NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)

Vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) 

Geändert durch Artikel XIII § 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht Artikel
  
Landesbeamtengesetz (LBG) I
Änderung des Laufbahngesetzes II
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung III
Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung IV
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes V
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien VI
Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung VII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten VIII
Änderung der Schullaufbahnverordnung IX
Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften X
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes XI
Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften XII
Schlussvorschriften XIII

Art. 1 DRÄndG – Artikel I
Landesbeamtengesetz (LBG)

Landesbeamtengesetz


Art. 2 DRÄndG – Artikel II
Änderung des Laufbahngesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 138, 200), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "§ 14 Anstellung" wird durch die Angabe "§ 14 Laufbahnrechtliche Dienstzeit" ersetzt.

    2. b)

      Die Angabe "§ 16 Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von sonstigen nahen Angehörigen" wird durch die Angabe "§ 16 (weggefallen)" ersetzt.

    3. c)

      Die Angabe "§ 25 Probezeit, Anstellung" wird durch die Angabe "§ 25 Probezeit" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Anstellung" und das folgende Komma gestrichen.

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    In § 6 Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.

  5. 5.

    In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  6. 6.

    § 13 wird wie folgt gefasst:

    "§ 13
    Probezeit

    (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

    (2) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Dabei darf eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden. In den Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden.

    (3) Auf die Probezeit kann die Zeit

    1. 1.

      eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

    2. 2.

      eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

    angerechnet werden, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie einer Freistellung während der Elternzeit keine Probezeit.

    (4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Probezeit im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

    (5) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind."

  7. 7.

    § 14 wird wie folgt gefasst:

    "§ 14
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten die Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz sowie die Zeit des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten

    1. 1.

      die im Sinne von § 13 Absatz 3 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,

    2. 2.

      die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landesparlamente,

    3. 3.

      die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Elternzeitverordnung oder nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

    (4) Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 13 Absatz 3 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit.

    (5) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen zugrunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

    (6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wegen eines in Absatz 3 Nummer 3 genannten Grundes besteht, erfolgt keine Kürzung nach Satz 1."

  8. 8.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn

      1. 1.

        dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt,

      2. 2.

        dem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

      verliehen wird."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "nach § 13 Abs. 5 Nr. 1" durch die Angabe "nach § 13 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

      1. 1.

        während der Probezeit,

      2. 2.

        vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

      Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn

      1. 1.

        Zeiten nach § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen sind (Nachteilsausgleich) oder

      2. 2.

        während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen übertreffen (§ 20 Absatz 2)."

    4. d)

      Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

  9. 9.

    § 16 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung oder Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden."

  11. 11.

    In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 2 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

  12. 12.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 25
      Probezeit"
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. § 13 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung."

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Dienstzeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  13. 13.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

      1. 1.

        Probezeit und Mindestprobezeit (§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2),

      2. 2.

        Höchstdauer anrechenbarer Zeiten (§ 14),

      3. 3.

        Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 15 Absatz 3 Satz 1),

      4. 4.

        Beförderung während der Probezeit (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1),

      5. 5.

        Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2),

      6. 6.

        Höchstalter für die Zulassung freier Bewerber (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2),

      7. 7.

        Probezeit der freien Bewerber (§ 25)."

    2. b)

      In Absatz 2 werden in Nummer 1 die Wörter "oder Anstellung" und in Nummer 3 das Wort "Anstellungen" und das folgende Komma gestrichen.

    3. c)

      Absatz 4 wird aufgehoben; die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

  14. 14.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Angabe "§ 72 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Probezeit beträgt drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate. Die Probezeit entfällt bei Bewerbern, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind."

  15. 15.

    In § 33 Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

    "Daneben werden der Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt."

  16. 16.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die aufgrund einer Regelung nach § 12 Abs. 3 oder § 14 Abs. 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "Die abweichend von Satz 1" ersetzt.

  17. 17.

    Es wird folgender § 39a eingefügt:

    "§ 39a
    Übergangsvorschriften

    (1) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) noch kein Amt verliehen war, ist mit diesem Zeitpunkt ein Amt verliehen. Sie führen die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn.

    (2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

    1. 1.

      sie die Probezeit nach den bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben und

    2. 2.

      1. a)

        das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre bestanden hat, wobei Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie Freistellungen während der Elternzeit unberücksichtigt bleiben oder

      2. b)

        sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

      In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.

      (3) Auf Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."


Art. 3 DRÄndG – Artikel III
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der Fassung vom 8. April 1991 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 1997 (GVBl. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    2. b)

      Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      "(2) Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Eignungsprüfung werden von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt. Die Organisation des schriftlichen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests nimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle wahr.

      (3) Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihrer Bewerber an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, an eine von ihr bestimmte Stelle. Sobald das Ergebnis der schriftlichen Eignungsprüfung vorliegt, wird es an die Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt. Ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, die von ihr bestimmte Stelle darf zur Fortentwicklung des Eignungsprüfungsverfahrens die Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht."

  2. 2.

    In § 4 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  3. 3.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 13
      Verlängerung des Vorbereitungsdienstes"
    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen" durch die Angabe "Sonderurlaubsverordnung" ersetzt.

    3. c)

      Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      "(3) Hat der Anwärter Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst auch über zwölf Monate hinaus verlängern.

      (4) Bei Anwärtern, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den mittleren Dienst nicht geeignet erscheinen, ist der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  4. 4.

    In § 18 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

  5. 5.

    In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

  6. 6.

    § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen."

  7. 7.

    § 21 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "In Zweifelsfällen sind Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen der in Satz 1 genannten Prüfungsausschussmitglieder durch ein ärztliches Gutachten eines von ihnen beauftragten Arztes nachzuweisen."

  8. 8.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Das Beamtenverhältnis" durch die Wörter "Der Vorbereitungsdienst" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  9. 9.

    In § 32 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  10. 10.

    In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "(Behördenbezeichnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung)" ersetzt.


Art. 4 DRÄndG – Artikel IV
Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Übersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "§ 6 Dienstbezeichnung und Anstellung" wird durch die Angabe "§ 6 (weggefallen)" ersetzt.

    2. b)

      Nach der Angabe "§ 31 Beamte geschlossener Laufbahnen" wird die Angabe "§ 31a Laufbahnrechtliche Dienstzeit" eingefügt.

  2. 2.

    § 6 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  4. 4.

    § 11 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 .

  5. 5.

    § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens einem Jahr bewährt haben."

  6. 6.

    § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    1. "3.

      sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren bewährt haben und"

  7. 7.

    § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  8. 8.

    § 16 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 .

  9. 9.

    § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben."

  10. 10.

    § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    1. "3.

      sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben und"

  11. 11.

    § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  12. 12.

    § 22 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 .

  13. 13.

    § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich im gehobenen Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,"

  14. 14.

    § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens sechs Jahren im höheren Dienst oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes zurückgelegt haben. Die Beamten sollen sich im höheren Dienst auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewähren; die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen."

  15. 15.

    § 25 wird wie folgt gefasst:

    "§ 25
    Steuerverwaltungsdienst

    Für die Beamten der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes, die nach Maßgabe der §§ 13, 13a, 18, 18a oder § 23 in die nächsthöhere Laufbahn dieser Fachrichtung aufsteigen, regelt das Nähere über den Aufstieg, soweit das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten keine oder keine abschließende Regelung trifft, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde."

  16. 16.

    Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

    "§ 31a
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    Auf Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."


Art. 5 DRÄndG – Artikel V
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes vom 17. November 1970 (GVBl. S. 1892) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  2. 2.

    In § 1 werden nach dem Wort "mittelbaren" die Wörter "Landesbeamtinnen und" eingefügt.

  3. 3.

    In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

  4. 4.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 15 Absatz 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

  5. 5.

    Die §§ 4 bis 8 werden aufgehoben.

  6. 6.

    Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

    "§ 9
    Zulassung zur Probezeit

    (1) Zur Probezeit für eine Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes darf zugelassen werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist und entweder

    1. 1.

      einen Bachelorabschluss nach einer mindestens dreijährigen Studienzeit an einer Universität oder Fachhochschule erlangt hat, der nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder

    2. 2.

      die Diplomprüfung mit einem Fachhochschulabschluss (FH) in einer geeigneten Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, die nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder

    3. 3.

      die Diplomprüfung für die Laufbahnen des gehobenen Bibliotheksdienstes bestanden hat.

    (2) Über die Anerkennung eines Bachelorabschlusses nach Absatz 1 Nummer 1 oder eines Fachhochschulabschlusses nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung sowie der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Anerkennung wird nur dann erteilt, wenn die in dem Bachelorstudien- oder Fachhochschulstudiengang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlich mit denen des Studienganges zur Diplomprüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gleichwertig sind.

    (3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes zuerkannt."

  7. 7.

    Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Probezeit

    (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Bibliotheksdienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes entsprochen hat.

    (2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Probezeit bei verschiedenen Bibliotheken abzuleisten ist."

  8. 8.

    § 11 wird wie folgt gefasst:

    "§ 11
    Beförderung

    Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben."

  9. 9.

    § 12 wird wie folgt gefasst:

    "§ 12
    Einstellungsvoraussetzungen

    (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes darf nur eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

    1. 1.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat, oder

    2. 2.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat, oder

    3. 3.

      einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat.

    (2) Weitere Einstellungsvoraussetzungen regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den höheren Bibliotheksdienst."

  10. 10.

    Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ‚(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Bibliotheksreferendarin" oder "Bibliotheksreferendar".‘

  11. 11.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen."

    2. b)

      In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  12. 12.

    § 15 wird wie folgt gefasst:

    "§ 15
    Probezeit

    Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 14) sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat."

  13. 13.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 16
      Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte"
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ein Eingangsamt der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes nur verliehen werden, wenn sie

      1. 1.

        ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,

      2. 2.

        eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben,

      3. 3.

        nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst als geeignet erscheinen,

      4. 4.

        mindestens 40 Jahre alt sind und

      5. 5.

        erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt sind."

    3. c)

      Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

      "(4) Bei Beamtinnen oder Beamten, die die in § 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und sich in einem Beförderungsamt befinden, kann ausnahmsweise von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 abgesehen werden."

  14. 14.

    § 17 wird wie folgt gefasst:

    "§ 17
    Beförderungen

    Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben."

  15. 15.

    § 18 wird wie folgt gefasst:

    "§ 18
    Übergangsvorschrift

    Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Beamtin oder Beamter angestellt ist, besitzt die Befähigung im Sinne dieser Verordnung. Das Gleiche gilt für Personen, welche die vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Prüfung bestanden haben."

  16. 16.

    Die §§ 19 bis 21 werden aufgehoben.

  17. 17.

    § 22 wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    Auf Beamte und Beamtinnen, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 11, des § 16 Absatz 1 Nummer 2 und des § 17 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels V des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 94) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

  18. 18.

    In § 23 wird die Überschrift "Feststellung entsprechender Schulbildung" eingefügt.

  19. 19.

