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Zitierungen zu § 46 IfSG, Tätigkeit unter Aufsicht,
Dokumente 1 - 2 von 2
  • § 49 IfSG, Anzeigepflichten

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2001

    9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern Titel: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: IfSG Gliederungs-Nr ...

  • § 50 IfSG, Veränderungsanzeige

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2001

    9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern Titel: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: IfSG Gliederungs-Nr ...