(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).
(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .
1Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Personen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungssystem angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . 2Versicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Personen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erweiterte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet sinngemäß.
(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen
wegen Verletzung von Vorschriften
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).
(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. 2Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).
(2) 1Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu unterstützen. 2Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2.000 Euro. 3Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.
Absatz 2 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).
(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).
(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fördern.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).
(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen.
Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).
(5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder
deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung erfolgreich abschließen können.
Absatz 5 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029). Nummer 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).
(6) 1Nicht förderungsberechtigt sind
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
Ausländerinnen und Ausländer,
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes .
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. 4Die Frist nach Satz 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. 5Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.
Absatz 6 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2855).
(7) 1Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes . 2Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes . 3Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Absatz 7 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
(8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.
Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044).
Vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 3234 ) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)
Inhaltsübersicht | §§ |
Teil 1 | |
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen | |
Kapitel 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Vorrang von Prävention | 3 |
Leistungen zur Teilhabe | 4 |
Leistungsgruppen | 5 |
Rehabilitationsträger | 6 |
Vorbehalt abweichender Regelungen | 7 |
Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten | 8 |
Kapitel 2 | |
Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen | |
Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe | 9 |
Sicherung der Erwerbsfähigkeit | 10 |
Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung | 11 |
Kapitel 3 | |
Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs | |
Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung | 12 |
Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs | 13 |
Kapitel 4 | |
Koordinierung der Leistungen | |
Leistender Rehabilitationsträger | 14 |
Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern | 15 |
Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern | 16 |
Begutachtung | 17 |
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen | 18 |
Teilhabeplan | 19 |
Teilhabeplankonferenz | 20 |
Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren | 21 |
Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen | 22 |
Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz | 23 |
Vorläufige Leistungen | 24 |
Kapitel 5 | |
Zusammenarbeit | |
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger | 25 |
Gemeinsame Empfehlungen | 26 |
Verordnungsermächtigung | 27 |
Kapitel 6 | |
Leistungsformen, Beratung | |
Abschnitt 1 | |
Leistungsformen | |
Ausführung von Leistungen | 28 |
Persönliches Budget | 29 |
Verordnungsermächtigung | 30 |
Leistungsort | 31 |
Abschnitt 2 | |
Beratung | |
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung | 32 |
Pflichten der Personensorgeberechtigten | 33 |
Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen | 34 |
Landesärzte | 35 |
Kapitel 7 | |
Struktur, Qualitätssicherung, Gewaltschutz und Verträge | |
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen | 36 |
Qualitätssicherung, Zertifizierung | 37 |
Gewaltschutz | 37a |
Verträge mit Leistungserbringern | 38 |
Kapitel 8 | |
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation | |
Aufgaben | 39 |
Rechtsaufsicht | 40 |
Teilhabeverfahrensbericht | 41 |
Kapitel 9 | |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | 42 |
Krankenbehandlung und Rehabilitation | 43 |
Stufenweise Wiedereingliederung | 44 |
Förderung der Selbsthilfe | 45 |
Früherkennung und Frühförderung | 46 |
Hilfsmittel | 47 |
Digitale Gesundheitsanwendungen | 47a |
Verordnungsermächtigungen | 48 |
Kapitel 10 | |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung | 49 |
Leistungen an Arbeitgeber | 50 |
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation | 51 |
Rechtsstellung der Teilnehmenden | 52 |
Dauer von Leistungen | 53 |
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit | 54 |
Unterstützte Beschäftigung | 55 |
Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen | 56 |
Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich | 57 |
Leistungen im Arbeitsbereich | 58 |