    § 24 wird wie folgt gefasst:

    "§ 24
    Ausführungsvorschriften

    Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung."

  20. 20.

    In § 25 wird die Überschrift "Inkrafttreten" eingefügt.


Art. 6 DRÄndG – Artikel VI
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2236) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

  2. 2.

    In der Inhaltsübersicht wird zu Abschnitt III die Angabe "Prüfung" durch "Laufbahnprüfung" ersetzt.

  3. 3.

    § 1 wird wie folgt gefasst:

    "§ 1
    Einstellungsvoraussetzungen

    In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

    1. 1.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder

    2. 2.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder

    3. 3.

      einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

    und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt."

  4. 4.

    Die §§ 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

    ‚§ 2
    Ausbildungsbehörde

    Ausbildungsbehörde ist das für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken zuständige Mitglied des Senats.

    § 3
    Bewerbungen

    Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.

    § 4
    Einstellung

    Über die Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

    § 5
    Rechtsstellung

    (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bibliotheksreferendarin" oder zum "Bibliotheksreferendar" ernannt.

    (2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    § 6
    Ziel des Vorbereitungsdienstes

    Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare auf fachlich und organisatorisch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vorbereitet werden und es soll ihnen die Befähigung für die Laufbahn vermittelt werden.'

  5. 5.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die Verlängerung richtet sich nach § 14. Mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 17 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

    2. b)

      In Absatz 3 wird das Wort "Bücherei" jeweils durch das Wort "Bibliothek" ersetzt.

  6. 6.

    § 8 wird wie folgt gefasst:

    "§ 8
    Gliederung der Ausbildung

    Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

    1. 1.

      die berufspraktische Ausbildung (§ 10),

    2. 2.

      die fachtheoretische Ausbildung (§ 13)."

  7. 7.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "Dem Referendar" durch die Wörter "Der Referendarin oder dem Referendar" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "ihm" durch die Wörter "ihr oder ihm" ersetzt.

  8. 8.

    §§ 10 bis 14 werden wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Berufspraktische Ausbildung

    (1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die berufspraktische Ausbildung erfolgt.

    (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

    (3) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen oder die Referendare in die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes eingeführt werden. Sie haben sich mit den Bereichen und den Arbeitsweisen einer öffentlichen Bibliothek vertraut zu machen. Die Ausbildung soll durch informatorische Unterweisungen gefördert werden.

    § 11
    Ausbildungsleitung

    Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Bibliotheksdienst mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen.

    § 12
    Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung

    Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen der Referendarinnen oder Referendare durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek mit einer in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten.

    § 13
    Fachtheoretische Ausbildung

    (1) Die fachtheoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt. Näheres regelt die jeweils geltende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.

    (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

    § 14
    Verlängerung

    (1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn

    1. 1.

      die Referendarin oder der Referendar wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,

    2. 2.

      die Referendarin oder der Referendar zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 15 Absatz 2 Satz 2),

    3. 3.

      die Referendarin oder der Referendar die Prüfung wiederholt (§ 17), oder

    4. 4.

      sie die Eignung der Referendarin oder des Referendars für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken noch nicht abschließend beurteilen kann.

    (2) Hat die Referendarin oder der Referendar Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 2 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst über zwölf Monate hinaus verlängern.

    (3) Bei Referendarinnen oder Referendaren, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden."

  9. 9.

    In der Überschrift des Abschnittes III wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

  10. 10.

    Die §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:

    ,§ 15
    Laufbahnprüfung

    (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken befähigt ist.

    (2) Die bibliothekarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken und findet an der für die fachtheoretische Ausbildung zuständigen Hochschule statt. Die Zulassung zur Laufbahnprüfung und ihre Durchführung richten sich nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung.

    § 16
    Prüfungszeugnis

    Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis der Hochschule. Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt.

    § 17
    Wiederholung

    Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Näheres regelt die jeweils geltende Prüfungsordnung der Hochschule.

    § 18
    Rechtswirkungen (Laufbahnprüfung)

    Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Bibliotheksdienstes" oder "Assessor des Bibliotheksdienstes" zu führen.

    § 19
    Ausführungsvorschriften

    Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats.


Art. 7 DRÄndG – Artikel VII
Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  3. 3.

    § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  5. 5.

    In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Satz 2, § 15 und § 20 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  6. 6.

    In § 23 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  7. 7.

    § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  8. 8.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "ein Jahr" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Probezeit kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden."

  9. 9.

    § 29 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

  10. 10.

    In § 30a Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  11. 11.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  12. 12.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Angabe "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 17 Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung."

    3. c)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 3 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.


Art. 8 DRÄndG – Artikel VIII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 12. August 1992 (GVBl. S. 259), die durch Artikel VII der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt gefasst:

    "§ 4
    Ausbildungsstelle

    Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird."

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" gestrichen.

    3. c)

      In Absatz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  3. 3.

    In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Justiz" durch die Wörter "den Dienstbehörden im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.

  5. 5.

    § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe "im Bereich der Ausbildungsbehörde (§ 4)" gestrichen.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.

  6. 6.

    In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  7. 7.

    In § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  8. 8.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        der Leistungsbeurteilungen der Dienstbehörden (§ 11 Absatz 3) sind von der Fachhochschule für jeden Anwärter in einer Übersicht zusammenzufassen und dem Prüfungsausschuss und der Ausbildungsstelle mitzuteilen. Dabei ist die sich aus den Nachweisen zu Nummern 1 und 2 für das Grundstudium ergebende Studiennote (§ 21) anzugeben. Diese Übersicht ist unterschriftlich zu bestätigen."

    2. b)

      In Absatz 3 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.

  9. 9.

    In § 17 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "Dienstbehörde über die Ausbildungsstelle" ersetzt.

  10. 10.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

  11. 11.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörden" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Ausbildungsbehörde" durch die Wörter "den Dienstbehörden" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  12. 12.

    § 22 wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Verlängerung

    (1) Die Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle insgesamt höchstens um zwei Jahre verlängern, wenn

    1. 1.

      der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen an den meisten Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder länger als zwei Monate an einem Studienpraktikum oder im Ganzen länger als sechs Monate an der Ausbildung nicht teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,

    2. 2.

      der Anwärter das Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 14 Absatz 3, § 16 Absatz 2),

    3. 3.

      der Anwärter zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 30 Absatz 2),

    4. 4.

      der Anwärter die Prüfung wiederholt (§ 34),

    5. 5.

      sie aus besonderen Gründen eine Verlängerung für erforderlich hält, weil noch keine abschließende Beurteilung der Persönlichkeit des Anwärters für seine Eignung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes möglich ist.

    Die Fachhochschule bestimmt nach Anhörung der Ausbildungsstelle die Lehrveranstaltungen, an denen der Anwärter teilzunehmen hat.

    (2) Anwärter, die

    1. 1.

      auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder

    2. 2.

      die auf Grund ihrer Vorbildung (§ 1 Nummer 2 Buchstabe c) erforderliche endgültige Zulassung zum Studium nach § 11 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes nicht erhalten oder

    3. 3.

      die Ausbildung an der Fachhochschule nach dem Grundstudium nicht fortsetzen oder

    4. 4.

      das Grundstudium auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen haben,

    deren Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  13. 13.

    In § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  14. 14.

    In § 29 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  15. 15.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 8 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 10 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsbehörde" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

  16. 16.

    § 36 wird wie folgt gefasst:

    "§ 36
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    (1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 oder in den Fällen des § 37 Absatz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses.

    Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    (2) Bei einmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 33 Absatz 6 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  17. 17.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

    2. b)

      In dem neuen Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  18. 18.

    In § 40 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  19. 19.

    In der Anlage 1 (zu § 17), Anlage 2 (zu § 35 Absatz 1) und Anlage 3 (zu § 37) werden jeweils in der Überschrift die Wörter "bei der Senatsverwaltung für Justiz" gestrichen.


Art. 9 DRÄndG – Artikel IX
Änderung der Schullaufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), die zuletzt durch Gesetz vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht zu Abschnitt II, 3. Unterabschnitt wird die Angabe "§ 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Angabe "§ 40 des Schulgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2

    Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst an den in § 17 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Schularten, am Pestalozzi-Fröbel-Haus und am Lette-Verein sowie den Schulpsychologischen Dienst."

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  4. 4.

    In § 4 werden die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  5. 5.

    In §§ 6 und 7 werden jeweils unter der Überschrift "als Beförderungsämter" in der Besoldungsgruppe A 13 nach den Wörtern "des Rektors" ein Komma und die Wörter "des Gesamtschulrektors" angefügt.

  6. 6.

    In § 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  7. 7.

    In § 12 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  8. 8.

    In § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort "Anstellung" jeweils durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  9. 9.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  10. 10.

    In § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 18a wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  11. 11.

    In § 19 Absatz 5 und 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  12. 12.

    Die §§ 20 bis 22 werden wie folgt gefasst:

    "§ 20

    Als Lehreranwärter darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt

    1. 1.

      des Lehrers,

    2. 2.

      des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,

    3. 3.

      des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder

    4. 4.

      eine nach § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung

    bestanden hat. Das Gleiche gilt für Bewerber, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst gemäß §§ 16 oder 17 des Lehrerbildungsgesetzes erfüllen.

    § 21

    Als Studienreferendar darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder eine nach § 9 Absatz 2 oder § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung bestanden hat. § 20 Satz 2 gilt entsprechend.

    § 22

    (1) Auf die Probezeit werden Abwesenheitszeiten nicht angerechnet, die ein Viertel der geforderten Probezeit überschreiten. Bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten bleiben die Schulferien außer Betracht.

    (2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn entsprochen hat."

  13. 13.

    In § 23 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  14. 14.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" wird durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

  15. 15.

    § 24a wird aufgehoben.

  16. 16.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 und 2 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 3 wird nach dem Wort "Dienstzeit" der Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" eingefügt.

      3. cc)

        In Nummern 4 bis 12 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

      4. dd)

        In Nummern 6 bis 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe "§ 15 Abs. 5 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 14 Absatz 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird aufgehoben.

  17. 17.

    In der Überschrift zu Abschnitt II, 3. Unterabschnitt und in § 27 wird jeweils die Angabe "§ 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Angabe "§ 40 des Schulgesetzes" ersetzt.

  18. 18.

    In § 28 Absatz 6 wird die Angabe ",24a" gestrichen.

  19. 19.

    In § 29 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  20. 20.

    In § 30 Satz 1 und § 31 Satz 1 wird das Wort "Anstellung" jeweils durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  21. 21.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  22. 22.

    In § 33 Absatz 1 und § 34 Satz 1 wird das Wort "angestellt" jeweils durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  23. 23.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.

      3. cc)

        Im neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  24. 24.

    In § 37 Nummer 1 bis 4 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  25. 25.

    In § 38 Absatz 2 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  26. 26.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im einleitenden Teilsatz wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 Buchstabe a wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  27. 27.

    § 40 wird wie folgt gefasst:

    "§ 40

    Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

  28. 28.

    § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "In der Laufbahn des Schulpsychologierats darf nur eingestellt werden, wer eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 oder 10 besitzt und die Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat."

  29. 29.

    § 44 wird wie folgt gefasst:

    "§ 44

    Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte mit einer Befähigung nach § 19 Absatz 3 bis 8."

  30. 30.

    In § 46 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  31. 31.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden bei der Besoldungsgruppe B 5 die Wörter "des Landesschulrats" durch die Wörter "des Leitenden Oberschulrats, des Senatsdirigenten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Landesschulrat" durch das Wort "Senatsdirigenten" ersetzt.

  32. 32.

    § 48 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Es setzt voraus die Ernennung

      1. 1.

        zum Schulrat eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 oder 10 oder gemäß § 34 und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),

      2. 2.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 3) eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,

      3. 3.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 4) eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,

      4. 4.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 5) und zum Senatsdirigenten eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst."

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  33. 33.

    In § 50 Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  34. 34.

    § 51 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

  35. 35.

    In § 53 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  36. 36.

    Die §§ 54 und 55 werden aufgehoben.

  37. 37.

    In § 56 Satz 1 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  38. 38.

    § 57 wird aufgehoben.

  39. 39.

    § 58 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" werden die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

      2. bb)

        In der Überschrift zu Nummer 1 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

  40. 40.

    § 59 wird aufgehoben.

  41. 41.

    § 60 Satz 3 wird aufgehoben.

  42. 42.

    In § 61 werden die Wörter "dem Senator für Inneres" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.


Art. 10 DRÄndG – Artikel X
Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    Die Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 31. Januar 1983 (GVBl. S. 312) wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 468) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Übersicht wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Angabe "§ 6 Anstellung" wird durch die Angabe "§ 6 (weggefallen)" ersetzt.

      2. bb)

        Die Angabe "§ 7 Dienstbezeichnungen, Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg" wird durch die Angabe "§ 7 Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg" ersetzt.

    2. b)

      § 6 wird aufgehoben.

    3. c)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 7
        Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg"
      2. bb)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Für

        1. 1.

          die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit,

        2. 2.

          Beförderungen,

        3. 3.

          den Aufstieg oder den Aufstieg in besonderen Fällen aus einer Laufbahn besonderer Fachrichtung in die nächsthöhere Laufbahn derselben besonderen Fachrichtung,

        gilt die Verwaltungs-Laufbahnverordnung entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 ist nur insoweit zulässig, als sie über die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit (§ 3 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3) hinausgehen."

  3. 3.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 17. September 1988 (GVBl. S. 1864), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2006 (GVBl. S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    2. b)

      § 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 3 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    3. c)

      In § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 7 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Bei Regierungsreferendaren, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    5. e)

      In § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und § 16 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    6. f)

      § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Sind Regierungsreferendare durch Krankheit oder nicht in ihrer Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen."

    7. g)

      § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "In Zweifelsfällen ist ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein ärztliches Gutachten eines von diesem beauftragten Arztes einzuholen."

    8. h)

      § 23 wird wie folgt gefasst:

      "§ 23
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Regierungsreferendare, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird."

  4. 4.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes vom 30. August 2006 (GVBl. S. 916) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 7" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 7" ersetzt.

    2. b)

      § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        das Landeslabor Berlin-Brandenburg,"

    3. c)

      Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    4. d)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 7
        Verlängerung, Beendigung"
      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Leistungen oder ihrem oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    5. e)

      In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen -" durch die Angabe "Landeslabor Berlin-Brandenburg" ersetzt.

    6. f)

      § 29 wird wie folgt gefasst:

      "§ 29
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 25 Absatz 3 schriftlich zu erklären, dass sie oder er die Prüfung wiederholen möchte. Erklärt die Anwärterin oder der Anwärter, die Prüfung nicht wiederholen zu wollen, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  5. 5.

    Die Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst vom 11. September 1964 (GVBl. S. 1021), die durch Verordnung vom 10. Mai 1973 (GVBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        mindestens eine Hauptschule mit hinreichendem Erfolg besucht haben oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 7 des Laufbahngesetzes) besitzen und"

    2. b)

      § 5 wird wie folgt gefasst:

      ,§ 5
      Rechtsstellung

      Bewerber, die zum Vorbereitungsdienst einberufen worden sind, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Büro-Anwärter" ernannt.'

    3. c)

      § 9 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 9
        Verlängerung und vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes"
      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Bei Anwärtern, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Erwerb der Laufbahnbefähigung

      Mit der Feststellung über die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Absatz 3 Satz 2) erwirbt der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Dienstes."

  6. 6.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 598) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 9" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 9" ersetzt.

    2. b)

      Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 9 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 9
        Verlängerung, Beendigung"
      2. bb)

        Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

      3. cc)

        Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Anwärter nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 31 wird wie folgt gefasst:

      "§ 31
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 27 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 29 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  7. 7.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 606) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 10" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 10" ersetzt.

    2. b)

      Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Verlängerung, Beendigung

      (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

      (2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

      (3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Anwärter nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

      (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters."

    4. d)

      § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 32 wird wie folgt gefasst:

      "§ 32
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

    6. f)

      § 35 Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

  8. 8.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 615) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 10" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 10" ersetzt.

    2. b)

      In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Verlängerung, Beendigung

      (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

      (2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Referendar das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

      (3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Referendar nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

      (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters."

    4. d)

      § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 32 wird wie folgt gefasst:

      "§ 32
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Referendar gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen möchte; § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen möchte, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  9. 9.

    § 1 Absatz 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 15. Februar 1965 (GVBl. S. 304) wird wie folgt gefasst:

    "(6) Die Beschäftigung der Lehrkräfte bedarf der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung".

  10. 10.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienstes im Land Berlin vom 13. Dezember 2002 (GVBl. S. 374), die durch Nummer 24 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 8 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung" durch die Angabe "§ 8 Rechtsstellung" ersetzt.

    2. b)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wir wie folgt gefasst:

        "§ 8
        Rechtsstellung"
      2. bb)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag oder dem Tag der Wiederholungsprüfung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst mit der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens."

  11. 11.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 24. Juli 1972 (GVBl. S. 1728), die zuletzt durch Nummer 26 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  12. 12.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 16. August 2001 (GVBl. S. 486), die zuletzt durch Nummer 27 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      "§ 1
      Einstellungsvoraussetzungen

      In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

      1. 1.

        ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder

      2. 2.

        ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder

      3. 3.

        einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

      und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt.

      § 2
      Ausbildungsbehörden

      Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats, das für seinen Bereich die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin als Ausbildungsbibliothek bestimmt."

    2. b)

      § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    3. c)

      § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung (§ 8) und die fachtheoretische Ausbildung (§ 10). Die Verlängerung richtet sich nach § 11. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 13 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

    4. d)

      In der Überschrift zu § 11 werden die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

    5. e)

      § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Laufbahnprüfung."

  13. 13.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2219), die zuletzt durch Nummer 28 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  14. 14.

    Die Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    3. c)

      § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird aufgehoben.

    5. e)

      In §§ 12 und 17 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    6. f)

      § 18 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

    7. g)

      § 19 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 14 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung."

      3. cc)

        Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

  15. 15.

    Die Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 464), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301, 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    3. c)

      § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3.

    5. e)

      In §§ 12 und 17 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    6. f)

      § 18 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

    7. g)

      § 19 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 14 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung."

      3. cc)

        Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

  16. 16.

    Die Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst vom 23. August 1978 (GVBl. S. 1820), die durch Artikel III der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Justizoberwachtmeisteranwärter" durch das Wort "Justizhauptwachtmeisteranwärter" ersetzt.

    2. b)

      § 12 wird wie folgt gefasst:

      "§ 12
      Ernennung

      Nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes kann der Anwärter, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden."

  17. 17.

    § 25 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 23. November 2001 (GVBl. S. 600) wird wie folgt gefasst:

    "§ 25
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  18. 18.

    In § 2 Buchstabe a der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes vom 11. Juni 1963 (GVBl. S. 608), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird das Wort "angestellt" durch die Wörter "auf Lebenszeit ernannt" ersetzt.

  19. 19.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegern vom 14. Juni 2006 (GVBl. S. 618) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 26 Beendigung des Beamtenverhältnisses" durch die Angabe "§ 26 Beendigung des Vorbereitungsdienstes" ersetzt.

    2. b)

      § 26 wird wie folgt gefasst:

      "§ 26
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst endet bei Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern, die

      1. 1.

        die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Tag, an dem das Prüfungsverfahren des jeweiligen Ausbildungsjahrgangs abgeschlossen ist,

      2. 2.

        die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Absatz 3.

      Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  20. 20.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 4. Mai 1995 (GVBl. S. 347), die zuletzt durch Nummer 101 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      § 9 wird wie folgt gefasst:

      "§ 9
      Ausbildungsstelle und Leitung der Ausbildung

      (1) Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird.

      (2) Die Ausbildungsstelle richtet Lehrgänge ein und bestellt für jeden Lehrgang einen Lehrgangsleiter und die übrigen Lehrkräfte.

      (3) Mit der Ausbildung sind Dienstkräfte zu beauftragen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und für diese Aufgabe geeignet sind.

      (4) Jeder Lehrgang soll aus nicht mehr als 20 Teilnehmern bestehen."

    3. c)

      In § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    4. d)

      § 12 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 7 wird aufgehoben.

    5. e)

      In § 13 Absatz 1 und 4, § 14 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 21 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    6. f)

      § 23 wird wie folgt gefasst:

      "§ 23
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    7. g)

      In § 25 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  21. 21.

    § 20a der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst vom 21. März 1983 (GVBl. S. 583), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (GVBl. S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "§ 20a
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheids gemäß § 19 Satz 2 oder in den Fällen des § 20b Satz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses.

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  22. 22.

    Die Verordnung über die Laufbahn der Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 3. August 1992 (GVBl. S. 256), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 6. Juni 2000 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift und in § 1 wird vor dem Wort "allgemeinen" jeweils das Wort "mittleren" eingefügt.

    2. b)

      In § 3 wird das Wort "Justizvollzugssekretäranwärter" durch das Wort "Justizvollzugsobersekretäranwärter" ersetzt.

    3. c)

      Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

      "§ 6
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

      § 7
      Probezeit

      (1) Bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe führen die Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes. Die Probezeit dauert drei Jahre; die Mindestprobezeit beträgt 18 Monate.

      (2) Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die Mindestprobezeit darf nicht unterschritten werden."

    4. d)

      § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        sich nach Beendigung der Probezeit mindestens ein Jahr bewährt haben."

    5. e)

      § 11 wird wie folgt gefasst:

      "§ 11
      Schlussvorschriften

      Beamte des Werk- und des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten sind Justizvollzugsbeamte im Sinne des § 107 des Landesbeamtengesetzes."

  23. 23.

    Die Verordnung über die Diplomprüfungen für den gehobenen Bibliotheksdienst in der Fassung vom 14. April 1978 (GVBl. S. 1036) wird aufgehoben.

