NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEntG
Referenz: 214-a-1

§ 1 BremEntG

(1) Nach diesem Gesetz kann gegen Entschädigung enteignet werden, wenn die Enteignung

  1. a)
    auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zulässig und das Verfahren nach Landesrecht durchzuführen ist, oder
  2. b)
    auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zulässig ist, oder
  3. c)
    aus sonstigen Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich ist.

(2) Wird nach diesem Gesetz enteignet, so können Grundstücke zur Entschädigung in Land durch Enteignung beschafft und durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung ersetzt werden.


Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Teil I  
Grundlagen  
  
Geltungsbereich 1
Rechtsstellung 2
Satzungen 3
Aufgaben 4
Mitglieder und Angehörige 5
Ombudsperson 5a
Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung 5b
Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte 6
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium 7
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis 7a
Zivilklausel 7b
Verwendung von Tieren 8
Selbstverwaltungsangelegenheiten 9
Staatliche Angelegenheiten 10
Verarbeitung personenbezogener Daten 11
  
Teil II  
Weiterentwicklung des Hochschulwesens  
  
Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit 12
Einrichtungen mehrerer Hochschulen 13
Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften 13a
  
Teil III  
Personal  
  
Kapitel 1  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Personalwesen 14
Rahmenkodex 14a
Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule 15
  
Kapitel 2  
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal  
  
Abschnitt 1  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  
  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 16
Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" 17
Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren 18
Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur 18a
Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 19
Gemeinsames Berufungsverfahren 20
  
Abschnitt 2  
Personal des akademischen Mittelbaus  
  
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht 21
(weggefallen) 21a
(weggefallen) 21b
Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse 21c
(weggefallen) 22
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung 23
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung 23a
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 23b
Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen 23c
Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher) 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24a
  
Abschnitt 3  
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte  
  
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 25
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler 25a
(weggefallen) 26
Lehrbeauftragte 26a
Studentische Hilfskräfte 27
  
Abschnitt 4  
Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung  
  
Lehrbefähigung 28
Lehrverpflichtung 29
  
Kapitel 3  
Sonstige Bestimmungen  
  
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 30
Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende 31
Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 31a
  
Teil IV  
Studierende  
  
Kapitel 1  
Hochschulzugang und Immatrikulation  
  
Hochschulzugang 32
Hochschulzugangsberechtigung 33
Immatrikulation 34
Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium 35
Immatrikulationsvoraussetzungen 36
Immatrikulationshindernisse, Befristung 37
Rücknahme der Immatrikulation 38
Rückmeldung 39
Beurlaubung 40
Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen 41
Exmatrikulation 42
Vorbereitungsstudium 43
Immatrikulationsordnung 44
Experimentierklausel 44a
  
Kapitel 2  
Studierendenschaft  
  
Rechtsstellung und Aufgaben 45
Beiträge 46
Haushaltswirtschaft 47
  
Teil V  
Studium, Prüfungen und Studienreform  
  
Kapitel 1  
Allgemeines  
  
Semesterzeiten 48
Teilnahme an Lehrveranstaltungen 49
Lehrangebot 50
Studienberatung 51
  
Kapitel 2  
Studium  
  
Studienziele 52
Studiengänge 53
Bachelor- und Masterstudiengänge 54
Regelstudienzeit 55
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 56
(weggefallen) 57
Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung 58
(weggefallen) 58a
Fernstudium, Multimedia 59
Weiterbildung 60
  
Kapitel 3  
Prüfungen und Hochschulgrade  
  
Prüfungen und Leistungspunktsystem 61
Prüfungsordnungen 62
(weggefallen) 63
Hochschulgrade 64
(weggefallen) 64a
Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln 64b
Promotion 65
Habilitation 66
Akademische Ehrungen 67
  
Kapitel 4  
Studienreform  
  
Studienreform 68
Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung 68a
Qualitätsmanagementsystem 69
  
Teil VI  
Forschung  
  
Aufgaben und Förderung der Forschung 70
Koordination der Forschung 71
Forschungsschwerpunkte 72
(weggefallen) 73
Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter 74
Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter 75
(weggefallen) 76
Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung 77
  
