NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 2 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NAbgG – Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um das Mandat sowie der Annahme und Ausübung des Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Er gilt ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Landtag fort.


§ 1 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 20442020000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NVersRücklG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rücklagen für die Versorgung

  1. 1.
    der Beamtinnen und Beamten des Landes, der kommunalen Körperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    der Richterinnen und Richter des Landes sowie
  3. 3.
    der Mitglieder der Landesregierung.


Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 20411016300000
Normtyp: Rechtsverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)

Vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476 - VORIS 20411 01 63 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. August 2017 (Nds. GVBl. S. 276)

Auf Grund des § 80 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nds. GVBl. S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 258), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Regelmäßige Arbeitszeit 2
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit 3
Arbeitszeitbeschränkungen 4
Pausen, Ruhezeiten 5
Freistellungstag 6
Mehrarbeit 7
Teilzeitbeschäftigung 8
Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten 8a
Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Freijahresregelung und der freiwilligen Arbeitszeitkonten 8b
Abweichungen 9
Langzeitkonten im kommunalen Bereich 9a
Ermächtigung 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 11

§ 1 Nds. ArbZVO – Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Die Arbeitszeit der übrigen Beamtinnen und Beamten ist nach den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln.


§ 2 Nds. ArbZVO – Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2Sie vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit.

(2) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme der Sonnabende.

(3) 1Der 24. und der 31. Dezember sind dienstfrei. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 3 Nds. ArbZVO – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

(1) 1Die Dienststellen regeln Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen. 2Im Rahmen der Dienstaufsicht kann diese Befugnis ganz oder teilweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) 1Soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle zulässt, ist die tägliche Arbeitszeit so zu regeln, dass die Beamtinnen und Beamten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Mittagspause innerhalb festgelegter Grenzen selbst bestimmen können (gleitende Arbeitszeit). 2Gleitzeitregelungen können vorsehen, dass ganze Tage zum Zeitausgleich in Anspruch genommen werden dürfen.


§ 4 Nds. ArbZVO – Arbeitszeitbeschränkungen

1Länger als zehn Stunden täglich soll nicht, länger als zwölf Stunden darf nicht gearbeitet werden. 2Im Durchschnitt eines Bezugszeitraums von vier Monaten darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten.


§ 5 Nds. ArbZVO – Pausen, Ruhezeiten

(1) 1Pausen sind allgemein vorgesehene oder in Gleitzeitregelungen darüber hinaus zugelassene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen die Beamtin oder der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch nicht bereitzuhalten braucht. 2Sie werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(2) 1Spätestens nach sechs Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. 2Eine zeitliche Verschiebung ist nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. 3Den Beamtinnen und Beamten, die mehr als neun Stunden täglich arbeiten, soll auf Wunsch eine Gesamtpausenzeit von mindestens 45 Minuten ermöglicht werden. 4Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) 1Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. 2Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. 3Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die Mindestruhezeit auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.


§ 6 Nds. ArbZVO – Freistellungstag

(1) Beamtinnen und Beamte werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern sie Schichtdienst leisten, für eine Dienstschicht - vom Dienst freigestellt.

(2) 1Der Anspruch entsteht erstmals, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. 2Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ist anzurechnen.

(3) Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der jeweils geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(4) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, so ist die Freistellung innerhalb des Kalenderjahres nachzuholen. 2Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die Freistellung spätestens innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. 3Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.


§ 7 Nds. ArbZVO – Mehrarbeit

1Mehrarbeit im Sinne des § 60 Abs. 3 NBG leistet, wer auf Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung im Hauptamt über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst leistet oder, soweit ein Amt nicht verliehen ist, einem Hauptamt entsprechende Aufgaben wahrnimmt. 2Bei gleitender Arbeitszeit ist eine nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit nur zulässig, wenn deren vorherige Anordnung nicht möglich war. 3Die Gewährung von Dienstbefreiung oder Entschädigung richtet sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.


§ 8 Nds. ArbZVO – Teilzeitbeschäftigung

(1) Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend der gewährten Ermäßigung.

(2) 1Die ermäßigte Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. 2Ist die regelmäßige Arbeitszeit mindestens um ein Fünftel ermäßigt worden, so können einzelne Arbeitstage dienstfrei bleiben, jedoch nicht mehr als zwei aufeinander folgende. 3Für Beamtinnen und Beamte, für die abweichend von § 2 auch der Sonnabend und der Sonntag Arbeitstage sind, gilt dies für bis zu vier aufeinander folgende Tage. 4Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen oder es rechtfertigen, können abweichend von den Sätzen 2 und 3 bis zu zehn aufeinander folgende Arbeitstage dienstfrei bleiben. 5Ist die Arbeitszeit aus familiären Gründen ermäßigt worden ( § 62 NBG ), so darf dieser Freistellungszweck nicht erschwert werden.