  24. 24.

    In § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher vom 4. September 1974 (GVBl. S. 2124), die zuletzt durch Artikel V der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird das Wort "angestellt" jeweils durch die Wörter "auf Lebenszeit ernannt" ersetzt.

  25. 25.

    § 22 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121) wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Rechtsstellung nach der Prüfung

    (1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2.

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    (2) Mit dem erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber der Dienstbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  26. 26.

    Die Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretung bei Prüfungen für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst vom 16. November 1979 (GVBl. S. 2097) wird aufgehoben.

  27. 27.

    In § 10 der Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst in der Fassung vom 22. Mai 2007 (GVBl. S. 230) wird die Angabe "§ 12 Abs. 3 Satz 6 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 12 Absatz 3 Satz 7 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  28. 28.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 264) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt gefasst:

      "§ 1
      Einstellungsvoraussetzungen

      In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Archivdienstes kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

      1. 1.

        ein mindestens dreijähriges Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebiets an einer Universität mit einer Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat oder

      2. 2.

        ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Archivwissenschaft) abgeschlossen hat oder

      3. 3.

        einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

      und gründliche Kenntnisse der lateinischen und englischen Sprache sowie Grundkenntnisse der französischen Sprache besitzt."

    2. b)

      § 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

        "Die Verlängerung richtet sich nach § 10. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 12 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

      2. bb)

        Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        "(4) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    3. c)

      In § 10 werden in der Überschrift die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

    4. d)

      § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die archivarische Staatsprüfung als Laufbahnprüfung."

  29. 29.

    Die Mitarbeiter-Verordnung vom 15. Januar 1994 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 5 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

    2. b)

      § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten."

    3. c)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Zum Akademischen Oberrat darf ernannt werden, wer mindestens ein Jahr als Akademischer Rat Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, es sei denn, es liegt eine Ausnahme im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes vor."

      2. bb)

        In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  30. 30.

    Das Lehrerbildungsgesetz vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 9 Absatz 9 werden vor den Wörtern "dem Landesbeamtengesetz" die Wörter "dem Beamtenstatusgesetz und" eingefügt.

    2. b)

      § 11a Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Bewerber mit einem Studienabschluss in mindestens einem der studierten Fächer, in dem nach den Feststellungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht, sowie weitere bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind

      1. 1.

        fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber und

      2. 2.

        fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung gestellt worden ist,

      zu vergeben. Satz 2 Nummer 2 ist nur anwendbar, wenn die Wartezeit ununterbrochen bestanden hat. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und bekannt gemacht."

    3. c)

      In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    4. d)

      § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Lehrer die Laufbahnbefähigung als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - oder als Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik."

    5. e)

      § 17 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        "(1) Wer vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem vorgeschriebenen oder mangels solcher Vorschriften üblichen Wege eine Laufbahnbefähigung für ein Lehramt erworben hat, besitzt eine Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes."

      2. bb)

        Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        "(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats entscheidet, welcher Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes die in Absatz 1 genannten Befähigungen entsprechen und für welches Lehramt im Sinne dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch die in Absatz 2 genannten Prüfungen erworben sind."

  31. 31.

    Die Ergänzungsprüfungsordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474), die zuletzt durch Nummer 78 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      1. "3.

        Gleichstellung nach dem EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246)."

    2. b)

      In den Anlagen 2a bis 2f werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  32. 32.

    Die EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe vom 12. Juli 1993 (GVBl. S. 334), die zuletzt durch Artikel XXII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In den Anlagen 1 bis 12 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  33. 33.

    In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619), die durch Artikel II des Gesetzes vom 9. Juni 2004 (GVBl. S. 237) geändert worden ist, werden die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Anstellung" durch die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ihr Amt auf Probe verliehen ist, und" ersetzt.


Art. 11 DRÄndG – Artikel XI
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2
    Landesbesoldungsordnungen

    (1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.

    (2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -."

  2. 2.

    Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

    "§ 2a
    Eingangsämter

    Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 4 festgelegt."

  3. 3.

    Anlage I wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift der Anlage I "Landesbesoldungsordnungen - LBesO -" wird die Angabe "- LBesO -" durch die Angabe "A und B" ersetzt.

    2. b)

      In den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 angefügt:

      1. ,16.

        An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" wie zwei Schüler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" oder wie vier Schüler ohne Förderschwerpunkt.'

    3. c)

      Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Besoldungsgruppe A 10 werden in der Fußnote 2 die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

      2. bb)

        In der Besoldungsgruppe A 11 "Fachlehrer" werden im Funktionszusatz unter dem ersten und dritten Spiegelstrich jeweils die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

      3. cc)

        In Besoldungsgruppe A 13 wird die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen" durch die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

      4. dd)

        In Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor an einer Fachschule" der Funktionszusatz

        1. "-

          an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Fachschulabteilung -

          =mit mehr als 360 Schülern - 3) 5)
          =mit bis zu 360 Schülern - 5)"

          angefügt.

      5. ee)

        Im Anhang zur Besoldungsordnung A (künftig wegfallende Ämter) werden bei Besoldungsgruppe 10 "Lehrer für Fachpraxis" im Funktionszusatz die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

    4. d)

      In der Besoldungsgruppe B 5 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Landesschulrat" durch die Amtsbezeichnung "Leitender Oberschulrat" mit dem Funktionszusatz "als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied" ersetzt.

  4. 4.

    Nach der Anlage III wird folgende Anlage IV angefügt:

    "Anlage IV

    Landesbesoldungsordnung R
    Vorbemerkungen
    1. 1.

      Amtsbezeichnungen

      Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

    2. 2.

      Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

      (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

      (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

      (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

      Besoldungsgruppe R 1

      Richter am Amtsgericht

      Richter am Arbeitsgericht

      Richter am Landgericht

      Richter am Sozialgericht

      Richter am Verwaltungsgericht

      Direktor des Amtsgerichts 1)

      Direktor des Arbeitsgerichts 1)

      Direktor des Sozialgerichts 1)

      Staatsanwalt 2)

      1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

      Besoldungsgruppe R 2

      Richter am Amtsgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Richter am Arbeitsgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Richter am Finanzgericht

      Richter am Landessozialgericht

      Richter am Kammergericht

      Richter am Oberverwaltungsgericht

      Richter am Sozialgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Vorsitzender Richter am Landgericht

      Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

      Direktor des Amtsgerichts 3)

      Direktor des Arbeitsgerichts 3)

      Direktor des Sozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

      Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

      Vizepräsident des Landgerichts 5)

      Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

      Oberstaatsanwalt

      • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

      • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)

      • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -

      • als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)

      • als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft - 9)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 10)

      1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
      2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
      3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      7) Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      8) Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
      10) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.

      Besoldungsgruppe R 3

      Vorsitzender Richter am Finanzgericht

      Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

      Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

      Vorsitzender Richter am Kammergericht

      Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Arbeitsgerichts 1)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Sozialgerichts 1)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Vizepräsident des Amtsgerichts 2)

      Vizepräsident des Finanzgerichts 3)

      Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Landgerichts 2)

      Vizepräsident des Kammergerichts 3)

      Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)

      Oberstaatsanwalt

      • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4)

      • als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 5)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

      • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -

      1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      4) Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
      5) Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
      6) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

      Besoldungsgruppe R 4

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Arbeitsgerichts 2)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Sozialgerichts 2)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Kammergerichts 3)

      Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
      4) Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.

      Besoldungsgruppe R 5

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Finanzgerichts 2)

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)

      Präsident des Landessozialgerichts 2)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 2)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)

      Generalstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
      3) Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
      4) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

      Besoldungsgruppe R 6

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Finanzgerichts 2)

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Präsident des Landessozialgerichts 3)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 3)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Generalstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
      3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
      4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

      Besoldungsgruppe R 8

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

      Präsident des Landessozialgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 1)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

      1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Art. 12 DRÄndG – Artikel XII
Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    Das Senatorengesetz in der Fassung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 17 Absatz 2 wird die Angabe "im Sinne des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt nach den versorgungsrechtlichen Regelungen nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung."

  2. 2.

    Anlage 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), das zuletzt durch Nummer 3 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt VI wird in Nummer 10 Buchstabe c gestrichen und Nummer 11 aufgehoben.

  3. 3.

    Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 8a Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      "Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113 des Landesbeamtengesetzes."

    2. b)

      In § 26 Absatz 4 wird die Angabe "§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    § 6 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 7 werden die Wörter "mindestens alle zwei Jahre" durch die Wörter "regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre" ersetzt.

  5. 5.

    Artikel IV des 4. Verwaltungsreformgesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686) wird aufgehoben.

  6. 6.

    In § 5 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  7. 7.

    § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199, 204) wird wie folgt gefasst:

    "(2) § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes finden weiterhin entsprechende Anwendung."

  8. 8.

    § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch § 113 des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden."

  9. 9.

    Das Bezirksamtsmitgliedergesetz in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), das zuletzt durch Nummer 8 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Satz 3 werden vor den Wörtern "Beamten auf Zeit" die Wörter "Beamtinnen auf Zeit und" eingefügt.

      2. bb)

        In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

        "Die §§ 9, 14, 15, 20 und 35 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Absatz 1, §§ 27, 28, 38 Absatz 2 und § 95 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 39 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3a Absatz 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat."

    2. b)

      § 2 wird wie folgt gefasst:

      "§ 2

      (1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister; § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ist Dienstbehörde für die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Landesbeamtengesetz Dienstvorgesetzten übertragen sind oder übertragen werden können, werden von der Dienstbehörde wahrgenommen.

      (2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher händigt den gewählten Mitgliedern des Bezirksamtes (§ 35 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die Ernennungsurkunde aus und vereidigt sie."

    3. c)

      § 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist sie oder er mit der Ernennung aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen."

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Richterinnen oder Richter können als Mitglied eines Bezirksamtes nur ernannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Entlassung aus dem Richterverhältnis mit Wirkung ihrer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied beantragt und auf die Zurücknahme des Antrages verzichtet haben."

      3. cc)

        Absatz 5 wird aufgehoben.

    4. d)

      In § 3a Absatz 3 werden vor den Wörtern "zum Beamten auf Zeit" die Wörter "zur Beamtin auf Zeit oder" eingefügt.

    5. e)

      § 3b wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Landesbeamter" die Wörter "Landesbeamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mitglieder eines Bezirksamtes, die vor ihrer Ernennung Richterin oder Richter im Dienst des Landes Berlin (§ 3 Absatz 2) waren, und sinngemäß für Mitglieder eines Bezirksamtes, die bei ihrer Ernennung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 3 Absatz 1) waren."

  10. 10.

    Artikel VIII §§ 3 und 4 und Artikel IX des Elften Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), das zuletzt durch Nummer 12 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden aufgehoben.

  11. 11.

    Artikel II des Fünfundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  12. 12.

    Artikel IV des Sechsundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) wird aufgehoben.

  13. 13.

