Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 41 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 5 – Mitwirkung der Eltern

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SchulG – Errichtung des Schulelternbeirats

(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.

(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern in einer Wahlversammlung gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemüht sich die Schule um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Schulelternbeirat. An Schwerpunktschulen ist darauf zu achten, dass im Schulelternbeirat auch Eltern von Kindern mit Behinderungen vertreten sind.

(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.

(4) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher. Sie oder er vertritt den Schulelternbeirat gegenüber der Schule.

(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter teil. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen. Der Schulelternbeirat kann zu den Sitzungen Gäste einladen.

(6) In einem Schulzentrum und einer Kooperativen Gesamtschule arbeiten die Schulelternbeiräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; bei Angelegenheiten, für die eine aufeinander abgestimmte Lösung geboten ist, können gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet werden.

(7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 37 - 47, Abschnitt 5 - Mitwirkung der Eltern/