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§ 44 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 5 – Mitwirkung der Eltern

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SchulG – Errichtung der Regionalelternbeiräte

(1) In jedem Wahlbezirk (Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier) wird ein Regionalelternbeirat gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern in den Regionalelternbeiräten.

(2) Die Wahlbezirke umfassen folgende Landkreise und kreisfreien Städte:

  1. 1.

    der Wahlbezirk Koblenz
    die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz,

  2. 2.

    der Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz
    die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken,

  3. 3.

    der Wahlbezirk Trier
    die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Kusel und Trier-Saarburg sowie die kreisfreie Stadt Trier.

(3) Dem Regionalelternbeirat gehören an:

  1. 1.

    im Wahlbezirk Koblenz 13 Vertreterinnen oder Vertreter

  2. 2.

    im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Vertreterinnen oder Vertreter,

  3. 3.

    im Wahlbezirk Trier zehn Vertreterinnen oder Vertreter,

  4. 4.

    in jedem Wahlbezirk eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, sofern nicht bereits ein Elternteil mit nicht deutscher Herkunftssprache zum Mitglied des Gremiums gewählt worden ist.

(4) In jedem Wahlbezirk wird für die öffentlichen Grundschulen, Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen je eine Wahlversammlung gebildet, die aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart die Mitglieder des Regionalelternbeirats wählt. In jedem Wahlbezirk wird für die staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft eine Wahlversammlung gebildet, die aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte aller staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft ein Mitglied des Regionalelternbeirats wählt.

(5) Der Regionalelternbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Regionalelternsprecherin oder den Regionalelternsprecher.

(6) Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden und des Landeselternbeirats können an den Sitzungen des Regionalelternbeirats teilnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 23 - 50, Teil 2 - Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern/§§ 37 - 47, Abschnitt 5 - Mitwirkung der Eltern/