmbJagdG – Setz- und Brutzeiten

Setz- und Brutzeiten im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgesetzes sind

  1. 1.
    für Haarwild die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,
  2. 2.
    für Federwild die Zeit vom 1. April bis 30. Juni.


§ 19 HmbJagdG – Jägernotweg

(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so darf er einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde den Jägernotweg festlegen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die zuständige Behörde auf Antrag fest.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss sowie Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.


§ 20 HmbJagdG – Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen, wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten - vorbehaltlich der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers errichten. Der Eigentümer ist zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung vom Jagdausübungsberechtigten erhält.

(2) Jagdeinrichtungen sind so anzulegen, dass sie sich der Landschaft so weit wie möglich einfügen.


§ 21 HmbJagdG – Wildfolge

(1) Die Jagdausübungsberechtigten unmittelbar benachbarter Jagdbezirke sollen schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge treffen und der zuständigen Behörde anzeigen. In den Vereinbarungen kann von den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 nur abgewichen werden, wenn dadurch das Erlegen des krankgeschossenen oder schwer kranken Wildes nicht verzögert wird. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der Schütze oder der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, es auf waidgerechte Art zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen. Er darf dabei Schusswaffen nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, das krankgeschossene oder schwer kranke Wild zu erlegen. Der Schütze hat, soweit es sich um Schalenwild handelt, das erlegte Wild am Fundort zu belassen. Der Jagdausübungsberechtigte des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Wechselt krankgeschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite niederzutun, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat er sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei Schalenwild obliegt sowohl im Falle des Absatzes 2 als auch im Falle des Absatzes 3 die Entscheidung darüber, ob das Stück Wild dem Erleger zur Verfügung gestellt wird, dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Stück Wild verendet oder zur Strecke gebracht wird. Das Stück ist dem Abschuss desjenigen Jagdbezirks anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigter das erlegte Stück erhält.


§ 22 HmbJagdG – Inhalt des Jagdschutzes

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen ( § 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) sind insbesondere befugt,

  1. 1.
    Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Person festzustellen,
  2. 2.
    wildernde Hunde und Katzen zu töten. Katzen gelten als wildernd, wenn sie in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden. Das Recht, wildernde Hunde und Katzen zu töten, erstreckt sich auch auf solche Tiere, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden-, Dienst- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie zu ihrem Dienst vom Berechtigten verwandt werden oder sich dabei vorübergehend der Einwirkung des Berechtigten entzogen haben,
  3. 3.
    Tiere zu erlegen, die nicht dem besonderen Schutz des § 20e Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 890) unterliegen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen und Tierwelt notwendig ist.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben.

(3) Der zur Ausübung des Jagdschutzes Berechtigte ist verpflichtet, sich bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen auszuweisen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgästen das Töten von wildernden Hunden und Katzen gestatten, § 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.


§ 23 HmbJagdG – Jagdaufseher

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen, die im Besitz eines Jagdscheines sein müssen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Bezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(2) Als Jagdaufseher muss ein Berufsjäger bestellt werden, wenn die Belange des Jagdbezirkes dies notwendig machen und die zuständige Behörde es verlangt.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die von ihnen beauftragten Jagdaufseher der zuständigen Behörde zur Bestätigung ( § 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ) zu melden. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn gegen die Eignung und Zuverlässigkeit des Jagdaufsehers keine Bedenken bestehen.

(4) Die bestätigten Jagdaufseher unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.


§ 24 HmbJagdG – Wild- und Jagdschaden

(1) Wildschaden an Grundflächen auf denen die jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für den Wildschaden außer Ansatz.

(2) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, nachdem zuvor ein Feststellungsverfahren bei der zuständigen Behörde stattgefunden hat ( § 35 Bundesjagdgesetz ).

(3) Die zuständige Behörde kann über den geltend gemachten Anspruch vollstreckbare Verpflichtungserklärungen (Anerkenntnis, Vergleich) aufnehmen. Sie hat die Urschrift der Verpflichtungserklärung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg niederzulegen.

(4) Aus der Verpflichtungserklärung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg erteilt. In den Fällen der §§ 731 , 767-770 , 785 , 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht Hamburg an die Stelle des Prozessgerichts.


§ 25 HmbJagdG – Wildfütterung

(1) Die Fütterung ist nur in Notzeiten erlaubt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflächen sowie Kirrungen gelten nicht als Fütterung.

(3) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(4) In geschützten Gebieten gemäß §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) sind alle Wildfütterungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durchzuführen.


§ 25a HmbJagdG – Aussetzen von Wild

(1) Wild darf nur zum Zwecke der Wiederansiedlung oder Stützung einheimischer, in ihrem Bestand bedrohten Wildarten ausgesetzt werden.

(2) Wer Wild aussetzen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann das Aussetzen untersagen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.


§ 26 HmbJagdG – Jagdhundhaltung

(1) Für jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich jagdlich brauchbarer Hund zu halten und zu führen.

(2) Der Nachweis wird erbracht durch das Ablegen der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde vor der Landesjägerschaft ( § 29 ). Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Hunde, die bereits als brauchbare Jagdhunde nach jagdrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer anerkannt sind. Die zuständige Behörde kann weitere Gebrauchshundeprüfungen anerkennen, deren Ablegung als nachweis im Sinne des Absatzes 1 gilt.


§ 27 HmbJagdG – Ermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    im Interesse der Hege weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen und ihre Jagdzeit festzulegen ( § 2 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ),
  2. 2.
    für die Jägerprüfung und die Falknerprüfung ( § 15 Absätze 5 und 7 Bundesjagdgesetz ) die Prüfungsordnungen zu erlassen, in denen insbesondere bestimmt werden kann, dass die Prüfungen vor Prüfungsausschüssen der Landesjägerschaft abzulegen sind,
  3. 3.
    die Ausübung der Jagd in Natur- und Wildschutzgebieten, in Wildparken, in Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sowie in einzelnen Teilen des Außengebietes zum Schutze der Erholung suchenden Bevölkerung und der Natur zu beschränken oder zu untersagen,
  4. 4.
    im Rahmen des § 22 Absatz 1 Sätze 3 und 4 , Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Sätze 2, 5 und 6 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zuzulassen,
  5. 5.
    zum Ausgleich übermäßiger Wildschäden die Wildschadensersatzpflicht auf andere jagdbare Tiere als Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen auszudehnen ( § 29 Absatz 4 Bundesjagdgesetz ),
  6. 6.
    zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Wildschadens ausreichen, als üblich anzusehen sind ( § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ),
  7. 7.
    das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen näher zu regeln ( § 24 ),
  8. 8.
    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie die Aufnahme, Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten oder kranken Wildes zu regeln ( § 36 Absatz 2 Bundesjagdgesetz ).


§ 28 HmbJagdG – Jagdbeirat (Landesjagdrat)

(1) Der nach § 37 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu errichtende Jagdbeirat (Landesjagdrat) wird bei der zuständigen Behörde gebildet. Er besteht aus 13 von der zuständigen Behörde zu bestellenden Mitgliedern, und zwar aus

  • 3 von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern,

  • 6 Jägern, welche die Voraussetzungen des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen müssen,

  • 1 Vertreter der Landwirtschaft,

  • 1 Vertreter der Forstwirtschaft,

  • 1 Vertreter der Jagdgenossenschaften

    und

  • 1 Vertreter des Naturschutzes.

Von den sechs Jägern müssen zwei in der Freien und Hansestadt Hamburg jagdausübungsberechtigt sein.

(2) Der Jagdbeirat wählt seinen Vorsitzenden in geheimer Wahl.

(3) Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft bestellt; nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur Bestellung eines neuen Jagdbeirates fort. Sie können jederzeit auf eigenen Wunsch ausscheiden. Im Falle des Ausscheidens oder der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.

(5) Der Jagdbeirat hat die zuständige Behörde in jagdlichen Fragen zu beraten. Er schlägt vor, für welche jagdlichen Aufgaben Ehrenbeamte (Jägermeister) eingesetzt werden sollen.

(6) An den Sitzungen des Jagdbeirates nimmt der Leiter der zuständigen Behörde oder ein von ihm beauftragter Angehöriger der Behörde sowie der Geschäftsführer der Landesjägerschaft teil. Der Jagdbeirat ist verpflichtet, der zuständigen Behörde von seinen Sitzungen oder Veranstaltungen rechtzeitig vorher Mitteilung zu machen.


§ 29 HmbJagdG – Landesjägerschaft

(1) Die Vereinigung der Jäger, der mehr als die Hälfte der Jahresjagdscheininhaber der Freien und Hansestadt Hamburg angehört, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als Landesjägerschaft anerkannt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.

(2) Die zuständige Behörde hat die Landesjägerschaft anzuhören, bevor sie einen Jagdschein nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes entzieht.


§ 30 HmbJagdG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    in befriedeten Bezirken Wild oder Steinmarder fängt oder tötet, ohne die jagd-, tier- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten oder Fanggeräte gebraucht, ohne im Besitz eines Jagdscheines zu sein oder zum Töten oder Fangen von Wildkaninchen oder Steinmardern eine Schusswaffe oder einen Schalldämpfer ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde benutzt oder Luftgewehre gebraucht ( § 2 Absatz 2 ),
  2. 2.
    die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern oder auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Setz- und Brutzeit nach dessen Aussetzen oder auf haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, ohne dass eine ausnahmsweise behördliche Einschränkung des Verbots vorliegt, oder Horste von Greifen, auch wenn sie unbesetzt sind, zerstört oder beschädigt ( § 16 Absatz 1 ),
  3. 3.
    in als "Wildschutzgebiet" abgesperrten Flächen die Jagd ausübt ( § 17 ),
  4. 4.
    bei Wildfolge es unterlässt, den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen ( § 21 Absätze 2 und 3 ),
  5. 5.
    der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Berufsjäger als Jagdaufseher zu bestellen, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist nicht nachkommt ( § 23 Absatz 2 ),
  6. 6.
    Wild außerhalb von Notzeiten ohne ausnahmsweise Zulassung durch die zuständige Behörde füttert ( § 25 Absatz 1 ) oder Medikamente an Wildtiere ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verabreicht ( § 25 Absatz 3 ),
  7. 7.
    Wild zu anderen Zwecken als der Wiederansiedlung oder Stützung heimischer, in ihrem Bestand bedrohter Wildarten aussetzt ( § 25a Absatz 1 ) oder seiner Anzeigepflicht spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn des Aussetzens nicht nachkommt ( § 25a Absatz 2 ),
  8. 8.
    der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Jagdhund zu halten und zu führen, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist nicht nachkommt ( § 26 ),
  9. 9.
    einer Rechtsverordnung nach § 27 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Jagdausübungsberechtigter eine entgeltliche Jagderlaubnis entgegen den Beschränkungen des § 8 Absatz 2 erteilt oder der zuständigen Behörde eine entgeltliche Jagderlaubnis, die er erteilt hat, entgegen § 8 Absatz 3 nicht anzeigt,
  2. 2.
    als Jagdgast die Jagd vor Ablauf der Beanstandungsfrist nach § 8 Absatz 3 Satz 3 ausübt, ohne dass ihm die zuständige Behörde dies gestattet hat; oder als Jagdgast die Jagd ausübt, obwohl die zuständige Behörde die Jagderlaubnis fristgerecht beanstandet hat und weder die Beanstandungen behoben sind noch durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass die Jagderlaubnis nicht zu beanstanden ist,
  3. 3.
    als Jagdgast ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten die Jagd ausübt, ohne die schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen ( § 8 Absatz 4 ),
  4. 4.
    als Jagdausübungsberechtigter oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis es entgegen § 10 unterlässt, die Jagdflächen vollständig anzugeben,
  5. 5.
    den im Abschussplan festgesetzten Mindestabschuss nicht erfüllt, die vorgeschriebene Streckenliste nicht oder nicht vollständig führt, die Eintragungen nicht unverzüglich vornimmt, unrichtige Angaben macht, die Streckenliste nicht auf Verlangen vorlegt, die Jagdstrecke nicht fristgerecht anzeigt, Wild oder Teile desselben nicht auf Verlangen vorlegt oder die vorgeschriebenen Formblätter nicht verwendet ( § 18 ),
  6. 6.
    der Verpflichtung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 31 HmbJagdG – Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. 2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(2) Wird gegen jemanden wegen einer rechtswidrigen Handlung nach § 30 eine Geldbuße festgesetzt oder nur deshalb nicht festgesetzt, weil ihm die Handlung nicht vorzuwerfen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, wenn sich aus der Handlung ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheins erhebliche rechtswidrige Handlungen der bezeichneten Art begehen. § 41 Absätze 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.

(3) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 , die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41a Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.


§ 32 HmbJagdG – Übergangsvorschriften

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 21. Juni 1966, zuletzt geändert am 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 Seite 159 und 1970 Seite 90) außer Kraft.


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