NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 12 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


§ 11c UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 11c UntAusschG – Weitere Beweismittel

(1) Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten ist, können Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen vom Untersuchungsausschuss oder einem Viertel seiner Mitglieder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

(2) Der Untersuchungsausschuss soll die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.


§ 10 NPresseG
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPresseG
Gliederungs-Nr.: 22610010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NPresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.


§ 12 NPresseG – Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckswerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.


§ 20 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 20 NVersG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 Waffen oder sonstige dort bezeichnete Gegenstände mit sich führt, zu einer Versammlung hinschafft oder zur Verwendung bei einer solchen Versammlung bereithält oder verteilt, wenn die Tat nicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 des Waffengesetzes mit Strafe bedroht ist, oder

  2. 2.

    in der Absicht, eine nicht verbotene Versammlung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten begeht oder androht oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Versammlung verursacht.

(2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    sich als Leiterin oder Leiter einer Ordnerin oder eines Ordners bedient, die oder der entgegen § 3 Abs. 2 Waffen oder sonstige dort bezeichnete Gegenstände mit sich führt,

  2. 2.

    öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist ( § 8 Abs. 2  und  4 , § 14 Abs. 2 ),

  3. 3.

    als Leiterin oder Leiter entgegen einem vollziehbaren Verbot oder einer vollziehbaren Auflösung ( § 8 Abs. 2 und 4 , § 14 Abs. 2 ) eine Versammlung durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 9 Abs. 1 auf dem Weg zu oder in einer Versammlung unter freiem Himmel einen dort bezeichneten Gegenstand mit sich führt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurücklegt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

  6. 6.

    sich im Anschluss an eine Versammlung unter freiem Himmel mit anderen zusammenrottet und dabei einen in § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in einer in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Weise aufgemacht ist.

2Eine Tat nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 ist nur strafbar, wenn die dort bezeichnete Anordnung rechtmäßig ist.


Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
  
Erster Teil  
Vollstreckung wegen Geldforderungen  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner 2
Voraussetzungen der Vollstreckung 3
Mahnung 4
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers 5
Vollstreckungsbehörden 6
Gütliche und zügige Erledigung 6a
Vollstreckungshilfe 7
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte 8
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 8a
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum 9
Anwendung unmittelbaren Zwangs 10
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen 11
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 12
Niederschrift 13
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten 14
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner 15
Vollstreckung gegen Nießbraucher 16
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners 17
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben 18
Sonstige Fälle beschränkter Haftung 19
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen 20
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 21
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht 21a
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners 21b
Vermögensauskunft 22
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft 22a
Weitere Vermögensermittlung 22b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis 22c
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 23
Vorläufiger Vollstreckungsschutz 24
Erteilung von Urkunden 25
Rechte dritter Personen 26
  
Zweiter Abschnitt  
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen  
  
1. Unterabschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Pfändung 27
Wirkung der Pfändung 28
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen 29
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen 30
  
2. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Sachen  
  
Verfahren bei Pfändung 31
Ungetrennte Früchte 32
Anschlusspfändung 33
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung 34
Versteigerungstermin 35
Zuschlag 36
Mindestgebot 37
Einstellung der Versteigerung 38
Wertpapiere 39
Namenspapiere 40
Versteigerung ungetrennter Früchte 41
Besondere Verwertung 42
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen 43
Verwertung bei mehrfacher Pfändung 44
  
3. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte  
  
Pfändung einer Geldforderung 45
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 46
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 47
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 48
Pfändung fortlaufender Bezüge 49
Einziehungsverfügung 50
Wirkung der Einziehungsverfügung 51
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners 52
Andere Art der Verwertung 53
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen 54
Unpfändbarkeit von Forderungen 55
Mehrfache Pfändung einer Forderung 56
Vollstreckung in andere Vermögensrechte 57
  
Dritter Abschnitt  
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen  
  
Verfahren 58
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 59
  
Vierter Abschnitt  
Ergänzende Vorschriften  
  
- aufgehoben - 60
- aufgehoben - 61
- aufgehoben - 62
- aufgehoben - 63
Dinglicher Arrest 64
Verwertung von Sicherheiten 65
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 66
Kosten 67
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe 67a
Kostenerstattung bei Amtshilfe 67b
- aufgehoben - 68
- aufgehoben - 69
  
Zweiter Teil  
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen  
  
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes 70
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen 71
Öffentlich-rechtliche Verträge 72
Kosten 73
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte 74
  
Dritter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Einschränkung von Grundrechten 75
Verweisungen 76
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte 77
- aufgehoben - 78
Besonderer Vollstreckungstitel 79
Übergangsvorschriften 80
- aufgehoben - 81
- aufgehoben - 82
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),

des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)

bekannt gemacht.


