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§ 71 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Finanzielle Förderung

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 SchulG – Ausbildungsförderung

(1) Soweit für Schülerinnen und Schüler eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder sonstigen bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist, kann Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 68 - 71, Teil 4 - Finanzielle Förderung/
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