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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 74 - 85, Unterabschnitt 1 - Personal- und Sachbedarf/
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§ 81 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf
§ 81 SchulG – Schulartübergreifende Orientierungsstufe
Die schulartübergreifende Orientierungsstufe ist Teil der Schule, bei der sie organisatorisch geführt wird. Der Schulträger kann von den Schulträgern der Schulen, die wegen der Einrichtung der schulartübergreifenden Orientierungsstufe keine eigene Orientierungsstufe führen, eine angemessene Beteiligung an den durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten verlangen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 74 - 85, Unterabschnitt 1 - Personal- und Sachbedarf/
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