Anlage 2 NWappG
Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWappG
Gliederungs-Nr.: 11410
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 NWappG

(zu § 1 Abs. 2 )

LANDESFLAGGE

FLAGGENLÄNGE ZUR HÖHE 3 : 2


Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen

Vom 15. November 1982 (Brem.GBl. S. 329)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 411)


§ 1 UntAusschG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Ein Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beratung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.


§ 2 UntAusschG – Einsetzung und Gegenstand

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag gemäß Artikel 105 Abs. 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingesetzt.

(2) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind.

(3) Der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss der Bürgerschaft nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn

  1. a)
    der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und
  2. b)
    dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.

Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.

(4) Hält die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die die Bürgerschaft für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages den Staatsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.

(5) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an die Bürgerschaft richten.


§ 3 UntAusschG – Vorsitzender

Die Bürgerschaft bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören.


§ 4 UntAusschG – Ausschussmitglieder

(1) Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder der Bürgerschaft angehören.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Stellvertretern.

(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr, Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen kann ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.


§ 5 UntAusschG – Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausschussmitglied vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen wird und seine Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschussmitglied gemäß § 4 Abs. 3 vertreten.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschussmitglieder keine Anwendung.


§ 6 UntAusschG – Beschlussfassung

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


§ 7 UntAusschG – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente können durch Beschluss des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende, im Stellvertretungsfall seine oder ihre Stellvertreterin oder sein oder ihr Stellvertreter eine vorläufige Einstufung vornehmen.


§ 7a UntAusschG – Geheimnisschutz

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Untersuchungsausschusses, der Bürgerschaftsverwaltung und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen an als VS-geheim oder VS-vertraulich eingestuften Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen teilnehmen. Vorgänge und Dokumente, die vom Untersuchungsausschuss oder einer übersendenden Stelle mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher versehen sind, dürfen den in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Satz 1 sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Satz 1 und 2 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.


§ 8 UntAusschG – Protokollierung

(1) Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und Vertreter anzugeben. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(2) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuss.

(3) Der Ausschuss entscheidet darüber, ob Protokolle an Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, weitergegeben werden oder von diesen eingesehen werden dürfen. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages trifft diese Entscheidung der Vorstand der Bürgerschaft.


§ 9 UntAusschG – Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Ausschuss zu verlesen.

(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Verlesung verzichtet.

(3) Die Verlesung hat in nicht öffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 gegeben ist.


§ 10 UntAusschG – Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegen.


§ 11 UntAusschG – Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, kann der Untersuchungsausschuss ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen sowie bei Nichterscheinen ihre zwangsweise Vorführung anordnen. Die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten können den auskunftspflichtigen Personen auferlegt werden. Im Falle wiederholten Fernbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Wird das Fernbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Satz 1 und 2 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie am Fernbleiben kein Verschulden trifft.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim zuständigen Gericht beantragen.

(4) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung findet entsprechend Anwendung.


§ 11a UntAusschG – Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und herauszugeben.

(2) Eine Pflicht, ein Beweismittel vorzulegen und herauszugeben, besteht nicht, wenn die Weitergabe aufgrund der in dem Beweismittel enthaltenen streng persönlichen Informationen für den Betroffenen unzumutbar ist.

(3) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen. Das zuständige Gericht kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen, jedoch nicht über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens oder über die Zeit von sechs Monaten hinaus. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 11b UntAusschG – Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Werden Gegenstände nach § 11a nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das zuständige Gericht über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Beschlagnahme der in § 11a bezeichneten Gegenstände kann das zuständige Gericht auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die Durchsuchung durchzuführen.

(4) Die §§ 104 , 105 Absatz 2 und 3 , §§ 106 , 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.


§ 11c UntAusschG – Weitere Beweismittel

(1) Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten ist, können Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen vom Untersuchungsausschuss oder einem Viertel seiner Mitglieder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

(2) Der Untersuchungsausschuss soll die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.


§ 12 UntAusschG – Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe

Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen zu verdeutlichen. Soweit erforderlich, ist dem Ersuchen eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags sowie ein kurzer Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung beizufügen.


§ 13 UntAusschG – Aussagegenehmigung und Aktenvorlage

Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses überprüft die Parlamentarische Kontrollkommission die Verweigerung der Aktenvorlage und der Aussagegenehmigung. Sie kann die Verweigerung durch einstimmigen Beschluss für unberechtigt erklären.


§ 14 UntAusschG – Zeugen und Sachverständige

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält.


§ 15 UntAusschG – Fragerecht

(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese in Sachzusammenhang stehen. Der Vorsitzende kann ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

(2) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes der Untersuchungsausschuss.


§ 15a UntAusschG – Abschluss der Vernehmung

(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.

(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.


§ 16 UntAusschG – Sitzungspolizei

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung bei dem zuständigen Gericht eine Ordnungsstrafe in Geld oder Haft beantragen.

(4) Die Ordnungsstrafe wird auf Veranlassung des Vorsitzenden der Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.


§ 17 UntAusschG – Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht Bremen.

(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde ( §§ 305 , 310 ) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung auf Grund von § 16 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.

(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuss die Rechte der Staatsanwaltschaft.


§ 18 UntAusschG – Kosten und Auslagen

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens bei der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen. Zeugen und Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz . Die Festsetzung erfolgt durch die Verwaltung der Bürgerschaft und kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.


§ 19 UntAusschG – Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Der Untersuchungsausschuss beschließt die Aussetzung, es sei denn, dass ein Viertel der Ausschussmitglieder widerspricht.

(2) Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit auch durch Beschluss der Bürgerschaft wieder aufgenommen werden.

(3) Das Recht der Bürgerschaft, das Untersuchungsverfahren auszusetzen oder einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Ermittlungen aufzulösen, bleibt unberührt.


§ 20 UntAusschG – Ergebnis der Untersuchung

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, einen abweichenden Bericht vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.


§ 21 UntAusschG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)

Vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51 - VORIS 22220 03 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Entsprechende Geltung des Staatsvertrages 2
Zuständigkeiten 3
Zulassungsbeschränkungen 4
Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen 5
Zulassung für höhere Semester 6
Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge 7
Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages 8
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen 9
Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung 10
Unterstützung durch die Stiftung 11
Übergangsvorschriften 12
Übergangsregelung 13

§ 1 NHZG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  1. 1.

    die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule,

  2. 2.

    die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung

    1. a)

      für Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen,

    2. b)

      für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren nach Abschnitt 3 des am 21. März/4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) einbezogen sind,

    sowie

  3. 3.

    die Möglichkeit der Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren

und enthält Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages.


§ 2 NHZG – Entsprechende Geltung des Staatsvertrages

Der Staatsvertrag gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist.


§ 3 NHZG – Zuständigkeiten

Die Studienplatzvergabe obliegt der Hochschule, soweit nicht die Stiftung nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zuständig ist.


§ 4 NHZG – Zulassungsbeschränkungen

(1) Auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität werden für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule semester- oder studienabschnittsweise örtliche Zulassungsbeschränkungen für das Semester oder das Studienjahr festgelegt, wenn die erwartete Zahl der Einschreibungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages ein Zulassungsschutz erforderlich ist. Eine Zulassungsbeschränkung wird durch die Zahl der höchstens zu besetzenden Studienplätze (Zulassungszahl) bestimmt.

(2) Zulassungszahlen sind ferner für alle Studiengänge festzusetzen, für die die Stiftung die Hochschulen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages bei der Durchführung der Zulassungsverfahren unterstützt.

(3) Die Zulassungszahl kann die Aufnahmekapazität um bis zu 15 vom Hundert übersteigen, wenn

  1. 1.

    die Hochschule die entsprechende Überlast tragen will oder

  2. 2.

    mehr als 75 vom Hundert der zu vergebenden Studienplätze mit Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen sind, die die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllen und bereits einen Zulassungsbescheid für den betreffenden Studiengang an dieser Hochschule erlangt haben.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Überlast im nächsten Studienjahr auszugleichen.

(4) Sind in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages im Haushaltsplan des Landes gemäß Artikel 12 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Staatsvertrages für die jeweilige Hochschule die Zulassungszahlen für die Studiengänge durch eine verbindliche Erläuterung festgesetzt werden, so sind diese maßgeblich.

(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe regelt die Hochschule durch Ordnung Form und Inhalt der Antragstellung, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, sowie Ausschlussfristen, innerhalb derer der Antrag bei der Hochschule eingegangen sein muss. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass der Antrag elektronisch zu stellen ist.


§ 5 NHZG – Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen

(1) In Studien- oder Teilstudiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird, sofern es sich nicht um einen weiterführenden Studiengang handelt, bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) In dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 gelten Artikel 8 Abs. 3 und Artikel 9 des Staatsvertrages nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich eine Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages gebildet. Bei Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, kann die Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bis zur Hälfte der Studienplätze betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministeriums) bedarf. Die Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages wird gebildet entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in 5 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang, beträgt jedoch höchstens 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze; dies gilt auch, soweit durch die Bildung dieser Vorabquote unter Berücksichtigung der übrigen Vorabquoten der Anteil der nach Artikel 9 des Staatsvertrages vergebenen Studienplätze 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet.

(4) Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages gelten Absatz 7 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 sowie Absatz 8 entsprechend. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,

  2. 2.

    eine Prüfung nach § 18 Abs. 11 Satz 1 NHG an einem Studienkolleg abgelegt hat,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

  4. 4.

    aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder

  5. 5.

    einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

(5) Die Hochschule kann bestimmen, dass auch

  1. 1.

    die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 9 Abs. 4 des Staatsvertrages und

  2. 2.

    die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3

nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden; in diesem Fall gelten Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Erfolgt eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, so richtet sich die Vorauswahl für die Teilnahme nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2; die Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und g dürfen dabei nicht angewandt werden.

(6) Die nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze werden

  1. 1.

    zu 80 bis 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens (Absätze 7 bis 9) und

  2. 2.

    im Übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) (Absatz 10)

vergeben. Nicht besetzte Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 werden in der Quote nach Satz 1 Nr. 1 vergeben. Für die Vergabe der verbleibenden Studienplätze in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen gilt Absatz 11.

(7) Die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 ist zu treffen

  1. 1.

    nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Durchschnittsnote oder Punktzahl) oder

  2. 2.

    nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit einem oder mehreren der folgenden Kriterien:

    1. a)

      Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,

    2. b)

      Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,

    3. c)

      Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die Aufschluss über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben,

    4. d)

      Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

    5. e)

      Art einer Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

    6. f)

      besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

    7. g)

      gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

    oder

  3. 3.

    nach einer Kombination des Kriteriums nach Nummer 2 Buchst. a mit mindestens einem Kriterium nach Nummer 2 Buchst. b bis f.

Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung erhebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen. Höchstens 20 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze dürfen nach Satz 1 Nr. 3 vergeben werden. Die Kriterien nach Satz 1 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und eine sich typischerweise anschließende Berufstätigkeit gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, so muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.

(8) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. 0) kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach Absatz 7 Satz 1.

(9) Besteht in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.

(10) Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird die Wartezeit mit nicht mehr als sieben Semestern berücksichtigt.

(11) In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen werden abweichend von Absatz 6 Sätze 1 und 2 alle nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung ( § 18 Abs. 5 Satz 1 NHG ) vergeben. In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung zusätzlich berücksichtigt werden.

(12) Sind Studienplätze in einem Auswahlverfahren frei geblieben oder nach Verfahrensschluss zusätzlich bereitgestellt werden, so werden sie nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder in einem Losverfahren vergeben.


§ 6 NHZG – Zulassung für höhere Semester

(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,

  1. 1.

    für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,

  2. 2.

    die im gleichen Studiengang

    1. a)

      im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    2. b)

      bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    3. c)

      an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,

    4. d)

      mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,

    5. e)

      für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können

    oder

  3. 3.

    die sonstige Gründe geltend machen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen. Darüber hinaus kann die Hochschule durch Ordnung festlegen, dass Ortswechselnde nur für das nächsthöhere Semester zugelassen werden können.

(2) Innerhalb jeder Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, letztlich das Los. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden. Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluß an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede aufweist, an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.


§ 7 NHZG – Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge

(1) Die Hochschulen regeln das Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge und Masterstudiengänge in einer Ordnung, wenn Zulassungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind. Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.

    Bei der Auswahl ist überwiegend der von der Hochschule festgestellte Grad der Eignung für den betreffenden Studiengang zu Grunde zu legen.

  2. 2.

