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§ 42 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 5 – Mitwirkung der Eltern

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SchulG – Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache im Schulelternbeirat

Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer als zehn v. H. ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 37 - 47, Abschnitt 5 - Mitwirkung der Eltern/
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