(3) Eine längerfristige Verteilung der Arbeitszeit in der Form des Freijahres oder eines freiwilligen Arbeitszeitkontos bleibt unberührt.

(4) Regelungen nach Absatz 2 können widerrufen werden, wenn Umstände eintreten, die die Versagung der besonderen Arbeitszeitverteilung rechtfertigen würden.


§ 8a Nds. ArbZVO – Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten

(1) 1Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit ( § 60 Abs. 1 NBG ) erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. 2Der gesamte Bewilligungszeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens sieben Jahre betragen; er muss spätestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres enden. 3Die volle Freistellung vom Dienst innerhalb dieses Zeitraums muss mindestens sechs und darf höchstens zwölf Monate betragen; sie darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte insgesamt mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst angehört hat. 5Bei der Berechnung der Dienstzeit nach Satz 4 sind Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten, für die keine Dienstbezüge gezahlt wurden, nicht zu berücksichtigen; zu berücksichtigen sind jedoch Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen ( § 62 NBG ) sowie der Elternzeit ( § 81 NBG ).

(2) Im dienstlichen Interesse kann abweichend von § 60 Abs. 1 NBG zur Abdeckung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 60 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 NBG festgelegt werden.

(3) Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag gestattet werden, von einer nach Absatz 1 oder 2 bewilligten Form der Arbeitszeitverteilung in die jeweils andere Form zu wechseln, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Voraussetzungen der jeweils anderen Vorschrift vorliegen.


§ 8b Nds. ArbZVO – Veränderungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Freijahresregelung und der freiwilligen Arbeitszeitkonten

(1) Bei einer Änderung der individuellen Arbeitszeit während der Freijahrsregelung ( § 8a Abs. 1 ) oder eines freiwilligen Arbeitszeitkontos ( § 8a Abs. 2 ) können die festgelegten Bedingungen über die Dauer und den Umfang der Verlängerung der Arbeitszeit (Ansparphase) und die Verkürzung der Arbeitszeit (Ausgleichsphase) aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, unter Beachtung des § 4 Satz 2 verändert werden.

(2) 1Ausgleichspflichtige Arbeitszeit kann nicht angespart werden für die Dauer

  1. 1.

    einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,

  2. 2.

    des einen Monat überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,

  3. 3.

    einer teilweisen Freistellung vom Dienst wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit,

  4. 4.

    eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann,

  5. 5.

    eines Amtsverbots oder einer vorläufigen Dienstenthebung,

  6. 6.

    einer vollen Freistellung vom Dienst im Rahmen einer weiteren besonderen Form der Arbeitszeitverteilung.

2 Die Ansparphase ändert sich hierdurch nicht, soweit sie nicht aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag verlängert wird.

(3) Tritt einer der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein oder fällt die Zeit eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots in die Ausgleichsphase, so wird diese vorbehaltlich des § 8a Abs. 1 Satz 2 um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

(4) 1Eine Freijahrsregelung wird rückwirkend geändert, soweit die vorgesehene Durchführung der Beamtin oder dem Beamten dauerhaft unmöglich wird. 2Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Freijahrsregelung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 auch für die Zukunft beendet werden. 3Sind im Zeitpunkt der Änderung Anteile an Arbeitszeit angespart worden, so erfolgt ein Ausgleich durch Arbeitszeitverkürzung. 4Im Fall der Unmöglichkeit einer Arbeitszeitverkürzung werden die anteiligen Dienstbezüge nachgezahlt. 5Erfolgt die Änderung innerhalb der Ansparphase, aber nach Abschluss der Ausgleichsphase, so sind die noch nicht geleisteten Arbeitszeiten durch die Rückforderung überzahlter Bezüge auszugleichen.

(5) 1Wird bei einem Arbeitszeitkonto der Ausgleich von in der Ansparphase geleisteter Arbeitszeit der Beamtin oder dem Beamten dauerhaft unmöglich, so erfolgt eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. 2Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 1 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte.


