Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.
1Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. 2Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei Jahren zu überprüfen.
Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).