    In § 10 Absatz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, werden vor der Angabe "§ 15 des Landesbeamtengesetzes" die Wörter "§ 12 des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.

  14. 14.

    Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 6 Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 35c des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 111 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 7 Satz 4 wird die Angabe "§ 62 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 27 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 12a Absatz 4 wird die Angabe "§ 35a oder § 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  15. 15.

    In § 1 Absatz 4 der Nebentätigkeitsverordnung vom 12. August 1988 (GVBl. S. 1491, 1948), die zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Satz 2 LBG" durch die Angabe "§ 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  16. 16.

    Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    3. c)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

        "Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 100 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach § 1 Absatz 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche; § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei bleibt unberührt."

      2. bb)

        In Absatz 3 wird die Angabe "§ 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    4. d)

      § 11 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 35a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  17. 17.

    Das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572) wird aufgehoben.

  18. 18.

    Das Disziplinargesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Dieses Gesetz gilt für die

        1. 1.

          von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

        2. 2.

          von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

          1. a)

            während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

          2. b)

            nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 71 des Landesbeamtengesetzes)."

      2. bb)

        In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes oder § 71 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes"

      durch die Angabe "§ 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 8 Absatz 5 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

    4. d)

      In § 15 Absatz 4 wird die Angabe "nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.

    5. e)

      In § 16 Absatz 5 wird die Angabe "§ 56e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    6. f)

      In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    7. g)

      In § 40 Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 29 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 62 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    8. h)

      § 43 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

        2. bbb)

          In Satz 3 werden die Wörter "in § 60 des Landesbeamtengesetzes genannten Gewerkschaften und Berufsverbände" durch die Wörter "Spitzenorganisationen nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 5 wird die Angabe "§ 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

    9. i)

      In § 46 Absatz 2 wird die Angabe "§ 85 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch "§ 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    10. j)

      In § 47 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Senatsverwaltung" durch die Wörter "für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    11. k)

      In § 48 Satz 3 und § 50 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  19. 19.

    Artikel XII des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422) wird aufgehoben.

  20. 20.

    Die Verordnung zur Ergänzung des Reisekostenrechts vom 8. August 1974 (GVBl. S. 1911) wird aufgehoben.

  21. 21.

    In § 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom 23. April 2001 (GVBl. S. 118) wird die Angabe "§ 10a Landesbeamtengesetz" durch die Angabe "§ 97 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  22. 22.

    Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 7 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Datenschutzbeauftragte" und in § 8 Nummer 3 Buchstabe a die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" jeweils durch die Angabe "beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

    2. b)

      In § 40 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      "Mitglieder der Personalvertretung erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

    3. c)

      In § 63 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "26. Lebensjahr" durch die Angabe "27. Lebensjahr" ersetzt.

    4. d)

      In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

    5. e)

      In § 85 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Polizeivollzugsbeamte" durch das Wort "Polizeivollzugskräfte" ersetzt.

    6. f)

      In § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a werden die Wörter "oder entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    7. g)

      § 88 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 3 wird gestrichen.

      2. bb)

        In Nummer 8 wird die Angabe "§§ 35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 12 wird der Klammerzusatz "(§ 15 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

    8. h)

      In § 94 wird die Angabe "nach § 60 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 83 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    9. i)

      In der Anlage wird in Nummer 4 Buchstabe a die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

  23. 23.

    § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 324), das zuletzt durch Artikel I § 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    1. "1.

      notwendige Reisekosten, die Mitglieder der Gutachterstelle anlässlich von Untersuchungen, Anhörungen oder Aufklärungen außerhalb Berlins tatsächlich erwachsen sind, höchstens jedoch in Höhe der Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,"

  24. 24.

    In § 11 Absatz 1 der Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 13), wird die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 203), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "§ 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  25. 25.

    § 10 Absatz 1 Satz 1 der Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 13. Juni 1986 (GVBl. S. 966), die zuletzt durch Artikel I § 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie für sonstige Barauslagen und Zeitverlust einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festsetzen."

  26. 26.

    Das Feuerwehrgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202)" durch die Wörter "des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 48 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  27. 27.

    In § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 21 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 35 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  28. 28.

    § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 214), die zuletzt durch Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Der Vorsitzende erhält Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  29. 29.

    Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      § 55 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 werden im Einleitungssatz das Wort "Rechtsverhältnis" durch die Wörter "Amt und das Dienstverhältnis" sowie das Wort "endet" durch das Wort "enden" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "das Dienstverhältnis als Leiter oder Leiterin der Hochschule verlängert sich um die Zeit, in der dieser oder diese das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausübt,"

      3. cc)

        In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 2. Halbsatz" eingefügt.

    3. c)

      § 93 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes trifft bei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie bei anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung."

    4. d)

      § 95 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Angabe "§ 35e des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 55 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 5 wird die Angabe "§ 42 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    5. e)

      In § 102 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§§ 35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    6. f)

      In § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "§ 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  30. 30.

    Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife vom 10. Mai 1983 (GVBl. S. 780) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  31. 31.

    § 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 2266), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1988 (GVBl. S. 2362)," durch die Angabe "§§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Wörter "§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  32. 32.

    Die §§ 23 bis 31 des Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Februar 1952 (GVBl. S. 116), das zuletzt durch Nummer 53 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, werden aufgehoben.

  33. 33.

    In § 40 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 95) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  34. 34.

    In § 3 Absatz 2 der Zweiten Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 1174) werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  35. 35.

    In § 33 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  36. 36.

    Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die durch Artikel III der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 32 Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  37. 37.

    In § 7 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1156), die zuletzt durch Nummer 60 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  38. 38.

    In § 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel V der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  39. 39.

    In § 7 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülern vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1160), die zuletzt durch Artikel IX der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677, 681) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  40. 40.

    In § 22 Absatz 1 Satz 2 , § 29 Absatz 2 Satz 2 und § 48 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien vom 23. April 1987 (GVBl. S. 1637), die zuletzt durch Nummer 68 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  41. 41.

    Das Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Nummer 56 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "§ 30 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 3c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "§§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Angabe "§ 29 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 3e wird die Angabe "§ 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.

      2. bb)

        Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        "(4) Der Richter darf vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung nicht befördert werden. Die unabhängige Stelle für Richter kann Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet auch in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes."

  42. 42.

    Das Berliner Juristenausbildungsgesetz vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 23, 44 und 48 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 38 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 48 des Landesbeamtengesetzes sowie § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 15 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Angabe "des § 77 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter "der beamtenrechtlichen Regelungen" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird die Angabe "des § 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  43. 43.

    Das Berliner Schiedsamtsgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel I § 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      "Sie wird in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen; eine Entlassung nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt nicht."

    2. b)

      In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 27 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 37 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "gilt § 41 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  44. 44.

    Das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift zu § 7 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

    2. b)

      In § 9 Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

    3. c)

      § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Beamte müssen die Bestellung zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Dienstbehörde anzeigen."

  45. 45.

    In § 49 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, werden das Wort "Anstellung" und das Komma gestrichen.

  46. 46.

    Artikel III § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477, 479) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  47. 47.

    Artikel IV und Artikel XVI Absatz 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), das durch Nummer 96 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  48. 48.

    § 15 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2155), die zuletzt durch Artikel I § 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Bei Reisen zur Erledigung von Amtsgeschäften außerhalb des Landes Berlin erhalten der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und gegebenenfalls ihre Stellvertreter Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  49. 49.

    § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. August 1999 (GVBl. S. 480), die zuletzt durch Artikel I § 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  50. 50.

    § 4 der Verordnung über die Unfallkasse Berlin vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 655) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "nach § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69)," durch die Wörter "für die Beamten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 wird die Angabe "nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.


Art. 13 DRÄndG – Artikel XIII
Schlussvorschriften

§ 1
Neubekanntmachung

(1) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Schullaufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Bezirksamtsmitgliedergesetz , die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung und die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 2
Überleitung hinsichtlich besoldungsrechtlicher Vorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels XI dieses Gesetzes im Amt befinden, werden wie folgt übergeleitet:

  1. a)

    Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 oder A 3 innehaben, nach Besoldungsgruppe A 4,

  2. b)

    Oberstaatsanwältinnen als Hauptabteilungsleiterinnen und Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 181 Planstellen (R 2) nach Besoldungsgruppe R 3,

  3. c)

    Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Oberstaatsanwalt als Leiter einer Amtsanwaltschaft mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte (R 2 mit Amtszulage) nach Besoldungsgruppe R 3,

  4. d)

    Leitende Oberstaatsanwältin als Leiterin oder Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (R 4) nach Besoldungsgruppe R 5.

Sie werden in entsprechende Planstellen eingewiesen.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Amtsbezeichnungen geändert werden, führen die Beamtinnen und Beamten die neue Amtsbezeichnung.

§ 3
Übergangsvorschrift zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(weggefallen)

§ 4
Übergangsvorschrift

Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Polizeipräsidenten gelten das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572), § 3 Absatz 3 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453) sowie § 3 Absatz 3 der Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460) mit der Maßgabe fort, dass er im Falle der Abberufung in den einstweiligen Ruhestand tritt.

§ 5
Übergangsvorschrift zu § 76 des Landesbeamtengesetzes

Bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Landes Berlin gemäß § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes finden die für die unmittelbaren Bundesbeamtinnen und unmittelbaren Bundesbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen jeweils geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 76 Absatz 1 bis 10 des Landesbeamtengesetzes in der seit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel XI und Artikel XIII § 2 mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel XI Nummer 3 Buchstabe d am 1. Juni 2009 in Kraft.

