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§ 93 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 4 – Schulorganisation

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 SchulG – Einzugsbereiche

(1) Für die Schulen können, soweit keine Schulbezirke festgelegt sind (§ 62 Abs. 1), von der Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger Einzugsbereiche gebildet werden. Einzugsbereiche dienen dazu, die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Schulen derselben Schulart und Schulform gegenseitig abzustimmen.

(2) Bei Schulen, für die Einzugsbereiche gebildet sind, kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Einzugsbereich wohnen und denen der Weg zu einer anderen Schule derselben Schulart und -form zumutbar ist, abgelehnt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 91 - 93, Unterabschnitt 4 - Schulorganisation/