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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 37 - 47, Abschnitt 5 - Mitwirkung der Eltern/
Dokument
§ 47 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 5 – Mitwirkung der Eltern
§ 47 SchulG – Elternfortbildung
Elternfortbildung wird zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Hierbei wirken der Landeselternbeirat und das fachlich zuständige Ministerium zusammen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 37 - 47, Abschnitt 5 - Mitwirkung der Eltern/
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