Arbeitsförderungsgeld | 59 |
Andere Leistungsanbieter | 60 |
Budget für Arbeit | 61 |
Budget für Ausbildung | 61a |
Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen | 62 |
Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | 63 |
Kapitel 11 | |
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen | |
Ergänzende Leistungen | 64 |
Leistungen zum Lebensunterhalt | 65 |
Höhe und Berechnung des Übergangsgelds | 66 |
Berechnung des Regelentgelts | 67 |
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen | 68 |
Kontinuität der Bemessungsgrundlage | 69 |
Anpassung der Entgeltersatzleistungen | 70 |
Weiterzahlung der Leistungen | 71 |
Einkommensanrechnung | 72 |
Reisekosten | 73 |
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten | 74 |
Kapitel 12 | |
Leistungen zur Teilhabe an Bildung | |
Leistungen zur Teilhabe an Bildung | 75 |
Kapitel 13 | |
Soziale Teilhabe | |
Leistungen zur Sozialen Teilhabe | 76 |
Leistungen für Wohnraum | 77 |
Assistenzleistungen | 78 |
Heilpädagogische Leistungen | 79 |
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie | 80 |
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten | 81 |
Leistungen zur Förderung der Verständigung | 82 |
Leistungen zur Mobilität | 83 |
Hilfsmittel | 84 |
Kapitel 14 | |
Beteiligung der Verbände und Träger | |
Klagerecht der Verbände | 85 |
Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen | 86 |
Verfahren des Beirats | 87 |
Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe | 88 |
Verordnungsermächtigung | 89 |
Teil 2 | |
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) | |
Kapitel 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Aufgabe der Eingliederungshilfe | 90 |
Nachrang der Eingliederungshilfe | 91 |
Beitrag | 92 |
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen | 93 |
Aufgaben der Länder | 94 |
Sicherstellungsauftrag | 95 |
Zusammenarbeit | 96 |
Fachkräfte | 97 |
Örtliche Zuständigkeit | 98 |
Kapitel 2 | |
Grundsätze der Leistungen | |
Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung | 99 |
Eingliederungshilfe für Ausländer | 100 |
Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland | 101 |
Leistungen der Eingliederungshilfe | 102 |
Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf | 103 |
Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles | 104 |
Leistungsformen | 105 |
Beratung und Unterstützung | 106 |
Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen | 107 |
Antragserfordernis | 108 |
Kapitel 3 | |
Medizinische Rehabilitation | |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | 109 |
Leistungserbringung | 110 |
Kapitel 4 | |
Teilhabe am Arbeitsleben | |
Leistungen zur Beschäftigung | 111 |
Kapitel 5 | |
Teilhabe an Bildung | |
Leistungen zur Teilhabe an Bildung | 112 |
Kapitel 6 | |
Soziale Teilhabe | |
Leistungen zur Sozialen Teilhabe | 113 |
Leistungen zur Mobilität | 114 |
Besuchsbeihilfen | 115 |
Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme | 116 |
Kapitel 7 | |
Gesamtplanung | |
Gesamtplanverfahren | 117 |
Instrumente der Bedarfsermittlung | 118 |
Gesamtplankonferenz | 119 |
Feststellung der Leistungen | 120 |
Gesamtplan | 121 |
Teilhabezielvereinbarung | 122 |
Kapitel 8 | |
Vertragsrecht | |
Allgemeine Grundsätze | 123 |
Geeignete Leistungserbringer | 124 |
Inhalt der schriftlichen Vereinbarung | 125 |
Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung | 126 |
Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung | 127 |
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | 128 |
Kürzung der Vergütung | 129 |
Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen | 130 |
Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen | 131 |
Abweichende Zielvereinbarungen | 132 |
Schiedsstelle | 133 |
Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | 134 |
Kapitel 9 | |
Einkommen und Vermögen | |
Begriff des Einkommens | 135 |
Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen | 136 |
Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen | 137 |
Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen | 138 |
Begriff des Vermögens | 139 |
Einsatz des Vermögens | 140 |
Übergang von Ansprüchen | 141 |
Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | 142 |
Kapitel 10 | |
Statistik | |
Bundesstatistik | 143 |
Erhebungsmerkmale | 144 |
Hilfsmerkmale | 145 |
Periodizität und Berichtszeitraum | 146 |
Auskunftspflicht | 147 |
Übermittlung, Veröffentlichung | 148 |
Kapitel 11 | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Übergangsregelung für ambulant Betreute | 149 |
Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens | 150 |
Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung | 150a |
Teil 3 | |
Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) | |
Kapitel 1 | |
Geschützter Personenkreis | |
Geltungsbereich | 151 |
Feststellung der Behinderung, Ausweise | 152 |
Verordnungsermächtigung | 153 |
Sachverständigenbeirat, Verfahren | 153a |
Kapitel 2 | |
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber | |
Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen | 154 |
Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen | 155 |
Begriff des Arbeitsplatzes | 156 |
Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl | 157 |
Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen | 158 |
Mehrfachanrechnung | 159 |
Ausgleichsabgabe | 160 |
Ausgleichsfonds | 161 |
Verordnungsermächtigungen | 162 |
Kapitel 3 | |
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen | |
Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern | 163 |
Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen | 164 |
Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber | 165 |
Inklusionsvereinbarung | 166 |
Prävention | 167 |
Kapitel 4 | |
Kündigungsschutz | |
Erfordernis der Zustimmung | 168 |
Kündigungsfrist | 169 |
Antragsverfahren | 170 |
Entscheidung des Integrationsamtes | 171 |
Einschränkungen der Ermessensentscheidung | 172 |
Ausnahmen | 173 |
Außerordentliche Kündigung | 174 |
Erweiterter Beendigungsschutz | 175 |
Kapitel 5 | |
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers | |
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates | 176 |
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung | 177 |
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung | 178 |
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen | 179 |
Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung | 180 |
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers | 181 |
Zusammenarbeit | 182 |
Verordnungsermächtigung | 183 |
Kapitel 6 | |
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen | |
Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit | 184 |
Aufgaben des Integrationsamtes | 185 |
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber | 185a |
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt | 186 |
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit | 187 |
Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit | 188 |
Gemeinsame Vorschriften | 189 |
Übertragung von Aufgaben | 190 |
Verordnungsermächtigung | 191 |
Kapitel 7 | |
Integrationsfachdienste | |
Begriff und Personenkreis | 192 |
Aufgaben | 193 |
Beauftragung und Verantwortlichkeit | 194 |
Fachliche Anforderungen | 195 |
Finanzielle Leistungen | 196 |
Ergebnisbeobachtung | 197 |
Verordnungsermächtigung | 198 |
Kapitel 8 | |
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen | |
Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen | 199 |
Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen | 200 |
Kapitel 9 | |
Widerspruchsverfahren | |
Widerspruch | 201 |
Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt | 202 |
Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit | 203 |
Verfahrensvorschriften | 204 |
Kapitel 10 | |
Sonstige Vorschriften | |
Vorrang der schwerbehinderten Menschen | 205 |
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge | 206 |
Mehrarbeit | 207 |
Zusatzurlaub | 208 |
Nachteilsausgleich | 209 |
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit | 210 |
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten | 211 |
Unabhängige Tätigkeit | 212 |
Geheimhaltungspflicht | 213 |
Statistik | 214 |
Kapitel 11 | |
Inklusionsbetriebe | |
Begriff und Personenkreis | 215 |
Aufgaben | 216 |
Finanzielle Leistungen | 217 |
Verordnungsermächtigung | 218 |
Kapitel 12 | |
Werkstätten für behinderte Menschen | |
Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen | 219 |
Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen | 220 |
Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen | 221 |
Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte | 222 |
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe | 223 |
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand | 224 |
Anerkennungsverfahren | 225 |
Blindenwerkstätten | 226 |
Verordnungsermächtigungen | 227 |
Kapitel 13 | |
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr | |
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle | 228 |
Persönliche Voraussetzungen | 229 |
Nah- und Fernverkehr | 230 |
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | 231 |
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | 232 |
Erstattungsverfahren | 233 |
Kostentragung | 234 |
Einnahmen aus Wertmarken | 235 |
Erfassung der Ausweise | 236 |
Verordnungsermächtigungen | 237 |
Kapitel 14 | |
Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften | |
Strafvorschriften | 237a |
Strafvorschriften | 237b |
Bußgeldvorschriften | 238 |
Stadtstaatenklausel | 239 |
Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst | 240 |
Übergangsregelung | 241 |
Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)
Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 ) 1)
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erstattungsanspruch | 1 |
Erstattung | 2 |
Feststellung der Umlagepflicht | 3 |
Versagung und Rückforderung der Erstattung | 4 |
Abtretung | 5 |
Verjährung und Aufrechnung | 6 |
Aufbringung der Mittel | 7 |
Verwaltung der Mittel | 8 |
Satzung | 9 |
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften | 10 |
Ausnahmevorschriften | 11 |
Freiwilliges Ausgleichsverfahren | 12 |
Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)
(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
Rückzahlung von Vorschüssen,
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
Erstattung von Verfahrenskosten,
Zahlung von Geldbußen,
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .
(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
Höhe der Umlagesätze,
Bildung von Betriebsmitteln,
Aufstellung des Haushalts,
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
(weggefallen)
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .
Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .
Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .
(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,
zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,
Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,
Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,
im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,
Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).
Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .
(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .