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§ 27 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremEBG – Prüfung des Jahresabschlusses (1)

(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.

(2) Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel. Für die Durchführung der Prüfung können weitere Einzelheiten durch das Errichtungsgesetz festgelegt werden.

(3) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen nach § 88 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung und des Rechnungsprüfungsamtes der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 118 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEBG,HB - EigenbetriebsG/§§ 9 - 28, Abschnitt 3 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen/
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