Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 81 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 SchulG – Schulartübergreifende Orientierungsstufe

Die schulartübergreifende Orientierungsstufe ist Teil der Schule, bei der sie organisatorisch geführt wird. Der Schulträger kann von den Schulträgern der Schulen, die wegen der Einrichtung der schulartübergreifenden Orientierungsstufe keine eigene Orientierungsstufe führen, eine angemessene Beteiligung an den durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 74 - 85, Unterabschnitt 1 - Personal- und Sachbedarf/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.