    Bei der Feststellung der Eignung für Masterstudiengänge im Rahmen von konsekutiven Studiengängen ist insbesondere das Ergebnis der Bachelorprüfung und, wenn dieses noch nicht vorliegt, insbesondere eine anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Bei der Feststellung der Eignung für Weiterbildungsstudiengänge sind der Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten.

Die Hochschule kann die Eignung ergänzend auch durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form feststellen, soweit dies Bestandteil von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Hochschulen für den Studiengang ist. Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, einrichten. Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, einrichten. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Ordnung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung.


§ 8 NHZG – Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages

(1) Die Hochschule kann in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages bis zu drei Unterquoten festsetzen. In einer der Unterquoten nach Satz 1 ist es zulässig, im Umfang von bis zu 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 des Staatsvertrages ausschließlich ein Kriterium oder mehrere Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zu verwenden.

(2) Die Hochschule kann bei der Auswahl der Kriterien und deren Qualitätssicherung mit anderen Hochschulen zusammenarbeiten, die denselben Studiengang anbieten.

(3) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. Bei der Vorauswahl sind die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 oder 3 des Staatsvertrages anzuwenden. Zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages, die nach Bewerbungsschluss durchgeführt werden, darf bei der Vorauswahl für einen Anteil von bis zu 35 vom Hundert der nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 zu vergebenden Studienplätze auch der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.

(4) Die Hochschulen, die den Studiengang Medizin anbieten, standardisieren Verfahren und die Anwendung von Kriterien, mit denen Bewerberinnen und Bewerber in einer Unterquote nach Absatz 1 Satz 2 unter besonderer Berücksichtigung ihrer sozial-kommunikativen Kompetenzen und fachspezifischen Eignung ausgewählt werden können. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass und ab wann

  1. 1.

    eine Unterquote in dem nach Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages höchstens zulässigen Umfang von 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages festzusetzen ist und

  2. 2.

    die Auswahl in dieser Unterquote unter Anwendung der standardisierten Verfahren und Kriterien nach Satz 1 erfolgen muss.

Absatz 3 gilt auch für Auswahlverfahren nach den Sätzen 1 und 2; Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Grad der Ortspräferenz insoweit ohne Beschränkung auf einen bestimmten Anteil von Studienplätzen berücksichtigt werden darf.

(5) Besteht in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages Ranggleichheit, so erfolgt die Auswahl anhand von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrages, die die Hochschule festlegt. Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.


§ 9 NHZG – Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien in Bezug auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen, insbesondere

    1. a)

      die Einzelheiten des Verfahrens bei einer Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung nach § 11 und nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages,

    2. b)

      die Abarbeitung der Quoten nach § 5 ,

    3. c)

      das Nähere

      1. aa)

        zur Auswahl nach Härtegesichtspunkten,

      2. bb)

        zur Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium,

      3. cc)

        zur Ermittlung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung,

      4. dd)

        zur Ermittlung einer Wartezeit,

      5. ee)

        zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturnoten,

      6. ff)

        zum Anmeldeverfahren im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikels 4 des Staatsvertrages,

  2. 2.

    die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene und in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogene Studiengänge sowie

  3. 3.

    die Festlegung der Zulassungsbeschränkungen und die Festsetzung der Zulassungszahlen.

Das Fachministerium erlässt auch die Verordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages . Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus Studienqualitätsmitteln nach § 14a NHG in der ab dem 1. September 2014 geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 261), oder aus Mitteln finanziert wird, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) oder der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm "Qualitätsoffensive Lehrerbildung" vom 12. April 2013 (BAnz AT 31.05.2013 B7) zur Verfügung gestellt werden.


§ 10 NHZG – Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung

(1) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die jeweils maßgebliche Höhe der Vomhundertsätze und die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Auswahlkriterien, regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 sowie hinsichtlich der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren auch nach Maßgabe einer Verordnung nach Artikel 12 Abs. 1 des Staatsvertrages durch Ordnung; § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. In der Ordnung nach Satz 1 kann eine von § 5 Abs. 9 Satz 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(2) Die Hochschule kann für Verfahren der Eignungsfeststellung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c und nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Staatsvertrages aufgrund und nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Ordnung Gebühren erheben.


§ 11 NHZG – Unterstützung durch die Stiftung

Die Hochschulen können sich bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren durch die Stiftung unterstützen lassen. Die Einzelheiten der Unterstützung sind zwischen der Hochschule und der Stiftung zu vereinbaren.