Teil VII  
Aufbau und Organisation der Hochschulen  
  
Allgemeine Grundsätze 78
  
Kapitel 1  
Zentrale Organe und Hochschulleitung  
  
Zentrale Organe 79
Akademischer Senat 80
Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin 81
Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin 82
Wahl des Rektors oder der Rektorin 83
Konrektoren oder Konrektorinnen 84
Kanzler oder Kanzlerin 85
Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern 85a
  
Kapitel 2  
Fachbereiche und Fakultäten  
  
Fachbereiche 86
Aufgaben des Fachbereichsrats 87
Fachbereichsrat 88
Dekanat 89
Studienkommission 90
Fakultät, abweichende Organisationsstruktur 91
  
Kapitel 3  
Sonstige Organisationseinheiten  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen 92
Institute 93
(weggefallen) 94
(weggefallen) 95
  
Kapitel 4  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule 96
  
Kapitel 5  
Staats- und Universitätsbibliothek  
  
Rechtsstellung 96a
Direktor oder Direktorin 96b
Aufgaben 96c
Haushalt 96d
(weggefallen) 96e
(weggefallen) 96f
  
Kapitel 6  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung 97
(weggefallen) 98
Wahlen 99
Öffentlichkeit 100
Beschlüsse 101
(weggefallen) 102
  
Teil VIII  
Hochschulplanung  
  
Hochschulentwicklungsplan 103
Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan 104
Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan 105
Ziel- und Leistungsvereinbarungen 105a
  
Teil IX  
Haushalt  
  
Haushalt 106
Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen 107
Vermögens- und Haushaltswirtschaft 108
Gebühren und Entgelte 109
Verwaltungskostenbeitrag 109a
(weggefallen) 109b
  
Teil X  
Genehmigungen und Aufsicht  
  
Genehmigungen 110
Aufsicht 111
  
Teil XI  
Besondere Bestimmungen  
  
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen 112
Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen 113
Staatliche Anerkennung 114
(weggefallen) 115
Ordnungswidrigkeit 116
(weggefallen) 117
(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§ 5 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechtsberG,HB
Gliederungs-Nr.: 303-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RechtsberG – Verschwiegenheitspflicht

Die Berater sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren. Dies gilt auch gegenüber Behörden.


Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,NI
Gliederungs-Nr.: 21068030000000
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Landesteil Braunschweig

Vom 23. November 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286 - VORIS 21068 03 00 00 000 -)


Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564)  (1)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Allgemeine Vorschriften  
  
Zweck des Verfassungsschutzes 1
Zuständigkeit 2
Aufgaben 3
Begriffsbestimmungen 4
Trennungsgebot 5
  
Zweiter Teil  
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt  
  
Beobachtungsobjekt 6
Verdachtsobjekt 7
Verdachtsgewinnung 8
  
Dritter Teil  
Befugnisse zur Datenverarbeitung  
  
Erstes Kapitel  
Allgemeine Vorschriften  
  
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 9
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung 10
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs 11
  
Zweites Kapitel  
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme  
  
Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung 12
Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen 13
Nachrichtendienstliche Mittel 14
Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel 15
Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen 16
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen 17
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler 18
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel 19
Besondere Auskunftsverlangen 20
Verfahrensvorschriften 21
Mitteilung an betroffene Personen 22
Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren 23
Registereinsicht 24
Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde 25
  
Drittes Kapitel  
Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung  
  
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung 26
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken 27
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten 28
- aufgehoben - 29
  
Viertes Kapitel  
Auskunft  
  
Auskunft an betroffene Personen 30
  
Fünftes Kapitel  
Übermittlung  
  
Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden 31
Übermittlung an sonstige Behörden und Stellen 32
Übermittlung personenbezogener Daten für Angebote zum Ausstieg 32a
Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht 33
  
Sechstes Kapitel  
Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes  
  
Unabhängige Datenschutzkontrolle 33a
Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes 33b
  
Vierter Teil  
Parlamentarische Kontrolle  
  
Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes 34
Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses 35
Unterrichtungspflichten des Fachministeriums 36
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht 37
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen 38
Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz 39
Berichterstattung des Ausschusses gegenüber dem Landtag 40
  
Fünfter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Einschränkung von Grundrechten 41
Übergangsvorschrift 42
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564)

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. 1.

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106),

  2. 2.

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

  3. 3.