§ 9 Nds. ArbZVO – Abweichungen

(1) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Dienststellen können

  1. 1.

    für einzelne Verwaltungsbereiche von § 2 unter Beachtung des § 4 Satz 2 , und von § 5 Abs. 1 abweichende Regelungen treffen, wenn es ihre besonderen Belange erfordern und der Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewahrt wird;

  2. 2.

    anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ausfällt, wenn ein besonderer Anlass dies rechtfertigt; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;

  3. 3.

    die regelmäßige Arbeitszeit unter Beachtung des § 4 Satz 2 für einen vorher bestimmten Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. 2Die Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit ist spätestens innerhalb von sechs Monaten auszugleichen. 3Unter Beachtung dienstlicher Belange darf zum Ausgleich auch eine tageweise Freistellung vom Dienst zugelassen werden, die auch für die Dauer von höchstens drei Monaten zusammengefasst werden kann.

(2) 1Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen bestimmten Dienststellen können die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes über die Beschränkung des § 4 Satz 2 hinaus auf höchstens 66 Stunden verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte eingewilligt hat. 2Die Einwilligung kann zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat widerrufen werden. 3Beamtinnen und Beamten, die in eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht einwilligen oder ihre Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. 4Die Dienststelle führt Listen über die Beamtinnen und Beamten, die eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden haben.

(3) 1Die Dienstvorgesetzten können

  1. 1.

    eine vorübergehende Arbeitszeitverkürzung nach Absatz 1 Nr. 3 anordnen, wenn die Betroffenen eingewilligt haben,

  2. 2.

    anordnen, dass an Sonntagen, Feiertagen oder an anderen dienstfreien Tagen Dienst zu leisten ist, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, und

  3. 3.

    bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes im Einzelfall von den §§ 2 und 5 unter Beachtung der Artikel 3 bis 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) abweichen, wenn und soweit dies für eine familiengerechte Arbeitszeitgestaltung notwendig ist, wobei eine über die Beschränkung des § 4 Satz 2 hinausgehende Verlängerung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig ist.

2Ist im Fall einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 Dienstbefreiung zu gewähren, so soll diese möglichst zusammenhängend gewährt werden. 3Ist aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 an einem Sonn- oder Feiertag Dienst geleistet worden, so ist ein Ersatzruhetag in der Regel innerhalb von zwei Wochen in Verbindung mit der nach § 5 Abs. 3 vorgesehenen Ruhezeit zu gewähren.

(4) Die Dienstvorgesetzten können Abweichungen von § 4 , von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 geregelten Mindestdauer der Pause und von § 5 Abs. 3 unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Richtlinie 2003/88/EG zulassen, wenn

  1. 1.

    gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder

  2. 2.

    in Ausnahmefällen, in denen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht gewährt werden können, anderweitiger angemessener Schutz gewährt wird.


§ 9a Nds. ArbZVO – Langzeitkonten im kommunalen Bereich

(1) 1Kommunen können für ihre Beamtinnen und Beamten, auch beschränkt auf einzelne Bereiche, Langzeitkonten einrichten. 2Langzeitkonten sind Arbeitszeitkonten zum langfristigen Ansparen von Arbeitszeitguthaben, die für länger währende Freistellungszeiten, in denen die Bezüge fortgezahlt werden, verwendet werden können. 3Der Beamtin oder dem Beamten kann die Nutzung eines Langzeitkontos gestattet werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist sowie dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 4Die Kommunen regeln das Nähere zur Ausgestaltung und zur Nutzung der Langzeitkonten.

(2) 1Die beabsichtigte Einführung von Langzeitkonten ist mit Angaben zu deren Ausgestaltung dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Behörde anzuzeigen. 2Fünf Jahre nach der Einführung berichtet die Kommune dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Erfahrungen mit den Langzeitkonten.


§ 10 Nds. ArbZVO – Ermächtigung

Die Ermächtigung zur Regelung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes wird auf das Innenministerium übertragen.


§ 11 Nds. ArbZVO – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 3 Abs. 2 Satz 2 am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

(2) 1Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 16. Februar 1990 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1996 (Nds. GVBl. S. 43), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 3 Satz 3 mit Ablauf des Tages der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.


Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 20442020000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)

Vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 388 - VORIS 20442 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Zweckbindung 2
Landesversorgungsrücklage 3
Rechtsform 4
Verwaltung, Anlage der Mittel 5
Zuführung von Mitteln 6
Vermögenstrennung 7
Wirtschaftsplan 8
Jahresbericht 9
Beirat 10
Kommunale Versorgungsrücklagen 11
Sonstige Versorgungsrücklagen 12
Schlussbestimmungen 13

§ 1 NVersRücklG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rücklagen für die Versorgung

  1. 1.
    der Beamtinnen und Beamten des Landes, der kommunalen Körperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    der Richterinnen und Richter des Landes sowie
  3. 3.
    der Mitglieder der Landesregierung.