(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel XIII § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934)

Inhaltsübersicht §§
  
Teil I  
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan  
  
Feststellung des Haushaltsplans 1
Bedeutung des Haushaltsplans 2
Wirkungen des Haushaltsplans 3
Haushaltsjahr 4
Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung 5
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung 7
Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung 7a
Grundsatz der Gesamtdeckung 8
Beauftragter für den Haushalt 9
Unterrichtung des Landtages 10
  
Teil II  
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans  
  
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip 11
Geltungsdauer der Haushaltspläne 12
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan 13
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan 14
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel 15
Verpflichtungsermächtigungen 16
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan 17
Kreditermächtigungen 18
Übertragbarkeit 19
Deckungsfähigkeit 20
Wegfall- und Umwandlungsvermerke 21
Sperrvermerk 22
Zuwendungen 23
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben 24
Überschuss, Fehlbetrag 25
Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger 26
Voranschläge 27
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 28
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans 29
Vorlagefrist 30
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft 31
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans 32
Nachtragshaushaltsgesetz 33
  
Teil III  
Ausführung des Haushaltsplans  
  
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben 34
Bruttonachweis, Einzelnachweis 35
Aufhebung der Sperre 36
Über- und außerplanmäßige Ausgaben 37
Verpflichtungsermächtigungen 38
Gewährleistungen, Kreditzusagen 39
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung 40
Haushaltswirtschaftliche Sperre 41
(weggefallen) 42
Kassenmittel, Betriebsmittel 43
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen 44
Sachliche und zeitliche Bindung 45
Deckungsfähigkeit 46
Wegfall- und Umwandlungsvermerke 47
(frei) 48
Grundsätze der Bewirtschaftung des Stellenplans 49
Umsetzung von Mitteln und Planstellen 50
Besondere Personalausgaben 51
Nutzungen und Sachbezüge 52
Billigkeitsleistungen 53
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben 54
(aufgehoben) 55
Vorleistungen 56
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes 57
Änderung von Verträgen, Vergleiche 58
Veränderung von Ansprüchen 59
Vorschüsse, Verwahrungen 60
Interne Verrechnungen 61
(frei) 62
Landesvermögen 63
Bewegliche Sachen 63a
Grundstücke 64
Unmittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen 65
Mittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen 65a
Offenlegung der Bezüge bei privatrechtlichen Unternehmen mit Landesbeteiligung 65b
Offenlegung der Bezüge bei Landesbetrieben und Sondervermögen 65c
Offenlegung der Bezüge bei institutioneller Förderung 65d
Unterrichtung des Landesrechnungshofes 66
Prüfungsrecht durch Vereinbarung 67
Zuständigkeitsregelungen 68
Unterrichtung des Landesrechnungshofs 69
  
Teil IV  
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung  
  
Zahlungen 70
Buchführung 71
Buchung nach Haushaltsjahren 72
Vermögensnachweis 73
Buchführung bei Landesbetrieben 74
Belegpflicht 75
Abschluss der Bücher 76
Kassensicherheit 77
Unvermutete Prüfungen 78
Kassen des Landes und andere für Zahlungen und Buchungen zuständige Stellen 79
Rechnungslegung 80
Gliederung der Haushaltsrechnung 81
Kassenmäßiger Abschluss 82
Haushaltsabschluss 83
Abschlussbericht 84
Übersichten zur Haushaltsrechnung 85
Vermögensübersicht 86
Rechnungslegung der Landesbetriebe 87
  
Teil V  
Rechnungsprüfung  
  
Aufgaben des Landesrechnungshofes 88
Überwachung 89
Inhalt der Prüfung 90
Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung 91
Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen 92
Gemeinsame Prüfung 93
Zeit und Art der Prüfung 94
Auskunftspflicht 95
Prüfungsergebnis 96
Bemerkungen 97
Nichtverfolgung von Ansprüchen 98
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung 99
(frei) 100
Rechnung des Landesrechnungshofs 101
Unterrichtung des Landesrechnungshofs 102
Anhörung des Landesrechnungshofs 103
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts 104
  
Teil VI  
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts  
  
Grundsatz 105
Haushaltsplan 106
Umlagen, Beiträge 107
Genehmigung des Haushaltsplans 108
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung 109
Wirtschaftsplan 110
Überwachung durch den Landesrechnungshof 111
Sonderregelungen 112
  
Teil VII  
Sondervermögen  
  
Grundsatz 113
  
Teil VIII  
Entlastung  
  
Entlastung 114
  
Teil IX  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse 115
Endgültige Entscheidung 116
Übergangsregelung 117
(frei) 118
In-Kraft-Treten 119

§§ 1 - 10, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 LHO – Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan ( § 13 Abs. 4 ) verkündet.


§ 2 LHO – Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.


§ 3 LHO – Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.


§ 4 LHO – Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.


§ 5 LHO – Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.


§ 6 LHO – Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.


§ 7 LHO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.


§ 7a LHO – Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung

(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
  2. 2.
    welche Ausgaben übertragbar sind und
  3. 3.
    welche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.


§ 8 LHO – Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen worden ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.


§ 9 LHO – Beauftragter für den Haushalt

(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Es kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.


§ 10 LHO – Unterrichtung des Landtages

(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch dendas Finanzministerium über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.

(3) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtages, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

(4) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a Grundgesetz so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass sie beraten werden können. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.

(5) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 91b Grundgesetz so rechtzeitig vor Abschluss vor, dass sie zur Abgabe einer Stellungnahme beraten werden können.


§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

§ 11 LHO – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. 1.
    zu erwartenden Einnahmen,
  2. 2.
    voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
  3. 3.
    voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.


§ 12 LHO – Geltungsdauer der Haushaltspläne

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinander folgenden Haushaltsjahren beginnen.

(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt

  1. 1.
    die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,
  2. 2.
    die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben).
  3. 3.
    die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.


§ 13 LHO – Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

  1. 1.

    bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehnsrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen,

  2. 2.

    bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen.

    Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für

    1. a)

      Baumaßnahmen,

    2. b)

      den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

    3. c)

      den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

    4. d)

      den Erwerb von Beteiligungen und von sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

    5. e)

      Darlehn,

    6. f)

      die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

    7. g)

      Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die bei den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

(4) Der Gesamtplan enthält

  1. 1.
    eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
  2. 2.
    eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages andererseits,
  3. 3.
    eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).


§ 14 LHO – Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

  1. 1.

    Darstellung der Einnahmen und Ausgaben

    1. a)

      in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

    2. b)

      in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

    3. c)

      in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

  2. 2.

    eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

  3. 3.

    Stellenplan bestehend aus einer Auflistung der

    1. a)

      Planstellen,

    2. b)

      anderen Stellen als Planstellen,

    3. c)

      Leerstellen,

  4. 4.

    zusammenfassende Stellenübersichten.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).


§ 15 LHO – Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften. In Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.


§ 16 LHO – Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.


§ 17 LHO – Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

(6) Stellen für Arbeitnehmer sind nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Sie dürfen grundsätzlich nur für Daueraufgaben eingerichtet werden.

(7) Stellen für Beamte auf Widerruf sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen, Stellen für Auszubildende sind nach Entgeltgruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen.

(8) Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gelten für Leerstellen entsprechend.

(9) Für jeden Beamten darf nur eine Planstelle und für jeden Arbeitnehmer nur eine Stelle ausgebracht werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz zugelassen werden.


§ 18 LHO – Kreditermächtigungen

(1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen sind nur zulässig

  1. 1.

    zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung (Absatz 2),

  2. 2.

    bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen (Absatz 6).

(2) Der Haushaltsgesetzgeber stellt für jedes einzelne Haushaltsjahr fest, ob eine Abweichung von der konjunkturellen Normallage zu erwarten ist. Eine Abweichung von der konjunkturellen Normallage liegt vor, wenn die Höhe der Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz den Durchschnitt der entsprechenden Einnahmen der fünf vorangegangenen Jahre als Referenzwert um mehr als 3 Prozent unter- oder überschreitet. Bei der Bestimmung des Referenzwertes bleiben Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Deckung von Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft unberücksichtigt. Dabei ist die Entwicklung der Inflation in der Weise zu berücksichtigen, dass die einzelnen bei der Bildung des Referenzwertes einbezogenen Jahresbeträge entsprechend der Inflationsraten der darauffolgenden Jahre, einschließlich des betreffenden Haushaltsjahres, erhöht oder vermindert werden. Über- oder Unterschreitungen, die auf Änderungen des Steuerrechts in dem betreffenden Haushaltsjahr und in den zwei vorangegangenen Jahren zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt.

(3) Stellt der Haushaltsgesetzgeber fest, dass eine Abweichung von der konjunkturellen Normallage aufgrund einer Unterschreitung des Referenzwertes um mehr als 3 Prozent zu erwarten ist, kann er im Haushaltsgesetz für das jeweilige Jahr eine Kreditermächtigung vorsehen. Die Höhe der Kreditermächtigung darf die Höhe der Differenz zwischen dem um 3 Prozent geıninderten Referenzwert und den erwarteten Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz bereinigt um die Effekte aus Änderungen des Steuerrechts nach Absatz 2 Satz 5 nicht überschreiten. Die Kreditermächtigung ist um den Betrag zu mindem, der durch eine Entnahme aus dem Sondervermögen "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommem" ausgeglichen werden kann.

(4) Die Kreditermächtigung darf nur mit dem Betrag in Anspruch genommen werden, der sich aus der Differenz zwischen dem um 3 Prozent geminderten Referenzwert und den tatsächlichen Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz ergibt. Dabei sind die Effekte aus Änderungen des Steuerrechts nach Absatz 2 Satz 5 und aus der Entnahme aus dem Sondervermögen "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern" nach Absatz 3 Satz 3 zu berücksichtigen. Wird die Kreditermächtigung über diesen Betrag hinaus in Anspruch genommen. so ist diese Überschreitung einem Fehlbetrag im Sinne von § 25 entsprechend zu behandeln. Wird die Kreditermächtigung nicht entsprechend Satz 1 in Anspruch genommen, so gilt sie insoweit in dem nächsten Haushaltsjahr fort und kann zusätzlich in Anspruch genommen werden, sofern in diesem Haushaltsjahr die Einnahmen aus Steuem und Zuweisungen nach Artikel 107 Gnındgesetz den Referenzwert noch nicht wieder eıreicht haben.

(5) Die entsprechend Absatz 4 aufgenommenen Kredite sollen zurückgeführt werden, sobald die konjunkturelle Norınallage wieder erreicht ist. Führt eine Abweichung von der konjunkturellen Nomıallage zu einer nach Absatz 2 ermittelten Überschreitung des Referenzwerts um mehr als 3 Prozent, so ist mindestens die Differenz zwischen dem um 3 Prozent erhöhten Referenzwert und den tatsächlichen Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz zur Tilgung der nach Absatz 4 aufgenommenen Kredite einzusetzen. Dabei sind die tatsächlichen Einnahmen um die Effekte aus Änderungen des Steuerrechts nach Absatz 2 Satz 5 zu bereinigen. Nach der Tilgung dieser Kredite sind weitere Differenzbeträge zur Auffüllung des Sondervermögens "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommem" auf den Regelbestand nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommem" einzusetzen.

(6) Naturkatastrophen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden. Andere, nicht durch Naturkatastrophen hervorgerufene, außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen, sind Ereignisse von großem Ausmaß an Schäden und erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit, die durch plötzliche Begebenheiten, durch Unfälle, technisches oder menschliches Versagen ausgelöst oder von Dritten absichtlich herbeigeführt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Finanzlage des Landes liegt vor, wenn Naturkatstrophen oder außergewöhnliche Notsituationen einen 50 Millionen Euro übersteigenden Mehrbedarf verursachen.

(7) Die im Haushaltsgesetz festzulegende Höhe der Ermächtigung für nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufzunehmende Kredite bemisst sich unter Abzug von 50 Millionen Euro nach dem Finanzbedarf zur Beseitigung von aus Naturkatastrophen resultierenden Schäden oder nach dem Finanzbedarf für etwaige Maßnahmen, mit denen das Ausmaß der drohenden Schäden möglichst gering gehalten werden soll. Gleiches gilt für den Fınanzbedarf zur Bewältigung und Überwindung außergewöhnlicher Notsituationen.

