Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 5 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SchulG – Gemeinsame Aufgabe

(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 1 - 22, Teil 1 - Grundlagen/§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeines/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.