Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 100 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 100 BayHO – Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

(1) Soweit die Rechnungsprüfungsämter (Art. 88 Abs. 1 Satz 2) mit der Prüfung betraut werden, haben sie diese nach den Weisungen des Obersten Rechnungshofs nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Ergeben sich Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der geprüften Stelle, so kann das zuständige Staatsministerium die Entscheidung des Obersten Rechnungshofs herbeiführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.