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§ 66 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 2 – Pflicht zum Schulbesuch

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 SchulG – Ordnungsmittel

(1) Wer ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht oder an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilnimmt oder sich nicht untersuchen lässt (§ 64), kann der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden. Die Schulleiterin, der Schulleiter oder die Schulbehörde beantragt die Zuführung bei der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Verwaltung der Verbandsgemeinde, der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisfreien Stadt.

(2) Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung, insbesondere auf die Eltern, die Ausbildenden oder die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 51 - 67, Teil 3 - Ordnung des Schulbesuchs/§§ 56 - 66, Abschnitt 2 - Pflicht zum Schulbesuch/
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