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483)

bekannt gemacht.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Justizkostengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,HB
Gliederungs-Nr.: 36-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Justizkostengesetz

Vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 98)


§ 1 JKostG

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes , soweit er der Freien Hansestadt Bremen und den von ihr verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen persönliche Gebührenfreiheit gewährt.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.


§ 2 JKostG

Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 ( BGBl. I S. 1926 ), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.


§ 3 JKostG

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in der jeweils geltenden bundesrechtlichen Fassung anzuwenden.


§ 4 JKostG

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.


§ 5 JKostG

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

  1. 1.
    die Auslagen nach Teil 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes mit Ausnahme von Nummer 2001,
  2. 2.
    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. 3.
    die Dokumentenpauschale für Ablichtungen oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.


§ 6 JKostG

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:

  1. 1.
    Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie die Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. 2.
    Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergangen ist.
  3. 3.
    Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. 4.
    Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
  5. 5.
    Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. 6.
    Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 und die Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.
  7. 7.
    Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
  8. 8.
    § 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.


§ 7 JKostG

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 8 JKostG

Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:

  1. 1.

    ausländische Staaten,

  2. 2.

    Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.


§ 9 JKostG

(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.


§ 10 JKostG

Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.


§ 11 JKostG

Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.


§ 12 JKostG

(1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:

  1. 1.

    wenn es zur Förderung öffentlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke angezeigt erscheint,

  2. 2.

    wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,

  3. 3.

    wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(2) Zuständig für die Entscheidung ist die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung. Für den Erlass von Ansprüchen sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 10 000 Euro, bedarf es der Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Soweit die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung allein entscheiden kann, kann sie oder er die Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden oder die Landeshauptkasse Bremen übertragen.


Anhang

Anlage JKostG – Gebührenverzeichnis (zu § 1 Abs. 2 )

Nr. Gegenstand Gebühren

   
1 Feststellungserklärung  
 nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 , § 1059e , § 1092 Abs. 2 , § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 45 bis 650 Euro
   
2 Schuldnerverzeichnis 
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 882g der Zivilprozessordnung )525 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken ( §§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung )0,50 Euro
 Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.je Eintragung, mindestens 17 Euro
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung ) je übermitteltem Datensatz4,50 Euro
 Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). 
 Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung ( § 19 Absatz 1 , § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes ) benötigt wird. 
2.4Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )525 Euro
2.5Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )0,50 Euro
 Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.je Eintragung, mindestens 17 Euro
3 Hinterlegungssachen  *  
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht15 bis 410 Euro
3.2Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 15 Euro
 Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben 
3.3Zurückweisung der Beschwerde15 bis 410 Euro
3.4Zurücknahme der Beschwerde15 bis 105 Euro
   
4 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern, von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern  
4.1Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes 190 Euro
4.2Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes 190 Euro
4.3Verfahren über einen Antrag auf Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes190 Euro
   
  Anmerkungen:  
a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. 
b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 130 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. 
c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. 
d) Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 130 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 75 Euro. 
   
4.4Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes 65 Euro
4.5Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes 65 Euro
4.6Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Gerichtsdolmetschergesetz 65 Euro
   
  Anmerkungen:  
a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. 
b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 45 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. 
c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. 
d) Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 45 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 25 Euro. 
   
5. Notarangelegenheiten  
5.1Bestellung zur Notarin oder zum Notar ( §§ 6 , 6b und 12 der Bundesnotarordnung )660 Euro
5.2Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar465 Euro
5.3 Rücknahme der Bewerbung 300 Euro
5.4Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ( § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung )230 Euro
5.5Entscheidung über die Notarvertreterbestellung ( § 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ) 
5.5.1für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung 135 Euro
5.5.2 in den übrigen Fällen70 Euro
5.6Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung  
5.6.1bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums400 Euro
5.6.2bei 400 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums 795 Euro
5.6.3in den übrigen Fällen1190 Euro
6.Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind 
6.1Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs70 bis 400 Euro
6.2 Rücknahme des Widerspruchs 45 bis 265 Euro
 
*

Soweit vor dem 1. Juli 1992 bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben worden sind, sind sie gem. Art. 3 Abs. 3 d. G v. 26. 5. 1992 S. 128 auf die Gebühr, die nach Nr. 3.1 d. Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.


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