(8) Mit dem zur Kreditaufnahme gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ermächtigenden Haushaltsgesetz ist zeitgleich in einem Begleitgesetz unter Berücksichtigung der Höhe des prognostizierten Finanzbedarfs ein Tilgungsplan verbindlich festzulegen, aus dem sich ergibt, in welchem Zeitraum die aufgenommenen Kredite zu tilgen sind.

(9) Kreditaufnahmen durch Sondervermögen des Landes sind ausgeschlossen. Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben hiervon unberührt. Die Zweckbestimmungen dieser Kreditermächtigungen dürfen nicht erweitert werden. Die Verbindlichkeiten der Sondervermögen sollen so weit zurückgeführt werden, dass eine Tilgung aus den laufenden Einnahmen des jeweiligen Sondervermögens gesichert ist.

(10) Das Finanzministerium kann unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Kassenverstärkungskredite in einer durch das Haushaltsgesetz bestimmten Höhe aufnehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(11) Die Ermächtigung nach Absatz 10 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.


§ 19 LHO – Übertragbarkeit

Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.


§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb desselben Kapitels gegenseitig deckungsfähig.

(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen können bei anderen Titeln in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben dieser Titel deckungsfähig sind.

(4) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.


§ 21 LHO – Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer anderen Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umzuwandeln sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.


§ 22 LHO – Sperrvermerk

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen sowie für Planstellen und Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk, der auch die Zuständigkeit für dessen Aufhebung enthält, bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtages bedarf.


§ 23 LHO – Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.


§ 24 LHO – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahmen, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.

(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.


§ 25 LHO – Überschuss, Fehlbetrag

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Isteinnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen. Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt, ist es in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 ( BGBl. I S. 582 ) bleibt unberührt.

(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Es darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.


§ 26 LHO – Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. § 17 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend. Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen anzugeben.

(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von

  1. 1.
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
  2. 2.
    Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.


§ 27 LHO – Voranschläge

(1) Die Voranschläge sind von dem für den Einzelplan zuständigen Ministerium dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Finanzministerium kann verlangen dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Voranschläge für die Einzelpläne des Präsidenten des Landtages und des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind dem Finanzministerium mit den für die Aufstellung des Haushaltsplans erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen werden können.


§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge des Präsidenten des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs den Entwurf des Haushaltsplanes auf.

Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Die Voranschläge des Präsidenten des Landtags und des Präsidenten des Landesrechnungshofs kann es nur mit deren Zustimmung ändern.

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann das zuständige Ministerium die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Finanzministeriums, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben ist über diese Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch des Finanzministeriums betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Finanzministeriums von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.


§ 29 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes . § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Prädidenten des Landtags nicht erteilt, so findet zum Zwecke der Herstellung einer Einigung eine Abstimmung des Voranschlags zwischen dem Präsidenten des Landtags, dem Finanzministerium, dem Ältestenrat des Landtags und den finanzpolitischen Sprechern der Landtagsfraktionen statt. Der danach von dem Prädidenten des Landtags festgestellte Voranschlag ist unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen. Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Präsidenten des Landesrechnungshofs nicht erteilt, so hat das Finanzministerium den unveränderten Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.


§ 30 LHO – Vorlagefrist

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen, in der Regel bis spätestens zum 30. September.

(2) Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.


§ 31 LHO – Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Das Finanzministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) einen Finanzplan für fünf Jahre auf. Das Finanzministerium kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Landesregierung beschließt den Finanzplan und legt ihn dem Landtag vor. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Das Finanzministerium unterrichtet im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes auch im Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.


§ 32 LHO – Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.


§ 33 LHO – Nachtragshaushaltsgesetz

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.


§§ 34 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans

§ 34 LHO – Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

( 1 ) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.


§ 35 LHO – Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Absatz 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. In Fällen von geringer Bedeutung sowie für die Buchung zu viel gezahlter Beträge kann darüber hinaus das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen zulassen.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.


§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre

Nur mit Einwilligung des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags oder des Finanzausschusses des Landtags entsprechend der sich aus dem Haushaltsplan ergebenden Zuständigkeit einzuholen.


§ 37 LHO – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können.

(2) Eines Nachtragshaushaltes bedarf es nicht, wenn

  1. a)
    die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe einen im Haushaltsgesetz festgelegten Betrag nicht übersteigt oder
  2. b)
    Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder
  3. c)
    Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt werden oder rechtsverbindlich zugesagt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(4) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(5) Über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ist dem Landtag für jedes Halbjahr nachträglich zu berichten.

(6) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(7) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.


§ 38 LHO – Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 2 , 3 und 5 gelten entsprechend.

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Das Finanzministerium kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.


§ 39 LHO – Gewährleistungen, Kreditzusagen

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.

(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,

  1. 1.
    ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
  2. 2.
    ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Finanzministeriums abgesehen werden.


§ 40 LHO – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen oder die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.


§ 41 LHO – Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.


§ 42 LHO

(weggefallen)


§ 43 LHO – Kassenmittel, Betriebsmittel

(1) Das Finanzministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).

(2) Das Finanzministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.


§ 44 LHO – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof ( § 91 ) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen.

(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristische Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine Sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Verleihung und die Entziehung obliegen den zuständigen Fachministerien. Diese üben die Fachaufsicht aus.


§ 45 LHO – Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange es fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes .

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Finanzministerium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Die Einwilligung darf bei Ausgaberesten nur erteilt werden, wenn rechtliche Verpflichtungen oder Zusagen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen oder gemacht wurden, noch erfüllt werden müssen. Ausnahmsweise auch dann, wenn ohne diese Voraussetzungen die Leistung der Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist.

(4) Das Finanzministerium kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.


§ 46 LHO – Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 oder des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.


§ 47 LHO – Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Über Ausgaben und Planstellen, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.

(2) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig wegfallend bezeichnet, so ist dieser Vermerk mit Freiwerden einer Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu vollziehen.

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, so ist dieser Vermerk mit Freiwerden einer Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu vollziehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen sowie für Leerstellen entsprechend.


§ 48 LHO

(weggefallen)


§ 49 LHO – Grundsätze der Bewirtschaftung des Stellenplans

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Es kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn es während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtliche Voraussetzung für die Beförderung erfüllt hat.

(3) Planstellen und andere Stellen als Planstellen dürfen grundsätzlich nur mit einer Person besetzt werden. Dies gilt entsprechend für Leerstellen. Ausnahmen bestimmt das Haushaltsgesetz.

(4) Der Stellenplan ist bindend.


§ 50 LHO – Umsetzung von Mitteln und Planstellen

(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Finanzministerium über die Umsetzung einig sind.

(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Finanzministeriums in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Bei einzelplanübergreifenden Abordnungen und Abordnungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung können mit Einwilligung des Finanzministeriums die Personalausgaben für abgeordnete Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weitergezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für andere Stellen als Planstellen entsprechend.


§ 51 LHO – Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.


§ 52 LHO – Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Finanzministerium. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen.


§ 53 LHO – Billigkeitsleistungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.


§ 54 LHO – Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz .

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zu Grunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 55 LHO

(aufgehoben)


§ 56 LHO – Vorleistungen

(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.


§ 57 LHO – Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.


§ 58 LHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Das zuständige Ministerium darf

  1. 1.
    Verträge zum Nachteil des Landes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
  2. 2.
    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.


§ 59 LHO – Veränderung von Ansprüchen

(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur

  1. 1.
    stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
  2. 2.
    niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
  3. 3.
    erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge und für die Freigabe von Sicherheiten.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


§ 60 LHO – Vorschüsse, Verwahrungen

(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig abzuwickeln.

(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Werden Verwahrungen in die im Haushaltsplan oder sonst vorgesehene Ordnung übernommen, so sind die Einnahmen und die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.


§ 61 LHO – Interne Verrechnungen

(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, von dem Finanzministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Finanzministerium Ausnahmen zulässt.

(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.

(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


§ 62 LHO – frei


§ 63 LHO – Landesvermögen

(1) Erwerb, Verkauf, anderweitige Veräußerung und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtags erfolgen. Hierauf gerichtete Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtags. §§ 63a bis 65 bleiben unberührt.

(2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(4) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landtags.

(5) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

(6) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.


§ 63a LHO – Bewegliche Sachen

(1) Bewegliche Sachen dürfen abweichend von § 63 Abs. 1 mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und eine im Haushaltsgesetz genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bewegliche Sachen ausnahmsweise auch dann mit Einwilligung des Finanzministeriums verkauft oder anderweitig veräußert werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Der Landtag ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.


§ 64 LHO – Grundstücke

(1) Grundstücke dürfen abweichend von § 63 Abs. 1 nur mit Einwilligung des Finanzministeriums erworben, verkauft, anderweitig veräußert oder belastet werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und eine im Haushaltsgesetz genannte Wertgrenze nicht überschritten wird. Bei der Ermittlung des Wertes eines belastenden dinglichen Rechts wird ein im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Belastung stehender Vorteil einbezogen. Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Grundstücke ausnahmsweise auch dann mit Einwilligung des Finanzministeriums erworben, verkauft, anderweitig veräußert oder belastet werden, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Der Landtag ist unverzüglich hiervon zu unterrichten.

(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden.

(5) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 übernommen werden. In Fällen der Übernahme ist der anzurechnende Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz einzusparen.

(6) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind einem Sondervermögen zuzuführen. Die Mittel aus den Einnahmen gemäß Satz 1 sind grundsätzlich nur zum Erwerb von Vermögensgegenständen der in Satz 1genannten Art zu verwenden. Ausnahmen können durch den Haushaltsplan zugelassen werden.


§ 65 LHO – Unmittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

  1. 1.
    ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. 2.
    die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
  3. 3.
    das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
  4. 4.
    gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht soweit nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,
  5. 5.
    gewährleistet ist, dass unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitem, ist die gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle, beispielsweise im Beteiligungsbericht des Landes, zu gewährleisten.

(2) Das zuständige Ministerium hat die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen, bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirkt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Abweichend von § 63 Abs. 1 dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums Anteile an einem Unternehmen erworben, bestehende Beteiligungen erhöht oder ganz oder zum Teil veräußert werden, wenn sie von geringerer Bedeutung sind und das Land dadurch in künftigen Haushaltsjahren finanziell nicht belastet wird.

(3) Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 2 verzichten.

(4) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(5) Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes berücksichtigen.


§ 65a LHO – Mittelbare Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

Das zuständige Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Das Finanzministerium kann auf die Ausübung der Befugnisse nach Satz 2 verzichten.


§ 65b LHO – Offenlegung der Bezüge bei privatrechtlichen Unternehmen mit Landesbeteiligung

(1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt das Land darauf hin, dass unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden:

  1. a)

    die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) jedes einzelnen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Dies gilt auch für

    1. aa)

      Leistungen, die dem einzelnen Mitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung zugesagt worden sind;

    2. bb)

      Leistungen, die dem einzelnen Mitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

    3. cc)

      während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;

    4. dd)

      Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind;

  2. b)

    die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und ihrer Hinterbliebenen. Dies gilt auch dann, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines einzelnen früheren Mitglieds des Geschäftsfühıungsorgans feststellen lassen.

Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist auf die gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle, beispielsweise im Beteiligungsbericht des Landes, hinzuwirken. Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Gremienmitglieder sind verpflichtet, insbesondere durch individualvertragliche Regelungen, auf die Veröffentlichung hinzuwirken.

(2) Der unmittelbaren oder mittelbaren mehrheitlichen Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 steht es gleich, wenn das Land nur zusammen mit Gemeinden, Ämtern, Kreisen oder Zweckverbänden, einem anderen Untemehmen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 oder landesunmittelbaren Unternehmen in der Rechtsform des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.

(3) Ist das Land nicht mehrheitlich, sondern mindestens in Höhe von 10 Prozent an dem Untemehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 1 Sätze 1 bis 4 hinwirken. Gleiches gilt für die Gremienmitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 5. Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 65c LHO – Offenlegung der Bezüge bei Landesbetrieben und Sondervermögen

Landesbetriebe und Sondervermögen, die untemehmerisch tätig sind, haben die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 zu veröffentlichen.


§ 65d LHO – Offenlegung der Bezüge bei institutioneller Förderung

(1) Das Land gewährt Zuwendungen nach § 23 zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben an untemehmerisch tätige Zuwendungsempfänger nur, wenn sich diese verpflichten, auf eine Veröffentlichung der Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 im Anhang des Jahresabschlusses hinzuwirken. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist auf die gesonderte Veröffentlichung der Bezüge an anderer geeigneter Stelle hinzuwirken. Eine Förderung für nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahre erfolgt nur, wenn die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 veröffentlicht werden.

(2) Institutionell durch das Land geförderte Zuwendungsempfänger haben im Verwendungsnachweis die Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 anzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die institutionelle Förderung durch das Land insgesamt weniger als 25 Prozent zur Deckung der Ausgaben beiträgt. § 65b Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 66 LHO – Unterrichtung des Landesrechnungshofs

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes , so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.


§ 67 LHO – Prüfungsrecht durch Vereinbarung

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz , so soll das zuständige Ministerium, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.


§ 68 LHO – Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt der für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.


§ 69 LHO – Unterrichtung des Landesrechnungshofs

Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

  1. 1.
    die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
  2. 2.
    die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
  3. 3.
    die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.


§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 70 LHO – Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.


§ 71 LHO – Buchführung

(1) Über alle Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.

(2) Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen des Landes, die durch Landesbehörden verwaltet werden, ist ein Nachweis zu führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Finanzministerium die Buchführung anordnen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

  1. 1.
    für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
  2. 2.
    für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.

(5) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.


§ 71a LHO

(weggefallen)


§ 72 LHO – Buchung nach Haushaltsjahren

(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 1 und 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.

(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:

  1. 1.
    Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen,
  2. 2.
    Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen,
  3. 3.
    im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.


§ 73 LHO – Vermögensnachweis

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.


§ 74 LHO – Buchführung bei Landesbetrieben

(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof anordnen dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.


§ 75 LHO – Belegpflicht

Alle Buchungen sind zu belegen.


§ 76 LHO – Abschluss der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.


§ 77 LHO – Kassensicherheit

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an Ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.


§ 78 LHO – Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.


§ 79 LHO – Kassen des Landes und andere für Zahlungen und Buchungen zuständige Stellen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation (Errichtung, Auflösung, Übertragung von Zuständigkeiten) der Kassen des Landes zu regeln. Ermächtigungen hierzu auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Finanzministerium regelt das Nähere über

  1. 1.
    die Einrichtung der Kassen des Landes im Einzelnen und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes, bei Zahlstellen und Kassen der Landesbetriebe nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
  2. 2.
    die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(3) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführungen und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.


§ 80 LHO – Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und Nachweise stellt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung sowie eine Vermögensübersicht auf.


§ 81 LHO – Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:

  1. 1.

    bei den Einnahmen:

    1. a)

      die Isteinnahmen,

    2. b)

      die zu übertragenden Einnahmereste,

    3. c)

      die Summe der Isteinnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

    4. d)

      die veranschlagten Einnahmen,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

    6. f)

      die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

    7. g)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;

  2. 2.

    bei den Ausgaben:

    1. a)

      die Ist-Ausgaben,

    2. b)

      die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    3. c)

      die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    4. d)

      die veranschlagten Ausgaben,

    5. e)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

    6. f)

      die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,

    7. g)

      der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegen über der Summe aus Buchstabe f,

    8. h)

      der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Absatz 2 ein Nachweis geführt wird.

(4) In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.


§ 82 LHO – Kassenmäßiger Abschluss

Im kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      die Summe der Isteinnahmen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

    4. d)

      die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre

    5. e)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

  2. 2.
    1. a)

      die Summe der Isteinnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,

    3. c)

      der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.


§ 83 LHO – Haushaltsabschluss

Im Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c .

    2. b)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e ;

  2. 2.
    1. a)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    2. b)

      die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    4. d)

      das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c.

    5. e)

      das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

  3. 3.

    die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit nach § 71 Absatz 2 ein Nachweis geführt wird.


§ 84 LHO – Abschlussbericht

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.


§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.
    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
  3. 3.
    den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
  4. 4.
    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
  5. 5.
    die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.


§ 86 LHO – Vermögensübersicht

(1) In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.

(2) Die Vermögensübersicht ist dem Landtag und dem Landesrechnungshof zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.


§ 87 LHO – Rechnungslegung der Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichtes verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Finanzministerium und Landesrechnungshof zu übersenden.


§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung

§ 88 LHO – Aufgaben des Landesrechnungshofes

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Landesrechnungshof überwacht.

(2) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung allein durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten vorgenommen wird. Weitere Beamte können zur Hilfeleistung herangezogen werden.

(3) Der Landesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerium beraten. Soweit der Landesrechnungshof den Landtag berät, unterrichtet es gleichzeitig die Landesregierung.

(4) Der Landesrechnungshof hat sich auf Ersuchen des Landtages oder der Landesregierung über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von Bedeutung ist.

(5) Durch Beschluss des Landtages kann der Landesrechnungshof ersucht werden, eine vom Landtag bestimmt bezeichnete Angelegenheit von besonderer Bedeutung zu prüfen und hierüber zu berichten. Berichtet es dem Landtag, so unterrichtet es gleichzeitig die Landesregierung.


§ 89 LHO – Überwachung

(1) Zur Überwachung durch den Landesrechnungshof gehört insbesondere die Prüfung

  1. 1.
    der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, des Vermögens und der Schulden,
  2. 2.
    der Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
  3. 3.
    der Verwahrungen und Vorschüsse,
  4. 4.
    der Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.


§ 90 LHO – Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. 1.
    das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  3. 3.
    wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. 4.
    die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.


§ 91 LHO – Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. 1.
    Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
  2. 2.
    Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten oder
  3. 3.
    vom Land Zuwendungen erhalten.

Leiten diese Stellen die Mittel des Landes an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.


§ 92 LHO – Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsnorm des privaten Rechts an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.


§ 93 LHO – Gemeinsame Prüfung

Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Haushaltsrechnung auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen. Der Landesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder von anderen Landesrechnungshöfen übernehmen.


§ 94 LHO – Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.


§ 95 LHO – Auskunftspflicht

(1) Unterlagen die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.


§ 96 LHO – Prüfungsergebnis

(1) Der Landesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Es hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit es dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für erforderlich hält.

Von einer Mitteilung kann es absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht im angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Landesrechnungshof dem Finanzministerium mit.


§ 97 LHO – Bemerkungen

(1) Der Landesrechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in Bemerkungen zusammen, die es dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.

(2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,

  1. 1.
    ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  2. 2.
    in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  3. 3.
    welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
  4. 4.
    welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.

(3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten des Landtages sowie dem Ministerpräsidenten und dem Finanzministerium mitgeteilt.


§ 98 LHO – Nichtverfolgung von Ansprüchen

Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Es kann auf Anhörung verzichten.


§ 99 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten.


§ 100 LHO – frei


§ 101 LHO – Rechnung des Landesrechnungshofs

Die Rechnung des Landesrechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.


§ 102 LHO – Unterrichtung des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. 1.
    oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
  2. 2.
    den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
  3. 3.
    unmittelbare Beteiligungen des Landes nach § 65 oder mittelbare Beteiligungen nach § 65a an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
  4. 4.
    Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
  5. 5.
    von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Landesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.

(3) Der Landesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.


§ 103 LHO – Anhörung des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.


§ 104 LHO – Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

  1. 1.
    sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
  2. 2.
    sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
  3. 3.
    mit dem Landesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart oder
  4. 4.
    sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Landesrechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Landesrechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.


§§ 105 - 112, Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 105 LHO – Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

  1. 1.
    die §§ 106 bis 110 ,
  2. 2.
    die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.


§ 106 LHO – Haushaltsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Es muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.

(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.


§ 107 LHO – Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.


§ 108 LHO – Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.


§ 109 LHO – Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 , von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.


§ 110 LHO – Wirtschaftsplan

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie neben einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung einen Geschäftsbericht auf.


§ 111 LHO – Überwachung durch den Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99 , §§ 102 , 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Absätze 5 und 7 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.

(4) Andere gesetzliche Vorschriften, die die Überwachung durch den Landesrechnungshof regeln, bleiben unberührt.


§ 112 LHO – Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Überwachung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 , Absatz 2 und 3 , § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Die Verpflichtung des Landes nach § 65b besteht auch in Bezug auf die in Satz 1 genannten Untemehmen, soweit diese nicht durch Landesgesetz zur Offenlegung der Bezüge im Sinne von § 65b Absatz 1 verpflichtet sind. Gleiches gilt für die Gremienmitglieder im Sinne von § 65b Absatz 1 Satz 5 . Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen in Satz 1 genannte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.


§ 113, Teil VII - Sondervermögen

§ 113 LHO – Grundsatz

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV , VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.


§ 114, Teil VIII - Entlastung

§ 114 LHO – Entlastung

(1) Die Landesregierung hat durch den Finanzministerium dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben jährlich Rechnung zu legen. Die Haushaltsrechnung ist mit einer Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Landes im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag zur Entlastung vorzulegen. Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag beschließt auf Grund der Haushaltsrechnung und der jährlichen Bemerkungen des Landesrechnungshofs über die Entlastung der Landesregierung.

Es stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann den Landesrechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.


§§ 115 - 119, Teil IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115 LHO – Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.


§ 116 LHO – Endgültige Entscheidung

(1) Das Finanzministerium entscheidet in den Fällen des § 37 Absatz 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Finanzministeriums enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Finanzministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Finanzministeriums endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Finanzministeriums, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(2) Der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministers unverzüglich einzuholen.


§ 117 LHO – Übergangsregelung

(1) § 65 Absatz 1 Nummer 5 und § 65b sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) §§ 65c und 65d sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


§ 118 LHO

frei


§ 119 LHO

In-Kraft-Treten


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