§ 12 NHZG – Übergangsvorschriften

In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin gelten für das Auswahlverfahren nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrages die nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. dd getroffenen Regelungen entsprechend.


§ 13 NHZG – Übergangsregelung

Auf Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages eingeleitet wurden, sind die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Die Vorschriften über das örtliche Auswahlverfahren in der ab dem 22. November 2019 geltenden Fassung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.


Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPresseG
Gliederungs-Nr.: 22610010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9 - VORIS 22610 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Freiheit der Presse 1
Zulassungsfreiheit 2
Öffentliche Aufgabe der Presse 3
Informationsrecht der Presse 4
(weggefallen) 5
Sorgfaltspflicht der Presse 6
Begriffsbestimmungen 7
Impressum 8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen 10
Gegendarstellungsanspruch 11
Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker 12
(weggefallen) 13
(weggefallen) 14
(weggefallen) 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
Datenschutz 19
Strafrechtliche Verantwortung 20
Strafbare Verletzung der Presseordnung 21
Ordnungswidrigkeiten 22
(weggefallen) 23
Verjährung 24
(weggefallen) 25
Schlussbestimmungen 26
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 NPresseG – Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie ist berufen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.


§ 2 NPresseG – Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.


§ 3 NPresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.


§ 4 NPresseG – Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.
    durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. 2.
    ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. 3.
    sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder
  4. 4.
    ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.


§ 5 NPresseG

(weggefallen)


§ 6 NPresseG – Sorgfaltspflicht der Presse

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.


§ 7 NPresseG – Begriffsbestimmungen

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. 1.
    amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. 2.
    die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke - Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen - sowie Stimmzettel für Wahlen und Abstimmungen sowie Unterschriftenbögen für Volksinitiativen, Volksbegehren und Bürgerbegehren.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.


§ 8 NPresseG – Impressum

(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteurs anzugeben.


§ 9 NPresseG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und nicht beschäftigt werden, wer

  1. 1.
    seinen ständigen Aufenthalt weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  2. 2.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. 3.
    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist oder wer aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter rechtlicher Betreuung steht,
  4. 4.
    wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.


§ 10 NPresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.


§ 11 NPresseG – Gegendarstellungsanspruch

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. 1.
    die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
  2. 2.
    es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muss in der dem Zugang der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, dass der beanstandete Text als Anzeige abgedruckt worden ist. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch vergeblich geltend gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.


§ 12 NPresseG – Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckswerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.


§ 13 NPresseG

(weggefallen)


§ 14 NPresseG

(weggefallen)


§ 15 NPresseG

(weggefallen)


§ 16 NPresseG

(weggefallen)


§ 17 NPresseG

(weggefallen)


§ 18 NPresseG

(weggefallen)


§ 19 NPresseG – Datenschutz

Personen, die für Unternehmen der Presse oder deren Hilfsunternehmen tätig sind, dürfen personenbezogene Daten, die sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten, nicht zu anderen Zwecken verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch Personen nach Satz 1 finden von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Artikel 1 bis 4 und 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 sowie die Artikel 24, 32 und 92 bis 99 Anwendung. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein Schaden durch einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 oder 32 der Datenschutz-Grundverordnung entstanden ist. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach Satz 1 oder 3 verstoßen wurde und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.


§ 20 NPresseG – Strafrechtliche Verantwortung

Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat

  1. 1.
    bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. 2.
    bei sonstigen Druckwerken der Verleger

vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.


§ 21 NPresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. 3.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt.


§ 22 NPresseG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. 2.
    als Verleger oder als Verantwortlicher ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt ( § 10 ),
  3. 3.
    gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 21 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 23 NPresseG

(weggefallen)


§ 24 NPresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten, die

  1. 1.
    durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. 2.
    in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86 , 86a , 130 Abs. 2 , auch in Verbindung mit Abs. 5 , den §§ 131 , 184a , 184b Abs. 1 und 3 sowie § 184c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs .

(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches .


§ 25 NPresseG

(weggefallen)


§ 26 NPresseG – Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.

(2) (überholt)

(3) Die Befugnisse, die die zuständigen Behörden im Verfahren auf Grund des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 607) haben, bleiben unberührt; § 18 Abs. 2 bis 5 ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 25.04.2024