§ 2 NVersRücklG – Zweckbindung

Die Versorgungsrücklagen dürfen nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden. Sie dürfen ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden.


§ 3 NVersRücklG – Landesversorgungsrücklage

Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage".


§ 4 NVersRücklG – Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im geschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.


§ 5 NVersRücklG – Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Anlage und die Verwaltung der Mittel der Deutschen Bundesbank übertragen.

(2) Die Anlageentscheidung trifft das Finanzministerium nach vorheriger Beratung im Anlageausschuss. Dieser wird gebildet aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter

  1. 1.
    des Finanzministeriums als vorsitzendem Mitglied,
  2. 2.
    der Deutschen Bundesbank und
  3. 3.
    der Versicherungswirtschaft,

die das Finanzministerium beruft. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.

(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind auf Euro oder eine Vorgängerwährung lautend zu marktgerechten Bedingungen anzulegen in

  1. 1.

    Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen anderer Länder, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion,

  2. 2.

    Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung ein anderes Land, der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion die volle Gewährleistung übernommen hat,

  3. 3.

    Öffentlichen Pfandbriefen und Hypothekenpfandbriefen oder

  4. 4.

    Anteilen an inländischen Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder inländischen Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes , deren Mittel nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Vermögensgegenständen im Sinne der Nummern 1 bis 3 oder kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen anzulegen sind.

Die Mittel können vorübergehend auch kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen gehalten werden. Das Nähere über den Anlageausschuss und die Grundsätze über die Anlage der Mittel legt das Finanzministerium in allgemeinen Anlagerichtlinien fest.


§ 6 NVersRücklG – Zuführung von Mitteln

Dem Sondervermögen können Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Haushaltsjahr 2019 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von 100 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zugeführt.


§ 7 NVersRücklG – Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.


§ 8 NVersRücklG – Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.


§ 9 NVersRücklG – Jahresbericht

Das Finanzministerium erstellt den Jahresbericht für das Sondervermögen. In dem Jahresbericht sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.


§ 10 NVersRücklG – Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein aus fünf Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, dem je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. 1.
    des Finanzministeriums als vorsitzendes Mitglied,
  2. 2.
    des Innenministeriums,
  3. 3.
    des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Niedersachsen -,
  4. 4.
    des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Niedersachsen -,
  5. 5.
    des Niedersächsischen Richterbundes - Bund der Richter und Staatsanwälte -

angehören, die vom Finanzministerium jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.

(2) Der Beirat ist zum Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung zu hören und über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder keine Vergütung und erstattet keine Auslagen.


§ 11 NVersRücklG – Kommunale Versorgungsrücklagen

(1) Die kommunalen Körperschaften bilden Versorgungsrücklagen, die als Sonderrücklagen in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen sind. Die Mittel der Rücklage sind sicher und mit angemessenem Ertrag anzulegen. Die Erträge sind der Versorgungsrücklage zuzuführen. Die Versorgungsrücklage darf weder für Betriebsmittel der Kasse noch für innere Darlehn in Anspruch genommen und auch nicht beliehen werden.

(2) Die Verwaltung der Versorgungsrücklage einschließlich der Anlage der Mittel kann auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.

(3) Für die Haushaltsjahre ab 2010 müssen der Versorgungsrücklage Mittel nicht mehr zugeführt werden.


§ 12 NVersRücklG – Sonstige Versorgungsrücklagen

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden mit ihrer Versorgungsrücklage jeweils ein Sondervermögen oder beteiligen sich an einem Sondervermögen aus Versorgungsrücklagen, das bei einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung gebildet wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, solange Rückstellungen in Höhe der künftigen Pensionsverpflichtungen gebildet werden, wenn mit der Bildung der Rückstellung bereits vor dem 1. Juli 1999 begonnen wurde.

(2) Das Sondervermögen ist von Vermögen mit anderer Zweckbestimmung getrennt zu halten. Bei gemeinschaftlichen Sondervermögen ist der Anteil jedes Beteiligten gesondert auszuweisen.

(3) Die nähere Ausgestaltung des Sondervermögens bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Bei Versorgungseinrichtungen, die am 1. Juli 1999 bereits bestehen, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von Absatz 1 oder 2 abgewichen werden, sofern der Sicherungszweck nicht gefährdet wird.

(5) Für die Haushaltsjahre ab 2010 müssen den Sondervermögen Mittel nicht mehr zugeführt werden.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 25.04.2024